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Vangerow, Karl Adolph von
Lehrbuch der Pandekten (1. Band) — Marburg, Leipzig: N. G. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, 1863

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https://doi.org/10.11588/diglit.68158#0297
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17y.^ Von Verfolg., Vertheidigung und Siehr. der Rechte. 265
ferner wird die eidlich übernommene Verbindlichkeit des lidsrtus, dein Patron
Dienste zu leisten, durch den Eid giltig, l. 7. xr. §. 1. äs oxsris libsrtor.
(38, 1), vgl. mit I. 36. äs nmnum. test. (40, 4), und nach eurem Reskript
von Alexander Sever soll die von eurem Minderjährigen eidlich abgelegte
Verzichtleistuug auf in integrum restitutio durch den Eid bürdend werden,
1. 1. 0. si nävsrs. vsnäit. (2, 28). Dieses letztere Reskript aber wurde von
den Glofsatoreu verschieden ausgelegt, indem Bulgarus es Llos auf au sich
gütige Geschäfte bezog, Martinus aber es viel allgemeiner nahm, und es
z. B. auch für derr Fall wirken ließ, wenn der Minderjährige ohne Dekret der
Obrigkeit einen tünäus veräußert hatte. Obwohl gewiß die erstere Ausleguug
dem Geiste des römischen Rechts angemessener ist, so wurde doch die zweite gesetzlich
sanktionirt durch die Friedericianische Xutü. »Rtorameutu nä I. 1.
0. eit., vgl. v. Savigny, Geschichte des RR. im M. A. IV. S. 162 fgg.;
Lkaeue?, äisssnsiouss äominorum, 52 sg<i., p>. 98 sgg-, v- 558, x>. 583.
In demselben Geiste erließ auch das Kanonische Recht seine Bestimmungen, denn
hier wird nicht nur der eidliche Verzicht auf eine noch nicht deferirte Erbschaft
für giltig erklärt, enx. 2. äs xmot. in 6to (1, 18), sondern es soll auch eine
Frau vollständig gebunden sein, wenn sie eidlich versprochen hat, die Veräußerung
eines kunäus äotulis nicht auzusechten, sux. 28. X. äs fürs jur. (2, 24),
snx. 2. äs jursj. in 6to (2, II). Aus diesen Entscheidungen haben nun von
jeher die meisten Theoretiker und eine sehr konstante Praris (vgl. die Literatur
bei Glück IV. S. 542 fgg.) die allgemeine Regel abgeleitet, daß h. z. T. der
promissorische Eid auch zur Bekräftigung ungiltiger Geschäfte dienen könne, wenn
dieselben nur nicht absolut verboten sind, oder eine Immoralität enthalten, oder
Rechte Dritter verletzen; und in der That möchte sich auch eine solche allgenreine
Regel recht wohl Vertheidigen lassen, wenn man nur die allgemeine rrrtio, woraus
der Pabst seiire Entscheidungen gründet, in's Auge faßt: eum jurnmsutum non
vsrZnt in nstsrnns snlutis äisxsnäium, nss rsäunäst in nltsrius üstri-
msntum, Thibaut, logische Ausleg. §. 61, Warnköuig im zivil. ArchivXXV.
S. 244 fgg. Doch giebt es auch h. z. T. noch manche Dissentienten, welche die
Vorschriften des K. R. aus die namentlich da entschiedenen Fälle beschränken,
vgl. z. B. Weber, nat. Verb. I. 120 fgg., Mühlenbruch, Lehrbuch 151,
Forts, des Glück'schen Komm. XXXVIII. S. 191 fgg., Puchta §.253, Wächter,
Handbuch II. S. 773 fgg. u. A. m. — Bestritten ist aber auch noch, ob auch
die Erben des Schwörenden an eine solche, erst durch den Eid begründete Ver-
bindlichkeit gebunden seien? Manche leugnen dies, weil der Pabst nur sage, der
Schwörende habe sein Gewissen zu salviren, Gesterding, Nachforsch. I. S.
82 fgg.; Thibaut, System 114. Note u, vgl. mit Braun, Erörtr. S. 134.
Dies ist aber gewiß irrig, denn wenn einmal eine Verbindlichkeit als begründet
anzunehmen ist, so mich dieselbe in der Regel auch auf die Erben übergehn.
Dies scheint jetzt auch Thibaut anzuerkennen, indem er in der 8. Aust, des
Syst. 83. die ganze Frage mit Stillschweigen übergeht.
 
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