8- 382.)
Vom Pfandrecht.
865
Madai zu Mühlenbruch 1. e. u. A. m. —Daß der nachstehende Pfaudgläubiger,
welcher sich durch Ausübung des .jus okkeronlli iu deu Besitz des Pfandes gesetzt
hat, keiueu Anspruch auf Retention habe, wird zwar von Mühlenbruch, Zess.
S. 575. behauptet, aber gewiß nut Unrecht, denn daß die von Mühlenbruch
angeführten Schlußworte der I. un. eit.: guocl in soeuncto ereüitore ioeunr
non üudkt nicht dem zweiten Kreditor das Netentions-Necht absprecbeu, sondern
:mr ausdrückeir sollen, daß derselbe bei Ausübung des jns otkoronlli das Netentions-
Necht des ersten Kreditors nicht zu berücksichtigen braucht, kann doch kaum
zweifelhaft sein, vgl. auch Sintenis S. 244. Note 3, Schenck S. 261 fgg.
3) Daß unser Netentions-Necht blos wegen Darlehus-Forderungen aus-
geübt werden dürfe, wie z. B. Gesterdiug S. 164. auzunehmeu geneigt ist,
wird wohl im Ernste von Niemanden mehr behauptet werden, und ebenso ist es
richtiger Ansicht nach völlig gleichgiltig, ob die Forderung gleichzeitig nut Kon-
stituirnng des Pfandes, oder vor- oder nachher entstanden ist, wenn nur im
Augenblick ihrer Entstehung noch das Pfandrecht vorhanden war; dem: war
dieses schon erloschen, so muß freilich das Netentions-Necht abgeleugnet werden,
sollte sich auch der Kreditor noch zufällig im Besitz der Sache befinden. Allerdings
aber kam: die Frage aufgeworfen werden, wegen wessen Schulden das Netentions-
Necht geltend gemacht werden könne? Wenn Schuldner und Verpfänder eine und
dieselbe Person sind, so ergiebt sich die Antwort ganz von selbst. Wenn aber
Jemand für eine fremde Schuld eiu Pfand bestellt hat, so kann wegen anderer
Schulden des Debitors dasselbe gewiß nicht geltend gemacht werden; ob aber
für Schulden des Verpfänders, ist im Gesetz nicht entschieden, indem hier
blos der gewöhnliche Fall, wenn Schuldner und Verpfänder zusammen fallen,
supponirt wird. Da juru sin^ularm nicht auszudehnen sind, so muß man sich
doch wohl in einem solchen Falle gegen die Netentions-Befugniß erklären, obwohl
Fritz S. 494. und Sintenis S. 243. Note 2. anderer Meinung sind, s. aber
Schenck S. 260. Aus demselben Grunde muß auch gewiß den: Kreditor das
Netentions-Necht wegen solcher Forderungen äbgesprochen werden, die nur durch
Zession auf ihn übergegangen sind, vgl. Schenck S. 260 fgg., und eben so auch
wegen solcher, in Rücksicht auf welche er schou durch suffiziente anderweite Pfaud-
rechte gedeckt ist, Sintenis S. 243 fgg., Schenck S. 263.
4) Das Netentions-Necht kann nur geltend gemacht werden gegen den
Debitor selbst oder gegen dessen Erben, und namentlich ist in der 1. un. cit.
vorgeschrieben, daß der Pfandgläubiger, welcher sich des gus oüoronäi bedienen
will, nur die Pfandforderung des auszukaufenden Gläubigers zu prästiren ver-
pflichtet ist. Demgemäß muß auch die so sehr bestrittene Frage (vgl. Glück XV.
S. 132 fgg., Pfeiffer, prakt. Ausf. II. 3. und VII. 11, Spangenberg in
der Gieß. Zeitschr. V. S. 196 fgg,, Sintenis S. 244 fg., Schenck S. 346 fgg.,
Oetker, Beiträge zur Lehre vom Konkurse. Kassel 1847. S. 1 fgg., Zimmer-
mann im prakt. Archiv II. 4, Derselbe im ziv. Archiv XXXIX. S. 350 fgg.)
beantwortet werden, ob der Pfandgläubiger auch nach ausgebrochenem Konkurse
über den Schuldner, von dem Net. N. Gebrauch machen könne? Viele sprechen
dem Gläubiger in einem solchen Falle dieses Recht geradezu ab, vgl. z. B. Glück
a. a. O. Dabelow, Konkurs S. 862 fgg., Gönner, Handbuch des Proz. IV.
Vaugerow Pandekten. I. 55
Vom Pfandrecht.
865
Madai zu Mühlenbruch 1. e. u. A. m. —Daß der nachstehende Pfaudgläubiger,
welcher sich durch Ausübung des .jus okkeronlli iu deu Besitz des Pfandes gesetzt
hat, keiueu Anspruch auf Retention habe, wird zwar von Mühlenbruch, Zess.
S. 575. behauptet, aber gewiß nut Unrecht, denn daß die von Mühlenbruch
angeführten Schlußworte der I. un. eit.: guocl in soeuncto ereüitore ioeunr
non üudkt nicht dem zweiten Kreditor das Netentions-Necht absprecbeu, sondern
:mr ausdrückeir sollen, daß derselbe bei Ausübung des jns otkoronlli das Netentions-
Necht des ersten Kreditors nicht zu berücksichtigen braucht, kann doch kaum
zweifelhaft sein, vgl. auch Sintenis S. 244. Note 3, Schenck S. 261 fgg.
3) Daß unser Netentions-Necht blos wegen Darlehus-Forderungen aus-
geübt werden dürfe, wie z. B. Gesterdiug S. 164. auzunehmeu geneigt ist,
wird wohl im Ernste von Niemanden mehr behauptet werden, und ebenso ist es
richtiger Ansicht nach völlig gleichgiltig, ob die Forderung gleichzeitig nut Kon-
stituirnng des Pfandes, oder vor- oder nachher entstanden ist, wenn nur im
Augenblick ihrer Entstehung noch das Pfandrecht vorhanden war; dem: war
dieses schon erloschen, so muß freilich das Netentions-Necht abgeleugnet werden,
sollte sich auch der Kreditor noch zufällig im Besitz der Sache befinden. Allerdings
aber kam: die Frage aufgeworfen werden, wegen wessen Schulden das Netentions-
Necht geltend gemacht werden könne? Wenn Schuldner und Verpfänder eine und
dieselbe Person sind, so ergiebt sich die Antwort ganz von selbst. Wenn aber
Jemand für eine fremde Schuld eiu Pfand bestellt hat, so kann wegen anderer
Schulden des Debitors dasselbe gewiß nicht geltend gemacht werden; ob aber
für Schulden des Verpfänders, ist im Gesetz nicht entschieden, indem hier
blos der gewöhnliche Fall, wenn Schuldner und Verpfänder zusammen fallen,
supponirt wird. Da juru sin^ularm nicht auszudehnen sind, so muß man sich
doch wohl in einem solchen Falle gegen die Netentions-Befugniß erklären, obwohl
Fritz S. 494. und Sintenis S. 243. Note 2. anderer Meinung sind, s. aber
Schenck S. 260. Aus demselben Grunde muß auch gewiß den: Kreditor das
Netentions-Necht wegen solcher Forderungen äbgesprochen werden, die nur durch
Zession auf ihn übergegangen sind, vgl. Schenck S. 260 fgg., und eben so auch
wegen solcher, in Rücksicht auf welche er schou durch suffiziente anderweite Pfaud-
rechte gedeckt ist, Sintenis S. 243 fgg., Schenck S. 263.
4) Das Netentions-Necht kann nur geltend gemacht werden gegen den
Debitor selbst oder gegen dessen Erben, und namentlich ist in der 1. un. cit.
vorgeschrieben, daß der Pfandgläubiger, welcher sich des gus oüoronäi bedienen
will, nur die Pfandforderung des auszukaufenden Gläubigers zu prästiren ver-
pflichtet ist. Demgemäß muß auch die so sehr bestrittene Frage (vgl. Glück XV.
S. 132 fgg., Pfeiffer, prakt. Ausf. II. 3. und VII. 11, Spangenberg in
der Gieß. Zeitschr. V. S. 196 fgg,, Sintenis S. 244 fg., Schenck S. 346 fgg.,
Oetker, Beiträge zur Lehre vom Konkurse. Kassel 1847. S. 1 fgg., Zimmer-
mann im prakt. Archiv II. 4, Derselbe im ziv. Archiv XXXIX. S. 350 fgg.)
beantwortet werden, ob der Pfandgläubiger auch nach ausgebrochenem Konkurse
über den Schuldner, von dem Net. N. Gebrauch machen könne? Viele sprechen
dem Gläubiger in einem solchen Falle dieses Recht geradezu ab, vgl. z. B. Glück
a. a. O. Dabelow, Konkurs S. 862 fgg., Gönner, Handbuch des Proz. IV.
Vaugerow Pandekten. I. 55