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Württemberg / Landtag [Editor]
Die Verhandlungen auf dem Wirtembergischen Landtage: im Jahre ... — 3.1797

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Ditten Bandes Siebentes Stuek.
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https://doi.org/10.11588/diglit.22576#0114
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s

Ausschuß-Beifizer betrift; so würde Votans nicht
für nöthig halten, daß eine gewisse Zahl von
Rechtsgelehrten im grosen Ausschuß seyn müsse,
ob er gleich auch keinen Grund fände, Rechts-
gelehrte von diesem Kollegium auszuschliessen.
Die Dauer ihres Amtes würde auf eben die
Weise, wie bei den Nicht- Rechtsgelehrten Bei-
sizern des engern Ausschusses bestimmt.
Eine Succession der grossen Ausschuß Bei-
sitzer in den Engern ipso jure würde schlechthin
nicht statt finden, obgleich durch kein Gesez zu
verbieten wäre, daß nicht die grosen Ausschusses-
Assessoren in den Engern durch freie Wahl soll-
ten ausgenommen werden können. Sobald der
engere Ausschuß das Wahlrecht nicht mehr hat,
so waltet dißfalls keine Bedenklichkeit vor.
Die Eigenschaften der grosen Ausschuß Bel-
sizer würden auf gleiche Art, wie bei den Nicht-
Rechtsgelehrten Assessoren des Engern zu bestim-
men seyn: auch wäre die zu nahe Verwandt-
schaft unter 2. Personen auf die nemliche Weise
ein Hinderniß, neben einander im grossen Aus-
schuß zu sizen.
Nur geborne Wirtemberger würden hier zu-
gelassen werden können: hingegen würde die Ei-
genschaft einer Magistratspcrson zwar kein Hin-
derniß , aber doch kein Requisit seyn, um in den
grosen Ausschuß wählbar zu seyn.
In
 
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