Frellag, 19. Mai 1933.
D'r komisch An«
D'r Karlche hott 'n Unk'l:
KILL', knorzich, rund unn fett.
Den ziert e Mordskarsunk'l
Im E'nick, wie e Vugett;
Der hott e Mordsgegummer,
Wo schillert grie'-rot-blo.
Er schnauft wie 'n Flugzeigbrummer
Unn O-Bää' hott 'r zwoo.
Des Exemplar Verwandtschaft
Regt 'n zum Denke a',
Unn wie 'r sich so satt gafft.
Bohrt 'n d'r kritisch Zah'.
„Sag Unk'l, froogt d'r Borz«
Unn blinz'lt mit Bedacht,
„Hott Dich d'r liewe Herrgott
Dann censchtmols aa gemacht?" —
„Gewiß, mei' liewes Berschtl",
D'r Unk'l sanft belehrt,
„Genau wie Dich, so hott 'r
Aa mich emool bescheert",
„Autsch, Unk'l, wie d' do fertig warscht",
Kreischt's Karlche voll Humor,
„Do hott doch's Hergottl gelacht,
Beschtimmt wie nie zuvor!"
Richard Braun.
Suvva, -te Ktte« Zetzt wße-sv s«r
Fiel es da vor ungefähr 8 Tagen dem
Kommissar der Stadt Merkheim ein, auf dem
Rakhause sich nach den Akten „Fall Haken-
kreuz am Kaffelstein" zu erkundigen. Die durch
den stellvertretenden Bürgermeister angeord-
neten Nachforschungen nach diesen interessan-
ten Schriftstücken blieben trotz mehrtägigen
Suchens erfolglos .Das verantwortliche Per-
sonal der Stadtverwaltung erklärte, die Ak-
ten waren da, sind aber unauffindbar! Rat-
schreiber Rosenfelder, ein typischer Vertreter
des Systems, erklärte, die Kaffelstein-Akten
überhaupt nicht zu kennen. Andere Beamte
konnten sehr genaue Angaben für das Vor-
handensein, das Aussehen und den Anhalt die-
ser Akten machen.
Aber: Wer sucht der findet. Und so ha-
ben auch wir gesucht, gesucht auf eine jetzt
sehr gebräuchliche Art und Weise.
Ein Beamter der Gendarmerie, ein SS-
und SA-Hilfspolizist, versehen mit den erfor-
derlichen amtlichen Ausweisen und Anweisun-
gen, begaben sich in dis Wohnung des einsti-
gen Diktators von Wertheim.
Pardon... mein Herr, wo sind die Adten?vom 10. Sept. 1928 „bekr. Bannerweihe der
Und dann erfolgte ein für Werkheim sen- NSDAP". Es umfaßt volle 103 Seiten. Der
letzte Eintrag ist datiert vom 24. Febr. 1933.
Normalerweise hätte sich dieses Akkenbündel
in der neuen (laufenden) Registratur unter
der Rubrik „Polizei-Sicherheit" finden
müssen.
Es fand sich aber unter Rubrik: „Polizei-
Sitklichkeit" in der alten Registratur!
Welcher Zufall durch „des Meisters Fügung"!
Wir werden weiter suchen, weiter finden
und weiter berichten unter dem Motto
„Laßt Akten sprechen!"
Hinz und Kunz.
sakioneller Mai-Ausflug zum Rathaus.
Und siehe da, „ER" fand die Akten!
Dieses Akkenbündel hak eine interessante
Aufschrift:
„Gemeinde Wertheim, Verwaltungs-
sachen."
Rubrik: Polizei-Sicherheil
„Die nationalsozialistische Partei, insbe-
sondere Maßnahmen gegen die Störungen der
öffentlichen Ordnung durch deren Mitglie-
der. Jahr 1929."
Der Anhalt beginnt mit einem Aktenstück
Vuvraufsvvdrnguasea
Die schwieriger gewordenen Wirtschaftsoer-
hältnisse haben es mit sich gebracht, daß die meist
formularmäßig gedruckten, allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Verbände infolge der Länge des
Textes immer unübersichtlicher geworden sind.
Dieselben passen zudem oft garnicht für den be-
treffenden Geschäftszweig des Einzelhandels,
Handwerks usw. Sie bringen vielfach auch Un-
wesentliches, sie sind deshalb zu kompliziert und
unverständlich und können, wenn sie juristisch
nicht einwandfrei gefaßt sind, zur Quelle von Un-
stimmigkeiten mit der Kundschaft führen. Dies
kommt garnicht so wenig in der Praxis vor, wenn
im Falle einer Streitfrage auf die allgemeinen
Verbandsbedingungen, ohne dieselben bei Ge-
schäftsabschluß beizulegen, Bezug genommen
wird. Man faßt daher am besten unter Umge-
hung der generellen, formularmäßig gefaßten
Verbandsbestimmungen alles Erforderliche in
konkreten, dem einzelnen Geschäftszweig ange-
paßten Verkaufsbedingungen in knapper und kla-
rer Form in Sonderbedingungen zusammen.
Für jede Art von Verkaufs- und Lieferbedin-
gungen sind regelmäßig drei juristische Vorgänge
von wesentlicher Bedeutung.
Zunächst die Lieferung.
Hierbei sind nachstehende Punkte zu beachten.
Vor allem, wann ist der rechtsgültige Ge-
schäftsabschluß zustandegekommen? Es ist also
zum Ausdruck zu bringen, ob das allgemeine An-
gebot schon eine Offerte im Rechtssinn ist oder
nur eine Aufforderung zum Geschäftsabschluß
darstellt. Mit anderen Worten, ob die Bestel-
lung das Angebot und die Lieferung erst die
Annahme und damit das Zustandekommen des
Vertrags dokumentiert. Weiter auf wessen Rech-
nung und Gefahr der Versand vorgenommen
wird und wer von den Vertragsparteien die Ver-
sicherung zu übernehmen hat, dann noch in wel-
cher Form und Frist die Mängelrüge einer Ware
zu erheben ist. Endlich welcher Erfüllungsort
und Gerichtsstand und bei Auslandslieferungen
auch welches Recht vertragliche Geltung haben
soll.
Weiter die Zahlung.
Es sind also die Zahlungsbedingungen im ein-
zelnen festzulegen. Dies wären das Zahlungs-
ziel, der Rabatt, der Skonto und die Verzugs-
zinsen. Wenn ein Abzahlungsgeschäft vereinbart
ist, so kann im Rahmen des Abzahlungssatzes be-
stimmt werden, daß die gesamte Forderung so-
fort ohne Mahnung fällig wird, wenn eine Zah-
lungsfrist nicht eingehalten und der Rückstand
einer Rate länger als 10 Tage gedauert hat.
Schließlich die Frage der Sicherung.
Während bei der Zahlung juristische Schwie-
rigkeiten so gut wie keine zu überwinden sind, so
treten dieselben bei der Frage der Sicherung des
Risikos von Kreditgeschäften augenfällig in Er-
scheinung.
Von allen zu Gebote stehenden Schutzmitteln
hat sich der Eigentumsvorbehalt im Wirtschafts-
leben als das wirksamste durchgesetzt. Von dem
Eigentumsvorbehalt wird bei Kunden im Konto-
Korrent-Verkehr Gebrauch gemacht, die auf Grund
der einmal feststehenden Lieferbedingungen ihre
Geschäfte fortlaufend abschließen. Um den Ei-
gentumsvorbehalt auch bei einem Einzelgeschäft
in Wirksamkeit treten zu lassen, muß diese Art
Sicherung für den Fall der Nichtzahlung bei
Vertragsschluß besonders vereinbart worden sein,
oder es mutz zum mindesten auf die gleichzeitig
vorgelegten Bedingungen Bezug genommen wor-
den sein.
Dieses Schutzmittel vermag aber nur dann
seinen Zweck vollständig zu erfüllen, wenn die
gesicherten Gegenstände unverändert im Besitz
der Abnehmer bleiben. So wird der Eigentums-
vorbehalt im Falle einer Verarbeitung ebenso
wirkungslos wie im Falle einer Veräußerung
an gutgläubige Dritte, es sei denn, daß der Ab-
nehmer sich seinen Kunden gegenüber das Ei-
gentum seines Lieferers vorbehält. Bei Liefe-
rung an weiterverarbeitende Kunden kann das
künftige Arbeitsprodukt auf dem Wege der Si-
cherungsübereignung zur Deckung der Forderung
des Lieferers herangezogen werden.
Es kann bet dem Eigentumsvorbehalt die
Herausgabe der Ware verlangt werden, ohne
daß man von dem Kauf selbst zurückzutreten
braucht. Der Lieferer kann also Erfüllung des
Kaufvertrages verlangen. Will er dies nicht, so
kann er im Falle des Zahlungsverzuges ohne
jede Androhung und Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten und je nach Lage des Falles Scha-
denersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Da durch Eigentumsvorbehalt stets Einzel-
forderungen an bestimmten Lieferungen ge-
schützt werden, ist dis Wirksamkeit der einmal
gesicherten Forderung bei Ziehung des Saldos
im Gegensatz zu Bürgschaft und Pfandrecht frag-
lich. Man greift daher in derartigen Fällen am
günstigsten zu dem handelsrechtlichen Institut
des Kommissionsvertrages. Durch letztere For-
mulierung werden einerseits exaktere Eigen-
tumsverhältnisse geschaffen und andererseits ge-
mäß K 392 Abs. 2 HEB. das vielfach angewandte
Kreditschutz-Ersatzmittel der Zession überflüssig
gemacht. Man liefert vielfach nur gegen Zession
und gleicht hierbei Forderung und Gegenfor-
derung durch Aufrechnung aus. Bei Sendungen
für Rechnung des Abnehmers, aber direkter Be-
lieferung des Kunden, läßt man sich vielfach
diese aus Verkauf des Abnehmers an seinen Kun-
den entstehenden Forderung zum direkten Zah-
lungseinzug abtreten.
Es erhebt sich also stets die Frage, ob man
die Sicherung auf dem Wege des Eigentums-
vorbehaltes bzw. Kommissionsvertrages, der
Forderungsabtretung und der Sicherungsübereig-
nung am praktischsten durchzuführen hat.
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Hitler über den Marxismus.
„So wenig eine Hyäne vom Aase läßt, so
wenig ein Marxist vom Vaterlandsverrat."
Hitler über die Presse.
„Die Bedeutung der Presse kann überhaupt
gar nicht überschätzt werden; bewirkt sie doch
wirklich die Fortsetzung der Erziehung im spä-
teren Alter."
Hitler über den Juden.
„Ein Staatswesen kann nur aufgebaut sein
auf einer sozialen Grundlage. Todfeind jedes
wahren sozialen Gedankens ist der internatio-
nale Jude!"
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Bohrt 'n d'r kritisch Zah'.
„Sag Unk'l, froogt d'r Borz«
Unn blinz'lt mit Bedacht,
„Hott Dich d'r liewe Herrgott
Dann censchtmols aa gemacht?" —
„Gewiß, mei' liewes Berschtl",
D'r Unk'l sanft belehrt,
„Genau wie Dich, so hott 'r
Aa mich emool bescheert",
„Autsch, Unk'l, wie d' do fertig warscht",
Kreischt's Karlche voll Humor,
„Do hott doch's Hergottl gelacht,
Beschtimmt wie nie zuvor!"
Richard Braun.
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Fiel es da vor ungefähr 8 Tagen dem
Kommissar der Stadt Merkheim ein, auf dem
Rakhause sich nach den Akten „Fall Haken-
kreuz am Kaffelstein" zu erkundigen. Die durch
den stellvertretenden Bürgermeister angeord-
neten Nachforschungen nach diesen interessan-
ten Schriftstücken blieben trotz mehrtägigen
Suchens erfolglos .Das verantwortliche Per-
sonal der Stadtverwaltung erklärte, die Ak-
ten waren da, sind aber unauffindbar! Rat-
schreiber Rosenfelder, ein typischer Vertreter
des Systems, erklärte, die Kaffelstein-Akten
überhaupt nicht zu kennen. Andere Beamte
konnten sehr genaue Angaben für das Vor-
handensein, das Aussehen und den Anhalt die-
ser Akten machen.
Aber: Wer sucht der findet. Und so ha-
ben auch wir gesucht, gesucht auf eine jetzt
sehr gebräuchliche Art und Weise.
Ein Beamter der Gendarmerie, ein SS-
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derlichen amtlichen Ausweisen und Anweisun-
gen, begaben sich in dis Wohnung des einsti-
gen Diktators von Wertheim.
Pardon... mein Herr, wo sind die Adten?vom 10. Sept. 1928 „bekr. Bannerweihe der
Und dann erfolgte ein für Werkheim sen- NSDAP". Es umfaßt volle 103 Seiten. Der
letzte Eintrag ist datiert vom 24. Febr. 1933.
Normalerweise hätte sich dieses Akkenbündel
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müssen.
Es fand sich aber unter Rubrik: „Polizei-
Sitklichkeit" in der alten Registratur!
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Wir werden weiter suchen, weiter finden
und weiter berichten unter dem Motto
„Laßt Akten sprechen!"
Hinz und Kunz.
sakioneller Mai-Ausflug zum Rathaus.
Und siehe da, „ER" fand die Akten!
Dieses Akkenbündel hak eine interessante
Aufschrift:
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sachen."
Rubrik: Polizei-Sicherheil
„Die nationalsozialistische Partei, insbe-
sondere Maßnahmen gegen die Störungen der
öffentlichen Ordnung durch deren Mitglie-
der. Jahr 1929."
Der Anhalt beginnt mit einem Aktenstück
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Die schwieriger gewordenen Wirtschaftsoer-
hältnisse haben es mit sich gebracht, daß die meist
formularmäßig gedruckten, allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Verbände infolge der Länge des
Textes immer unübersichtlicher geworden sind.
Dieselben passen zudem oft garnicht für den be-
treffenden Geschäftszweig des Einzelhandels,
Handwerks usw. Sie bringen vielfach auch Un-
wesentliches, sie sind deshalb zu kompliziert und
unverständlich und können, wenn sie juristisch
nicht einwandfrei gefaßt sind, zur Quelle von Un-
stimmigkeiten mit der Kundschaft führen. Dies
kommt garnicht so wenig in der Praxis vor, wenn
im Falle einer Streitfrage auf die allgemeinen
Verbandsbedingungen, ohne dieselben bei Ge-
schäftsabschluß beizulegen, Bezug genommen
wird. Man faßt daher am besten unter Umge-
hung der generellen, formularmäßig gefaßten
Verbandsbestimmungen alles Erforderliche in
konkreten, dem einzelnen Geschäftszweig ange-
paßten Verkaufsbedingungen in knapper und kla-
rer Form in Sonderbedingungen zusammen.
Für jede Art von Verkaufs- und Lieferbedin-
gungen sind regelmäßig drei juristische Vorgänge
von wesentlicher Bedeutung.
Zunächst die Lieferung.
Hierbei sind nachstehende Punkte zu beachten.
Vor allem, wann ist der rechtsgültige Ge-
schäftsabschluß zustandegekommen? Es ist also
zum Ausdruck zu bringen, ob das allgemeine An-
gebot schon eine Offerte im Rechtssinn ist oder
nur eine Aufforderung zum Geschäftsabschluß
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Annahme und damit das Zustandekommen des
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sicherung zu übernehmen hat, dann noch in wel-
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zu erheben ist. Endlich welcher Erfüllungsort
und Gerichtsstand und bei Auslandslieferungen
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soll.
Weiter die Zahlung.
Es sind also die Zahlungsbedingungen im ein-
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zinsen. Wenn ein Abzahlungsgeschäft vereinbart
ist, so kann im Rahmen des Abzahlungssatzes be-
stimmt werden, daß die gesamte Forderung so-
fort ohne Mahnung fällig wird, wenn eine Zah-
lungsfrist nicht eingehalten und der Rückstand
einer Rate länger als 10 Tage gedauert hat.
Schließlich die Frage der Sicherung.
Während bei der Zahlung juristische Schwie-
rigkeiten so gut wie keine zu überwinden sind, so
treten dieselben bei der Frage der Sicherung des
Risikos von Kreditgeschäften augenfällig in Er-
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der einmal feststehenden Lieferbedingungen ihre
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vorgelegten Bedingungen Bezug genommen wor-
den sein.
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vorbehalt im Falle einer Verarbeitung ebenso
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nehmer sich seinen Kunden gegenüber das Ei-
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künftige Arbeitsprodukt auf dem Wege der Si-
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Es kann bet dem Eigentumsvorbehalt die
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daß man von dem Kauf selbst zurückzutreten
braucht. Der Lieferer kann also Erfüllung des
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kann er im Falle des Zahlungsverzuges ohne
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Da durch Eigentumsvorbehalt stets Einzel-
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schützt werden, ist dis Wirksamkeit der einmal
gesicherten Forderung bei Ziehung des Saldos
im Gegensatz zu Bürgschaft und Pfandrecht frag-
lich. Man greift daher in derartigen Fällen am
günstigsten zu dem handelsrechtlichen Institut
des Kommissionsvertrages. Durch letztere For-
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mäß K 392 Abs. 2 HEB. das vielfach angewandte
Kreditschutz-Ersatzmittel der Zession überflüssig
gemacht. Man liefert vielfach nur gegen Zession
und gleicht hierbei Forderung und Gegenfor-
derung durch Aufrechnung aus. Bei Sendungen
für Rechnung des Abnehmers, aber direkter Be-
lieferung des Kunden, läßt man sich vielfach
diese aus Verkauf des Abnehmers an seinen Kun-
den entstehenden Forderung zum direkten Zah-
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Es erhebt sich also stets die Frage, ob man
die Sicherung auf dem Wege des Eigentums-
vorbehaltes bzw. Kommissionsvertrages, der
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gar nicht überschätzt werden; bewirkt sie doch
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