«n: Di« Sgespckt-N- Mwimetsrzetle 18 Pfg. Di- IgespUtens Millim-terzeile tm
40 Wg. Für kl-i>- Anzeigen: Die OgesPaitene Millimeterzeile ö Pfg. Bei Wiederholung
neioei-seiracir vcosKvnie«
seskrobioei is3o
IBnIage). Fernruf 4048. Echriftlelinng, LutherstroSe
«chatt erscheint § mal wSchenllich und loste» monatlich
»ich SO Psi,-! d-I Postzuftelluua zuzüglich SS Psg. B
Lostämter entgegen. Ist die Zeitung am Erscheinen
b-siedt lern Anspruch auf Entschädigung. Beilagen -uL
VMoemejMaft
ooübiw^t.o Ublo s/<ul-^dio
S. Iahrg. / Nr. 211
Hmlttvkss Vsi'lrllnklungs-oi'gsn illn Ttssts- unck Vvmslnriv-Vsküi'klsn
Heidelberg, Dienstag, den 22. August 1933
Freiverkauf 18 Pfg.
Des MyvesM-ants as Vadens
Gochschulen oeewletticht
SRUguv klm-aa -er S-Mitzatt>evfass««s tu Va-ea — D»e ÄniovvtchismwiKsv
ernennt -re Rektoren, -er Rektor -re Dekane
. Karlsruhe, 21. August. (Eigene
Meldung^) Das deutsche Hochschulwesen
konnte sich der grundlegenden Neuordnung
der Ding« in Deutschland nicht entziehen. Nach
dem Siege der deutschen Revolution kann di«
Hochschule selbstverständlich nicht als Insel der
Seeligen ein Eonderdasein führen, indem sie
auf der Grundlage liberalistischer Grundsätze
weiter bestehen bleibt. Ihre Eingliederung in
den Bau des völkischen Staates konnte nur
«ine Frage der Zeit sein. Die badische Lösung,
die wir nachstehend veröffentlichen, dürfte ein
wesentlicher Schritt vorwärts sein auf der»
Meg der großen Hochschulreform des Reiches.
Die Verordnung des badischen Kultusmi-
nisteriums lautetr
I. Der Rektor.
1. Der Rektor ist der Führer der Hoch-
schule. Ihm stehen alle Befugnisse des
seitherigen (engeren und großen) Se-
, nats zu. Er wird vom Minister
1. deS Kultus, des Unterrichts und der
5 Justiz aus der Zahl der ordentlichen
Professoren ernannt und von ihm
vereidigt.
2. Der Rektor hak das Recht, für eine
von ihm zu bestimmende Zeit aus dem
Lehrkörper der Hochschule einen
f Kanzler zu ernennen. Der Kanzler
i vertritt den Rektor nach dessen näherer
I Anordnung. Der Rektor kann verein-
i zelte Angelegenheiten oder für einen
bestimmten Geschäftskreis Angehörigen
der Hochschule die Ausübung seiner Ob-
liegenheiten übertragen und diese inso,
weit mit seiner Vertretung betrauen.
3. Der Rektor kann und soll zur Ver-
handlung der eigentlichen wissenschaft-
lichen und erzieherischen Gesamtausga-
ben der Hochschule die Dekane (Ab-
teilungsleiter) zusammenrufen.
4. Der Rektor kann jederzeit den Lehr-
körper der Hochschule mit oder ohne
deren Assistenz zusammenrufen.
II. Der Senat.
1. Als beratende Körperschaft
steht dem Rektor der Senat zur
Verfügung.
2. Der Senat besteht aus dem Rektor, dem
Kanzler, den Dekanen (Abteilungslei-
tern) der Fakultäten (Abteilungen) und
fünf weiteren vom Rektor zu ernen-
nenden Senatoren, von denen zwei aus
der Zahl der ordentlichen Professoren,
drei aus der Zahl der Honorarprofesso-
ren, den planmäßigen oder nichtplan-
mäßigen außerordentlichen Professoren
oder Privatdozenten zu entnehmen sind.
Für diese fünf Senatoren sind zugleich
Stellvertreter zu ernennen.
3. Der Rektor kann drei weitere Dozen-
ten in den Senat berufen und für sie
Stellvertreter ernennen.
4. Zu den Verhandlungen sind zuzuziehen:
n) der Führer der Studentenschaft und
«in von dem Studenkenführer
zu bestimmender zweiter Student, sv
weit es sich um Angelegenheiten
handelt, deren Behandlung auch zu
den sahungsmäßigen Aufgaben der
Studentenschaft gehört.
b) ein vom Rektor zu berufender Ver-
treter der UniverflkSksasststenken bzw
Universttäksbeamten, wenn die Ver-
handlungen die rechtlichen oder wirt-
schaftlichen Angelegenheiten der As-
sistentenschaft oder Beamtenschaft
der Universität betreffen.
c) dem Rektor steht es frei, auch in an.
deren Fällen Angehörige der Do-
zentenschaft, Assistenten, Beamten
oder den Führer oder die Aeltesten
der Studentenschaft zu den Ver-
handlungen des Senats zuzuziehen.
5. Der Senat faßt keine Beschlüsse. Ab-
stimnmngen erfolgen daher nicht.
III. Die Fakultäten (Abteilungen).
1. Die Geschäfte der Fakultät (Abteilung)
führt der Dekan (Abteilungsleiter). Die
Dekane (Abteilungsleiter) und ihre
Stellvertreter werden vom Rektor aus
der Zahl der ordentlichen Professoren
ernannt
Dem Dekan (Abteilungsleiter) steht in
allen Fakultäts- (Abteilungs) Angele-
genheiten das alleinige Entscheidungs-
recht zu. Die übrigen Mitglieder der
Fakultät (Abteilung) können zur Bera-
tung zugezogen werden. In wichtigen
Angelegenheiten ist ihre Ansicht einzu-
holen und schriftlich niederzulegen. (Fa-
kultäts- (Abteilungs-)Beschlüsse werden
nicht gefaßt.
2. Der Dekan (Abteilungsleiter) ist allein
dem Rektor verantwortlich. Dieser kann
die Entscheidung des Dekans beanstan-
den. Wird keine Einigung zwischen De-
kan (Abteilungsleiter) und Rektor er-
zielt, so entscheidet das Ministerium.
3. Der Geschäftsverkehr der Fakultäten
(Abteilungen) mit dem Ministerium
geht über den Rektor.
4. Der Dekan (Abteilungsleiter) ist ver-
pflichtet, dem Rektor von allen wichti-
gen Fakultäts- (Abteilungs-) Angele-
genheiten Kenntnis zu geben.
5. Der Rektor hat das Recht, an allen
Fakultäts- (Abteilungs-) Sitzungen
teilzunehmen! er kann sich hierbei durch
den Kanzler oder einen hierzu besonders
ermächtigten Dozenten vertreten lassen.
Der Rektor ist zu allen Sitzungen ein-
zuladen.
IV. Schlutzbestimumngeu.
1. DaS Amt des Rektors und die vom
Rektor übertragenen Aemker können
nur aus wichtigen Gründen abgelehnk
oder niedergelegk werden. Werden
solche Gründe geltend gemacht, so ent-
scheidet über die Ablehnung oder di«
Niederlegung des Rekkoramtes das
Ministerium, im übrigen der Rektor.
2. Das Amt des nach diesem Erlaß erst-
malig zu ernennenden Rektors beginnt
am 1. Oktober 1933; das Ende seiner
Amtszeit wird vom Ministerium be-
stimmt.
3. Der sonach berufene Rektor hat die ihm
nach diesem Erlaß zustehenden Ernen-
nungen bis spätestens 20. Oktober 1933
vorzunehmen.
4. Die Amksdauer der Dekane (Abtei-
lungsleiter) und Senatoren bestimmt der
Rektor; er ist befugt, diese jederzeit ab-
zuberufen. Gegen eine die Abberufung
aussprechende Entscheidung steht dem
betroffenen Dekan (Abteilungsleiter)
oder Senator die Beschwerde an daS
Ministerium zu.
5. Enkgegenstehende Bestimmungen wer-
den hiermit außer Kraft gesetzt; insbe-
sondere treten der engere und der große
Senat, sowie die allgemeine Dozenten-
versammlung nicht mehr zusammen.
GsM« Savotageavftchte«
mr- MVgeEche« GM l« -ev Vveffe
Stuttgart, 21. Aug. Der Leiter der würt-
kembergischen Politischen Polizei hat die „Ko-
cher- und Iagstzeitung" in Ellwangen auf
Grund des 8 1 der Verordnung des Reichs-
präsidenten zum Schuhe von Volk und Staat
für die Dauer von 14 Tagen verboten,
ebenso die „Tübinger Chronik" in Tübingen.
In der Begründung des Verbotes wird den
Blättern Mißbrauch der Pressefreiheit vorge-
worfen und ausgeführt, daß es insbesondere
Anstoß erregt, wenn von feiten der ehemals
schroff gegnerisch eingestellten Presse Verlaut-
barungen der Regierung und ihr nahestehen-
der Persönlichkeiten in einer Form und Auf-
machung in den Dienst der Propaganda für
die allen Ziele d«r aufgelösten Parteien oder
einer ihr wesensverwandken Gesinnungsge-
meinschaft gestellt werden,
die durchaus nicht de» Absichten und dem
Sinn der betreffenden Kundgebungen ent-
sprechen.
Auch die Kundgebungen maßgebender deut-
scher katholischer Führer werden von gewisser
interessierter Seite, zu der sich auch Kreise ge-
sellen, die sich als nicht unmittelbar mit der
Presse verbunden erklären, in einer Meise
ausgelegk, die sich ebenfalls nicht mit dem
klaren und unmißverständlichen Geist verein-
baren lassen, von dem diese Kundgebungen ge-
tragen sind!
Die angedeukeke Entwicklung hak im Lande
zu Zuständen geführt, die sich mehr und mehr
zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung auswachsen. Die hierdurch
in die Volksgemeinschaft getragene Unruhe
wird planmäßig für staatsfeindliche Ziele von
Elementen ausgenuhk, von denen die kurzsich-
tigen Urheber wahrscheinlich mit Entrüstung
abrücken würden!
-o —
Weitere KeMrenjenkung
im KraMhrzeugverkehr
Berlin, 21. August. Nach amtlicher
Mitteilung hat der Reichsverkehrsminister die
Gebühren, die den amtlichen Sachverständigen
für die Prüfung von Kraftfahrzeugen, Kraft-
fahrzeugführern, Fahrlehrern, Lehrwagen und
Lehrmitteln zustehen, wesentlich gesenkt. So
kostet z. B. die Prüfung eines Kraftwagens
am Wohnsitz des Sachverständigen nur noch
15.— RM (bisher 18.— AM), eines Klein-
kraftrades 7.— AM (bisher 8.— RM),
eines anderen Kraftrades 10.— AM (bisher
13,50 RM), eines Kraftwagenführers 10.—
RM (bisher 13,50 RM), eines Krafkxadfüh-
rers 7.50 RM (bisher 9.— RM). Die neue
Gebührenordnung wird vom Aeichsverkehrs-
minister in dem voraussichtlich am Freitag,
Len 25. August erscheinenden Reichsministe-
rialblatt veröffentlicht; sie tritt am Tage nach
der Veröffentlichung in Kraft.
Es kann erwartet werden, daß der durch
die Gebührensenkung veranlaßte Ausfall durch
Vermehrung der Prüfungen wieder ausge-
glichen wird.
Budapester St. Stephanstag
unter Teilnahme der Httlertungen
X Budapest, 21. Aug. Am Sonntag fand
anläßlich des St. Skephanstages des ungari-
schen Nationalfeiertages der traditionelle St.
Stephans-Umzug unter größter Beteiligung
statt. 3000 Ausländer, eine noch nie dagewe-
sene Anzahl, waren nach Budapest gekommen,
um Augenzeugen der feierlichen Zeremonie zu
sein. Dis 80 Hiklerjungen, die in ihren brau-
nen Uniformen das größte Interesse des Pub-
likums hervorriefen, hatten Gelegenheit, von
besonderen Ehrenplätzen aus den Umzug zu
besichtigen.
VeUvagsiwmiWsmig
der de« «Mvttvmdevsr-
swe« Keamko«kaffe«
G Berlin, 21. Aug. Der Reichsarbeitsmini-
ster hatte am 1. April 1S8S Mr sSmtliche wiirtt.
Krankenkassen einen Kommissar eingesetzt. Dem
ReichSkommissar ist es innerhalb drei Monaten
gelungen ,Lei Mer 40 v. H. der reichsgesetzlichen
Krankenkassen Württembergs den Beitragssatz
größtenteils erheblich herab zusetzen. Bei fort-
schreitender Belebung des Arbeitsmarktes iver>
den wahrscheinlich weitere Beitragsherabsetzun-
gen möglich «ein.
klÄS IlMMMÄiM KMIMMMM
M 8.—MM I» MM
40 Wg. Für kl-i>- Anzeigen: Die OgesPaitene Millimeterzeile ö Pfg. Bei Wiederholung
neioei-seiracir vcosKvnie«
seskrobioei is3o
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«chatt erscheint § mal wSchenllich und loste» monatlich
»ich SO Psi,-! d-I Postzuftelluua zuzüglich SS Psg. B
Lostämter entgegen. Ist die Zeitung am Erscheinen
b-siedt lern Anspruch auf Entschädigung. Beilagen -uL
VMoemejMaft
ooübiw^t.o Ublo s/<ul-^dio
S. Iahrg. / Nr. 211
Hmlttvkss Vsi'lrllnklungs-oi'gsn illn Ttssts- unck Vvmslnriv-Vsküi'klsn
Heidelberg, Dienstag, den 22. August 1933
Freiverkauf 18 Pfg.
Des MyvesM-ants as Vadens
Gochschulen oeewletticht
SRUguv klm-aa -er S-Mitzatt>evfass««s tu Va-ea — D»e ÄniovvtchismwiKsv
ernennt -re Rektoren, -er Rektor -re Dekane
. Karlsruhe, 21. August. (Eigene
Meldung^) Das deutsche Hochschulwesen
konnte sich der grundlegenden Neuordnung
der Ding« in Deutschland nicht entziehen. Nach
dem Siege der deutschen Revolution kann di«
Hochschule selbstverständlich nicht als Insel der
Seeligen ein Eonderdasein führen, indem sie
auf der Grundlage liberalistischer Grundsätze
weiter bestehen bleibt. Ihre Eingliederung in
den Bau des völkischen Staates konnte nur
«ine Frage der Zeit sein. Die badische Lösung,
die wir nachstehend veröffentlichen, dürfte ein
wesentlicher Schritt vorwärts sein auf der»
Meg der großen Hochschulreform des Reiches.
Die Verordnung des badischen Kultusmi-
nisteriums lautetr
I. Der Rektor.
1. Der Rektor ist der Führer der Hoch-
schule. Ihm stehen alle Befugnisse des
seitherigen (engeren und großen) Se-
, nats zu. Er wird vom Minister
1. deS Kultus, des Unterrichts und der
5 Justiz aus der Zahl der ordentlichen
Professoren ernannt und von ihm
vereidigt.
2. Der Rektor hak das Recht, für eine
von ihm zu bestimmende Zeit aus dem
Lehrkörper der Hochschule einen
f Kanzler zu ernennen. Der Kanzler
i vertritt den Rektor nach dessen näherer
I Anordnung. Der Rektor kann verein-
i zelte Angelegenheiten oder für einen
bestimmten Geschäftskreis Angehörigen
der Hochschule die Ausübung seiner Ob-
liegenheiten übertragen und diese inso,
weit mit seiner Vertretung betrauen.
3. Der Rektor kann und soll zur Ver-
handlung der eigentlichen wissenschaft-
lichen und erzieherischen Gesamtausga-
ben der Hochschule die Dekane (Ab-
teilungsleiter) zusammenrufen.
4. Der Rektor kann jederzeit den Lehr-
körper der Hochschule mit oder ohne
deren Assistenz zusammenrufen.
II. Der Senat.
1. Als beratende Körperschaft
steht dem Rektor der Senat zur
Verfügung.
2. Der Senat besteht aus dem Rektor, dem
Kanzler, den Dekanen (Abteilungslei-
tern) der Fakultäten (Abteilungen) und
fünf weiteren vom Rektor zu ernen-
nenden Senatoren, von denen zwei aus
der Zahl der ordentlichen Professoren,
drei aus der Zahl der Honorarprofesso-
ren, den planmäßigen oder nichtplan-
mäßigen außerordentlichen Professoren
oder Privatdozenten zu entnehmen sind.
Für diese fünf Senatoren sind zugleich
Stellvertreter zu ernennen.
3. Der Rektor kann drei weitere Dozen-
ten in den Senat berufen und für sie
Stellvertreter ernennen.
4. Zu den Verhandlungen sind zuzuziehen:
n) der Führer der Studentenschaft und
«in von dem Studenkenführer
zu bestimmender zweiter Student, sv
weit es sich um Angelegenheiten
handelt, deren Behandlung auch zu
den sahungsmäßigen Aufgaben der
Studentenschaft gehört.
b) ein vom Rektor zu berufender Ver-
treter der UniverflkSksasststenken bzw
Universttäksbeamten, wenn die Ver-
handlungen die rechtlichen oder wirt-
schaftlichen Angelegenheiten der As-
sistentenschaft oder Beamtenschaft
der Universität betreffen.
c) dem Rektor steht es frei, auch in an.
deren Fällen Angehörige der Do-
zentenschaft, Assistenten, Beamten
oder den Führer oder die Aeltesten
der Studentenschaft zu den Ver-
handlungen des Senats zuzuziehen.
5. Der Senat faßt keine Beschlüsse. Ab-
stimnmngen erfolgen daher nicht.
III. Die Fakultäten (Abteilungen).
1. Die Geschäfte der Fakultät (Abteilung)
führt der Dekan (Abteilungsleiter). Die
Dekane (Abteilungsleiter) und ihre
Stellvertreter werden vom Rektor aus
der Zahl der ordentlichen Professoren
ernannt
Dem Dekan (Abteilungsleiter) steht in
allen Fakultäts- (Abteilungs) Angele-
genheiten das alleinige Entscheidungs-
recht zu. Die übrigen Mitglieder der
Fakultät (Abteilung) können zur Bera-
tung zugezogen werden. In wichtigen
Angelegenheiten ist ihre Ansicht einzu-
holen und schriftlich niederzulegen. (Fa-
kultäts- (Abteilungs-)Beschlüsse werden
nicht gefaßt.
2. Der Dekan (Abteilungsleiter) ist allein
dem Rektor verantwortlich. Dieser kann
die Entscheidung des Dekans beanstan-
den. Wird keine Einigung zwischen De-
kan (Abteilungsleiter) und Rektor er-
zielt, so entscheidet das Ministerium.
3. Der Geschäftsverkehr der Fakultäten
(Abteilungen) mit dem Ministerium
geht über den Rektor.
4. Der Dekan (Abteilungsleiter) ist ver-
pflichtet, dem Rektor von allen wichti-
gen Fakultäts- (Abteilungs-) Angele-
genheiten Kenntnis zu geben.
5. Der Rektor hat das Recht, an allen
Fakultäts- (Abteilungs-) Sitzungen
teilzunehmen! er kann sich hierbei durch
den Kanzler oder einen hierzu besonders
ermächtigten Dozenten vertreten lassen.
Der Rektor ist zu allen Sitzungen ein-
zuladen.
IV. Schlutzbestimumngeu.
1. DaS Amt des Rektors und die vom
Rektor übertragenen Aemker können
nur aus wichtigen Gründen abgelehnk
oder niedergelegk werden. Werden
solche Gründe geltend gemacht, so ent-
scheidet über die Ablehnung oder di«
Niederlegung des Rekkoramtes das
Ministerium, im übrigen der Rektor.
2. Das Amt des nach diesem Erlaß erst-
malig zu ernennenden Rektors beginnt
am 1. Oktober 1933; das Ende seiner
Amtszeit wird vom Ministerium be-
stimmt.
3. Der sonach berufene Rektor hat die ihm
nach diesem Erlaß zustehenden Ernen-
nungen bis spätestens 20. Oktober 1933
vorzunehmen.
4. Die Amksdauer der Dekane (Abtei-
lungsleiter) und Senatoren bestimmt der
Rektor; er ist befugt, diese jederzeit ab-
zuberufen. Gegen eine die Abberufung
aussprechende Entscheidung steht dem
betroffenen Dekan (Abteilungsleiter)
oder Senator die Beschwerde an daS
Ministerium zu.
5. Enkgegenstehende Bestimmungen wer-
den hiermit außer Kraft gesetzt; insbe-
sondere treten der engere und der große
Senat, sowie die allgemeine Dozenten-
versammlung nicht mehr zusammen.
GsM« Savotageavftchte«
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Stuttgart, 21. Aug. Der Leiter der würt-
kembergischen Politischen Polizei hat die „Ko-
cher- und Iagstzeitung" in Ellwangen auf
Grund des 8 1 der Verordnung des Reichs-
präsidenten zum Schuhe von Volk und Staat
für die Dauer von 14 Tagen verboten,
ebenso die „Tübinger Chronik" in Tübingen.
In der Begründung des Verbotes wird den
Blättern Mißbrauch der Pressefreiheit vorge-
worfen und ausgeführt, daß es insbesondere
Anstoß erregt, wenn von feiten der ehemals
schroff gegnerisch eingestellten Presse Verlaut-
barungen der Regierung und ihr nahestehen-
der Persönlichkeiten in einer Form und Auf-
machung in den Dienst der Propaganda für
die allen Ziele d«r aufgelösten Parteien oder
einer ihr wesensverwandken Gesinnungsge-
meinschaft gestellt werden,
die durchaus nicht de» Absichten und dem
Sinn der betreffenden Kundgebungen ent-
sprechen.
Auch die Kundgebungen maßgebender deut-
scher katholischer Führer werden von gewisser
interessierter Seite, zu der sich auch Kreise ge-
sellen, die sich als nicht unmittelbar mit der
Presse verbunden erklären, in einer Meise
ausgelegk, die sich ebenfalls nicht mit dem
klaren und unmißverständlichen Geist verein-
baren lassen, von dem diese Kundgebungen ge-
tragen sind!
Die angedeukeke Entwicklung hak im Lande
zu Zuständen geführt, die sich mehr und mehr
zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung auswachsen. Die hierdurch
in die Volksgemeinschaft getragene Unruhe
wird planmäßig für staatsfeindliche Ziele von
Elementen ausgenuhk, von denen die kurzsich-
tigen Urheber wahrscheinlich mit Entrüstung
abrücken würden!
-o —
Weitere KeMrenjenkung
im KraMhrzeugverkehr
Berlin, 21. August. Nach amtlicher
Mitteilung hat der Reichsverkehrsminister die
Gebühren, die den amtlichen Sachverständigen
für die Prüfung von Kraftfahrzeugen, Kraft-
fahrzeugführern, Fahrlehrern, Lehrwagen und
Lehrmitteln zustehen, wesentlich gesenkt. So
kostet z. B. die Prüfung eines Kraftwagens
am Wohnsitz des Sachverständigen nur noch
15.— RM (bisher 18.— AM), eines Klein-
kraftrades 7.— AM (bisher 8.— RM),
eines anderen Kraftrades 10.— AM (bisher
13,50 RM), eines Kraftwagenführers 10.—
RM (bisher 13,50 RM), eines Krafkxadfüh-
rers 7.50 RM (bisher 9.— RM). Die neue
Gebührenordnung wird vom Aeichsverkehrs-
minister in dem voraussichtlich am Freitag,
Len 25. August erscheinenden Reichsministe-
rialblatt veröffentlicht; sie tritt am Tage nach
der Veröffentlichung in Kraft.
Es kann erwartet werden, daß der durch
die Gebührensenkung veranlaßte Ausfall durch
Vermehrung der Prüfungen wieder ausge-
glichen wird.
Budapester St. Stephanstag
unter Teilnahme der Httlertungen
X Budapest, 21. Aug. Am Sonntag fand
anläßlich des St. Skephanstages des ungari-
schen Nationalfeiertages der traditionelle St.
Stephans-Umzug unter größter Beteiligung
statt. 3000 Ausländer, eine noch nie dagewe-
sene Anzahl, waren nach Budapest gekommen,
um Augenzeugen der feierlichen Zeremonie zu
sein. Dis 80 Hiklerjungen, die in ihren brau-
nen Uniformen das größte Interesse des Pub-
likums hervorriefen, hatten Gelegenheit, von
besonderen Ehrenplätzen aus den Umzug zu
besichtigen.
VeUvagsiwmiWsmig
der de« «Mvttvmdevsr-
swe« Keamko«kaffe«
G Berlin, 21. Aug. Der Reichsarbeitsmini-
ster hatte am 1. April 1S8S Mr sSmtliche wiirtt.
Krankenkassen einen Kommissar eingesetzt. Dem
ReichSkommissar ist es innerhalb drei Monaten
gelungen ,Lei Mer 40 v. H. der reichsgesetzlichen
Krankenkassen Württembergs den Beitragssatz
größtenteils erheblich herab zusetzen. Bei fort-
schreitender Belebung des Arbeitsmarktes iver>
den wahrscheinlich weitere Beitragsherabsetzun-
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M 8.—MM I» MM