SACRUM.
MITTHEILUNGEN DER VEREINIGUNG
BILDENDER KÜNSTLER ÖSTERREICHS.
§ 5.
10.
§ 12.
Statuten
§ 1.
§ 2.
.ie Vereinigung bildender Künstler Öster-
reichs hat sich die Förderung rein künst-
lerischer Interessen, vor allem Hebung
des Kunstsinnes
gestellt.
Diese will sie dadurch erreichen, dass sie
die im In- und Auslande lebenden österreichi-
schen Künstler vereinigt, einen lebhaften Con-
tact mit hervorragenden f remdländischenKünst-
lern anstrebt, ein vom Marktcharakter freies
Ausstellungswesen in Osterreich begründet,
auf ausländischen Ausstellungen österreichi-
sche Kunst zur Geltung bringt und zur Anre-
gung des heimischen Schaffens und zur Auf-
klärung des österreichischen Publicums über
den Gang der allgemeinen Kunstentwickelung
die bedeutendsten Kunstleistungen fremder
Länder heranzieht. ^s3^;>^T>^j>^N^^iK3^
Sitz der Vereinigung ist dauernd Wien.^>
Die Vereinigung besteht aus Stiftern und
Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich
in ordentliche und correspondierende; MIT-
GLIEDER KÖNNEN NUR AUSÜBENDE
KÜNSTLER WERDEN, u. zw. werden öster-
reichische Künstler ordentliche Mitglieder. Cor-
respondierende Mitglieder werden jene fremd-
ländischen Künstler, die sich um die Kunst
besonders verdient gemacht haben.
MITGLIEDER WERDEN
^rse^^^^^^^s^ ERNANNT.^-^
Die Mitglieder der Vereinigung stellen in
Wien nur in jenen öffentlichen Ausstellungen
aus, welche von der Vereinigung veranstaltet
werden; sie beschicken alle öffentlichen Aus-
stellungen nicht, welche von einer anderen
ähnlichen Corporation veranstaltet werden. Die
Veranstaltung oder Beschickung privater Aus-
stellungen ist unverwehrt. •^v^sn^sy^s^^-s-^i
Mitglieder, welche sich durch drei aufein-
anderfolgende Jahre an den künstlerischen Un-
ternehmungen der Vereinigung nicht betheiligt
haben, verlieren das active und passive Wahl-
recht bis zu ihrer neuerlichen Betheiligung.
*) Nicht rückwirkender Beschluss der General-
versammlung vom 2. December 1897.
Im Sinne ihrer leitenden Grundsätze beab- § 14.
sichtigt die Vereinigung, den Reingewinn der
von ihr selbständig veranstalteten Ausstellungen
(nach Abzug eines Drittels für den Reserve-
fond) zum Ankaufe von in diesen Ausstellungen
exponierten Kunstwerken zu verwenden, die
einer der in Wien bestehenden öffentlichen
Galerien geschenkweise zu überlassen sind.
In Bezug auf die Veranstaltung von Aus-
stellungen seien folgende grundlegend wichtige
Bestimmungen angeführt: j>^^>^s^^^!k^vs-t)v!kv
ALS AUFNAHMSJURY FUNGIERT Geschäfts-
DIE GESAMMTHEIT ALLER IN WIEN Ordnung
ANWESENDEN ORDENTLICHEN MIT- § 2.
GLIEDER, sowie jener correspondierendenMit-
glieder, welche sich während der ganzen Dauer
der Juryarbeiten in Wien aufhalten, -^vb-b-^b
Den Juroren hat bei Annahme oder Ab- § 6.
lehnung eines eingereichten Werkes ausschliess-
lich dessen künstlerischer Wert massgebend zu
sein, so dass Werke aller Arten bildender Kunst,
wenn sie dieser Bedingung entsprechen, auf-
zunehmen sind, also auch solche, bei denen
sich der Künstler irgend einer kunstgewerb-
lichen Technik als Ausdrucksmittel bedient hat.
Bei den Ausstellungen in Wien sind nur da-
selbst noch nicht ausgestellte Werke zulässig.
Architekten stellen eigenhändige Zeichnungen
aus, ferner Reproductionen oder Plastiken, so-
weit sie zur Ergänzung des ausgestellten, eigen-
händig gearbeiteten Objectes dienen; Bureau-
arbeiten sind ausgeschlossen; desgleichen alle
als Massenartikel erzeugten Objecte. ^r^r^s
Kein Object darf ohne Einwilligung seines § 7.
künstlerischen Urhebers, soweit diese erreich-
bar ist, ausgestellt werden; desgleichen darf bei
keinem Object der Name seines künstlerischen
Urhebers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch
verschwiegen werden, ^-b-^^^s^-^^^-b^j^
Juryfrei sind ausschliesslich jene Werke, § 11.
welche vom Arbeitsausschusse zu Ausstellungs-
zwecken speciell erbeten wurden, ferner die
Werke correspondierender Mitglieder, ^-b^b
Buchschmuck für V. S.
gez. v. Kolo Moser.
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MITTHEILUNGEN DER VEREINIGUNG
BILDENDER KÜNSTLER ÖSTERREICHS.
§ 5.
10.
§ 12.
Statuten
§ 1.
§ 2.
.ie Vereinigung bildender Künstler Öster-
reichs hat sich die Förderung rein künst-
lerischer Interessen, vor allem Hebung
des Kunstsinnes
gestellt.
Diese will sie dadurch erreichen, dass sie
die im In- und Auslande lebenden österreichi-
schen Künstler vereinigt, einen lebhaften Con-
tact mit hervorragenden f remdländischenKünst-
lern anstrebt, ein vom Marktcharakter freies
Ausstellungswesen in Osterreich begründet,
auf ausländischen Ausstellungen österreichi-
sche Kunst zur Geltung bringt und zur Anre-
gung des heimischen Schaffens und zur Auf-
klärung des österreichischen Publicums über
den Gang der allgemeinen Kunstentwickelung
die bedeutendsten Kunstleistungen fremder
Länder heranzieht. ^s3^;>^T>^j>^N^^iK3^
Sitz der Vereinigung ist dauernd Wien.^>
Die Vereinigung besteht aus Stiftern und
Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich
in ordentliche und correspondierende; MIT-
GLIEDER KÖNNEN NUR AUSÜBENDE
KÜNSTLER WERDEN, u. zw. werden öster-
reichische Künstler ordentliche Mitglieder. Cor-
respondierende Mitglieder werden jene fremd-
ländischen Künstler, die sich um die Kunst
besonders verdient gemacht haben.
MITGLIEDER WERDEN
^rse^^^^^^^s^ ERNANNT.^-^
Die Mitglieder der Vereinigung stellen in
Wien nur in jenen öffentlichen Ausstellungen
aus, welche von der Vereinigung veranstaltet
werden; sie beschicken alle öffentlichen Aus-
stellungen nicht, welche von einer anderen
ähnlichen Corporation veranstaltet werden. Die
Veranstaltung oder Beschickung privater Aus-
stellungen ist unverwehrt. •^v^sn^sy^s^^-s-^i
Mitglieder, welche sich durch drei aufein-
anderfolgende Jahre an den künstlerischen Un-
ternehmungen der Vereinigung nicht betheiligt
haben, verlieren das active und passive Wahl-
recht bis zu ihrer neuerlichen Betheiligung.
*) Nicht rückwirkender Beschluss der General-
versammlung vom 2. December 1897.
Im Sinne ihrer leitenden Grundsätze beab- § 14.
sichtigt die Vereinigung, den Reingewinn der
von ihr selbständig veranstalteten Ausstellungen
(nach Abzug eines Drittels für den Reserve-
fond) zum Ankaufe von in diesen Ausstellungen
exponierten Kunstwerken zu verwenden, die
einer der in Wien bestehenden öffentlichen
Galerien geschenkweise zu überlassen sind.
In Bezug auf die Veranstaltung von Aus-
stellungen seien folgende grundlegend wichtige
Bestimmungen angeführt: j>^^>^s^^^!k^vs-t)v!kv
ALS AUFNAHMSJURY FUNGIERT Geschäfts-
DIE GESAMMTHEIT ALLER IN WIEN Ordnung
ANWESENDEN ORDENTLICHEN MIT- § 2.
GLIEDER, sowie jener correspondierendenMit-
glieder, welche sich während der ganzen Dauer
der Juryarbeiten in Wien aufhalten, -^vb-b-^b
Den Juroren hat bei Annahme oder Ab- § 6.
lehnung eines eingereichten Werkes ausschliess-
lich dessen künstlerischer Wert massgebend zu
sein, so dass Werke aller Arten bildender Kunst,
wenn sie dieser Bedingung entsprechen, auf-
zunehmen sind, also auch solche, bei denen
sich der Künstler irgend einer kunstgewerb-
lichen Technik als Ausdrucksmittel bedient hat.
Bei den Ausstellungen in Wien sind nur da-
selbst noch nicht ausgestellte Werke zulässig.
Architekten stellen eigenhändige Zeichnungen
aus, ferner Reproductionen oder Plastiken, so-
weit sie zur Ergänzung des ausgestellten, eigen-
händig gearbeiteten Objectes dienen; Bureau-
arbeiten sind ausgeschlossen; desgleichen alle
als Massenartikel erzeugten Objecte. ^r^r^s
Kein Object darf ohne Einwilligung seines § 7.
künstlerischen Urhebers, soweit diese erreich-
bar ist, ausgestellt werden; desgleichen darf bei
keinem Object der Name seines künstlerischen
Urhebers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch
verschwiegen werden, ^-b-^^^s^-^^^-b^j^
Juryfrei sind ausschliesslich jene Werke, § 11.
welche vom Arbeitsausschusse zu Ausstellungs-
zwecken speciell erbeten wurden, ferner die
Werke correspondierender Mitglieder, ^-b^b
Buchschmuck für V. S.
gez. v. Kolo Moser.
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