42 Versuch einer Geschichte
Freundschaftsrecht unbekannt sey. Wir ersehen
aus der Samin lang gerichtlicher Nachrichten von
denen den Retract angehenden Gewohnheiten (i)
deren Herausgabe wir dem Freyherrn von Senken-
berg zu danken haben, daß fast überall dieser Re-
lract in den heßischen Landen üblich sey. In der
Vlassau CarzeneÜenbogrschen Landesordnung (2)
ist vom Abtrieb eine weitläufige Verordnung enthal-
ten; das Solmische Landrecht aber billiget solchen,
weil er durch undenklichen gemeinen Brauch in dieser
ganzen Landesart eingerissen, und gleichwohl der
Billigkeit gemäs ist und setzt alle dabey vorkommen-
de Fälle genau auseinander (z). Auserdem findet
sich auch in dem Wormsifchen Statuten etwas
hievon (4).
1) teluc. iurl; erkMoriar. rom.III. p. 296.
2) Nassau Cazenellenbogner Landesordnung, Th. k Cap. 5.
S- 19.
z) Solmisches Landrecht, 2ter TH.Tit. XII. S. 8i. u. f.
4) Der St- Worms Reformat. vom I. is6r. B. V. Tit.t.
S- 58.
zo.
In der Churpfälzischen Landesordnung vom
Jahr 1582. wurde überhaupt die in Ansehung des
Näherrechts in dasigen Landen eingeführten Ge-
wohnheiten bestätiget (i); dabey aber auch na-
mentlich dessen, so dem Blutfreunden zustehet, er-
wehnct und also auch selbiger dadurch bekräftiget.
Was damals demselbigen einverlcibet wurde, findet
sich auch in der im Jahr 1700 erfolgten Ausgabe
dieses (r)
r) Churf.
Freundschaftsrecht unbekannt sey. Wir ersehen
aus der Samin lang gerichtlicher Nachrichten von
denen den Retract angehenden Gewohnheiten (i)
deren Herausgabe wir dem Freyherrn von Senken-
berg zu danken haben, daß fast überall dieser Re-
lract in den heßischen Landen üblich sey. In der
Vlassau CarzeneÜenbogrschen Landesordnung (2)
ist vom Abtrieb eine weitläufige Verordnung enthal-
ten; das Solmische Landrecht aber billiget solchen,
weil er durch undenklichen gemeinen Brauch in dieser
ganzen Landesart eingerissen, und gleichwohl der
Billigkeit gemäs ist und setzt alle dabey vorkommen-
de Fälle genau auseinander (z). Auserdem findet
sich auch in dem Wormsifchen Statuten etwas
hievon (4).
1) teluc. iurl; erkMoriar. rom.III. p. 296.
2) Nassau Cazenellenbogner Landesordnung, Th. k Cap. 5.
S- 19.
z) Solmisches Landrecht, 2ter TH.Tit. XII. S. 8i. u. f.
4) Der St- Worms Reformat. vom I. is6r. B. V. Tit.t.
S- 58.
zo.
In der Churpfälzischen Landesordnung vom
Jahr 1582. wurde überhaupt die in Ansehung des
Näherrechts in dasigen Landen eingeführten Ge-
wohnheiten bestätiget (i); dabey aber auch na-
mentlich dessen, so dem Blutfreunden zustehet, er-
wehnct und also auch selbiger dadurch bekräftiget.
Was damals demselbigen einverlcibet wurde, findet
sich auch in der im Jahr 1700 erfolgten Ausgabe
dieses (r)
r) Churf.