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42 Versuch einer Geschichte
Freundschaftsrecht unbekannt sey. Wir ersehen
aus der Samin lang gerichtlicher Nachrichten von
denen den Retract angehenden Gewohnheiten (i)
deren Herausgabe wir dem Freyherrn von Senken-
berg zu danken haben, daß fast überall dieser Re-
lract in den heßischen Landen üblich sey. In der
Vlassau CarzeneÜenbogrschen Landesordnung (2)
ist vom Abtrieb eine weitläufige Verordnung enthal-
ten; das Solmische Landrecht aber billiget solchen,
weil er durch undenklichen gemeinen Brauch in dieser
ganzen Landesart eingerissen, und gleichwohl der
Billigkeit gemäs ist und setzt alle dabey vorkommen-
de Fälle genau auseinander (z). Auserdem findet
sich auch in dem Wormsifchen Statuten etwas
hievon (4).
1) teluc. iurl; erkMoriar. rom.III. p. 296.
2) Nassau Cazenellenbogner Landesordnung, Th. k Cap. 5.
S- 19.
z) Solmisches Landrecht, 2ter TH.Tit. XII. S. 8i. u. f.
4) Der St- Worms Reformat. vom I. is6r. B. V. Tit.t.
S- 58.
zo.
In der Churpfälzischen Landesordnung vom
Jahr 1582. wurde überhaupt die in Ansehung des
Näherrechts in dasigen Landen eingeführten Ge-
wohnheiten bestätiget (i); dabey aber auch na-
mentlich dessen, so dem Blutfreunden zustehet, er-
wehnct und also auch selbiger dadurch bekräftiget.
Was damals demselbigen einverlcibet wurde, findet
sich auch in der im Jahr 1700 erfolgten Ausgabe
dieses (r)
r) Churf.
 
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