von dem Vorzug Lu Vtaherrecht. Z4Z
zu, daß im erstem Fall der Retrahent den Vorzug habe;
leugnet es aber im andern und berufet sich dieserhalb darauf,
daß der, welcher einen solchen rerr^Lkum habe, ein ding-
lich Recht habe; dieses aber daraus erhelle, daß manch-
mal einem Verkäufer das Eigenthum durch das Gesetz vors
behalten werden könne und es daher kein Zweifel sey, daß
nicht auch solches vermittelst eines Pacti geschehen könne;
allein der Verkäufer behält sich bey dergleichen Vertrag das
Eigenthum gar nicht vor, er bedingt sich nur den Vorkauf
aus, und, so wenig der Wiedertäufer aus dem sich ausbe-
dungenen Wiederkauf ein dingliches Reckt hat, nicht er;
sondern der Käufer die Gefahr der Sache tragen mus, und
auch nur eine persönliche Klage anstellen kan, wie Scryck,
vll möllern», libr. XVIII. rir. I. H. 57 u. f. ausführt: so
wenig wird dergleichen aus einem vorbehaltenen Vorkauf
entstehen. Was ist aber der rerratkuü cnnnenrionalis re-
teruariuuz anderes; als ein solcher vvrbehaltener Vorkauf?
Mein ich gehe auf dem andern Fall, in welchem auch
nach Hildebrands Mennung der Conventionalretract;
oder der Vorkauf dem Näherrecht Vorgehen soll. Er soll
sich alsdenn äusern, wenn das Näherrecht ein gesetzliches ist,
des gemeinen Bestens halber nicht eingeführrworden, und
der Vorkauf wieder ein vorbehaltener Vorkauf ist; ich kan
aber auch in dem Fall und zwar aus den vorigen Grün-
den dem Vorkauf den Vorzug unmöglich zugestehen. Er will
zwar hier seine Meynung mit einem Responso der hiesigen
Rechtsqelehrten beym L^ncker, llecis. 10Z4. bestätigen;
allein Hr. Hildebrand hatte sollen es ganz einrücken und
nicht die letztem Worte weglassen. Es verlohnt sich der
Mühe, daß ich es ganz liefere : „wenn sich iemand auf
„einem Gut, so er an einem andern verkaufet, das in? re-
„rmckug vorbehält, und der Käufer verhandelt dasselbe an
„einen exrrzneum, wider welchen des Verkäufers con-
„iangumLus sich des Näherrecht gebrauchens will, so gehet
„der erste Verkäufer diesem in dessen rerracku conllmgmni-
„raris mit dem rermÄu conuenriorwli vor; icdock hat er
„wieder ihn keine ^Äion, wenn ihm die re.8 vemssi rmllirc
,isi, es sey dann, daß er ihm pro rerraKu eine lll/porbec
„in re venllira reservirt hat, sondern mus sich an seinem
N 4 „ Abekäur
zu, daß im erstem Fall der Retrahent den Vorzug habe;
leugnet es aber im andern und berufet sich dieserhalb darauf,
daß der, welcher einen solchen rerr^Lkum habe, ein ding-
lich Recht habe; dieses aber daraus erhelle, daß manch-
mal einem Verkäufer das Eigenthum durch das Gesetz vors
behalten werden könne und es daher kein Zweifel sey, daß
nicht auch solches vermittelst eines Pacti geschehen könne;
allein der Verkäufer behält sich bey dergleichen Vertrag das
Eigenthum gar nicht vor, er bedingt sich nur den Vorkauf
aus, und, so wenig der Wiedertäufer aus dem sich ausbe-
dungenen Wiederkauf ein dingliches Reckt hat, nicht er;
sondern der Käufer die Gefahr der Sache tragen mus, und
auch nur eine persönliche Klage anstellen kan, wie Scryck,
vll möllern», libr. XVIII. rir. I. H. 57 u. f. ausführt: so
wenig wird dergleichen aus einem vorbehaltenen Vorkauf
entstehen. Was ist aber der rerratkuü cnnnenrionalis re-
teruariuuz anderes; als ein solcher vvrbehaltener Vorkauf?
Mein ich gehe auf dem andern Fall, in welchem auch
nach Hildebrands Mennung der Conventionalretract;
oder der Vorkauf dem Näherrecht Vorgehen soll. Er soll
sich alsdenn äusern, wenn das Näherrecht ein gesetzliches ist,
des gemeinen Bestens halber nicht eingeführrworden, und
der Vorkauf wieder ein vorbehaltener Vorkauf ist; ich kan
aber auch in dem Fall und zwar aus den vorigen Grün-
den dem Vorkauf den Vorzug unmöglich zugestehen. Er will
zwar hier seine Meynung mit einem Responso der hiesigen
Rechtsqelehrten beym L^ncker, llecis. 10Z4. bestätigen;
allein Hr. Hildebrand hatte sollen es ganz einrücken und
nicht die letztem Worte weglassen. Es verlohnt sich der
Mühe, daß ich es ganz liefere : „wenn sich iemand auf
„einem Gut, so er an einem andern verkaufet, das in? re-
„rmckug vorbehält, und der Käufer verhandelt dasselbe an
„einen exrrzneum, wider welchen des Verkäufers con-
„iangumLus sich des Näherrecht gebrauchens will, so gehet
„der erste Verkäufer diesem in dessen rerracku conllmgmni-
„raris mit dem rermÄu conuenriorwli vor; icdock hat er
„wieder ihn keine ^Äion, wenn ihm die re.8 vemssi rmllirc
,isi, es sey dann, daß er ihm pro rerraKu eine lll/porbec
„in re venllira reservirt hat, sondern mus sich an seinem
N 4 „ Abekäur