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Waldkirch, Johann Rudolf von; König, Johann Georg [Bearb.]; Genath, Johann Jacob [Bearb.]
Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie: Vorstellend Den alten und neüen Zustand der Schweitz und der Eydgnossen. Wie auch Jhre geführte Kriege ... Sampt einem kurtzen Entwurff der Regiments-Beschaffenheit in denen Hoch-Löblichen Eydgnoßischen Orthen. Auß ... alten und neüen Scribenten ... zusammen getragen (1) — Basel: Jn Verlegung Hans Georg Königs, 1721 [VD18 90779436]

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https://doi.org/10.11588/diglit.48970#0469
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zum Ersten Theil. 5Z
und wir dann eigentlich und wohl gehört haben;
So setzen wir den Übertrag und den Bericht
zwischen den obgenamen Partheyen also
und wie das hernach von einem an das andere
geschrieben steht / und das also ist und sein solle /
daß hinfüro beyde obgename Partheyen und alle
die ihren/und ihre Stäkt und Lander zu einande-
ren sicher Leibs und Guts mit kaufsen und ver-
kauffen und andern getreuen und unschädlichen
Geschafften / aufrecht/ ehrbarlich und redlich
wandten sollen und mogen/von jeder Parchey in
samlichcnFug ungehindert und in allweg getreu-
lich und ungefährlich.
4. Und ob des genanten unsers OheimsHer-
tzog Sigmunds vonOesterreich zu gehörigen/zu
obgenamer gemeiner Eydgnoßschafft und ihre
Zugewandken / zudem jetz genamen unserem
Oheim Hertzog Sigmund von Oesterreich und
seinen Zugehörigen/Zuspruch hätten/ oder fer-
ner gewinnen/ darumb diePartheyen günlich
nicht betragen werden möchten / daß der Kläger
sein Wieder-Parchey zu Recht und Außtrag er-
forderen soll/ für den Bischoff zu Constantz/ oder
die Statt daselbst / oder für den Bischoffzu Ba-
sel/ oder die Statt daselbst/und das danechste die
angesprochene Parchey / dem Kläger iner drey
Monachen frist nach seinerErforderung/Rechts
statt chun soll/ also daß Klag und Antwort/ Red
und Wiederred / und RechtS-Sach in solcher
Zeit beschehen seye ohne längeren Verzug / und
deß soll der antwortende Theyl / ob er daran säu-
mig wurd / darzu gehalten und gezwungen wer-
den/ bey fsrchrlicher Poen Leibs und Guns.
(s) s- Und
 
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