Bunds-und Staats-History. 52Z
Araw eingeschlossen/ weilen diese Statt denen
Bauren den Aren Paß verweigeret. Mellin-
gen besetzet/ dem Rüßfahrt zu Wmdisch das
Seyl genommen. Zu Sursee nahmen sie mit
Gewalt etwas von Artillerie hinweg / derglei-
chen ihnen auch dleZoffinger geben mußten/
und stiege ihre Vermessenheit so hoch/ daß ob-
berührter Löwenberger sich erkühnet an seine
Gnädige Herren und Oberen zu Berr/ lüb äa-
ro s. also zu schreiben:
Wir bettend Ew. Gel. wollind mit demü-
thigen Reden urls begegnen und nicht mitRäu-
che/re. dergleichen vermessene Schreiben meh-
rere eingelanget.
Ihr Begehren an jambtliche Obrigkeiten Ihr Begeh-
bestuhndt in folgenden Puncten: lenandle
1. Ihre geschwornen Bünd sollen ewig ge-
halten / und von den Obrigkeiten a^robirk
werden.
2. Alle zehen Jahr/ solle ein Lands Gmeind
gehalten/ darfür die entzwischen geweseneLand-
vögte gestellt/ und wo sie unverantwortliche
Sachen verübt hettind/ darvor gestrafft werde.
z. Bodenzinß/ Zehndenund Gelt-Zinsen/
auch andere Schuldigkeiten / sollen biß Auß-
trag Handels unabgerichtet verbleiben.
4. Nach Außtrag Handels/ sollen selbige
umbs halbe verringeret werden.
s. Nach Baden/ noch in einige Statt wol-
len sie sich zu trLüiren nicht einlassen; sondern
wo einer Obrigkeit etwas angelegen/jollind sie
im freyen Feld mit ihnen tränen.
Weilen nun diesem ungereimten Begehren
Ll 4 der
Araw eingeschlossen/ weilen diese Statt denen
Bauren den Aren Paß verweigeret. Mellin-
gen besetzet/ dem Rüßfahrt zu Wmdisch das
Seyl genommen. Zu Sursee nahmen sie mit
Gewalt etwas von Artillerie hinweg / derglei-
chen ihnen auch dleZoffinger geben mußten/
und stiege ihre Vermessenheit so hoch/ daß ob-
berührter Löwenberger sich erkühnet an seine
Gnädige Herren und Oberen zu Berr/ lüb äa-
ro s. also zu schreiben:
Wir bettend Ew. Gel. wollind mit demü-
thigen Reden urls begegnen und nicht mitRäu-
che/re. dergleichen vermessene Schreiben meh-
rere eingelanget.
Ihr Begehren an jambtliche Obrigkeiten Ihr Begeh-
bestuhndt in folgenden Puncten: lenandle
1. Ihre geschwornen Bünd sollen ewig ge-
halten / und von den Obrigkeiten a^robirk
werden.
2. Alle zehen Jahr/ solle ein Lands Gmeind
gehalten/ darfür die entzwischen geweseneLand-
vögte gestellt/ und wo sie unverantwortliche
Sachen verübt hettind/ darvor gestrafft werde.
z. Bodenzinß/ Zehndenund Gelt-Zinsen/
auch andere Schuldigkeiten / sollen biß Auß-
trag Handels unabgerichtet verbleiben.
4. Nach Außtrag Handels/ sollen selbige
umbs halbe verringeret werden.
s. Nach Baden/ noch in einige Statt wol-
len sie sich zu trLüiren nicht einlassen; sondern
wo einer Obrigkeit etwas angelegen/jollind sie
im freyen Feld mit ihnen tränen.
Weilen nun diesem ungereimten Begehren
Ll 4 der