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Weinbrenner, Friedrich
Architektonisches Lehrbuch (Band 1): Geometrische Zeichnungslehre, Licht- und Schattenlehre — Tübingen, 1810

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https://doi.org/10.11588/diglit.6992#0015
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GEOMETRISCHE ZEICHNUNGSLEHRE.

ALLGEMEINE LEHRSÄTZE*).

§. » Da die geometrischen Zeichnungen hauptsächlich zu dem Uebertragen in die Natur gebraucht
werden; so nimmt man die dazu nöthigen Bildflächen, in der bequemsten Lage und Verbindung, also
horizontal und perpendikular. Die horizontale Zeichnung heisst Grundriss, die perpendikulare Aufriss.

§. i. Der Grundriss ist eine geometrische Zeichnung einer HorizontalFläche} welche bei den
Architekten gewöhnlich die Grund- oder Bodenfläche des Gegenstandes ist. Der Aufriss ist eine geometrische
Zeichnung einer PerpendikularFläche. In der neuern Terminologie heisst der Aufriss Vertikalprojektion.

§. 3. Da bei den Architekten beide Flächen in Verbindung gedacht werden, so nennt man ihre
Berührungs- oder DurchschniltsLinie, um sie von andern zu unterscheiden, Basis. Diese ist also die
ScheidungsLinie der horizontalen und perpendikularen Zeichnungsfläche.

§• 4- Zu gehöriger Beurtheilung und Uebertragung eines Objektes muss man immer den Grund-
«nd Aufriss haben. Des Grundrisses bedarf man gewöhnlich zu Bestimmung der Länge und Breite, des
Aufrisses zu Bestimmung der Höhe.

§• 5. Eine geometrische Zeichnung nimmt alle Gegenstände auf, welche durch rechtwinklige
Lichtstrahlen auf die Zeichnungsfläche gedacht und abgebildet werden können. Die Gegenstände können daher

*) Alle diese Sätze sind mathematisch erweisbar. Die Beweise werden hier, in einem architektonischen Lehrbuch, theils
vorausgesetzt, theils dem mündlichen Unterricht vorbehalten.
 
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