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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Die Versteigerung geschieht in deutscher Reichswährung gegen sofortige Zahlung.
Ersteigertes Auktionsgut wird ausnahmslos nur nach geleisteter
Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, haftet der
Ersteigerer für alle uns etwa daraus entstehenden Zins- oder Währungsverluste. Die
Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zu-
schlages befinden. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen keine Berücksichtigung
finden. Durch die jeder Versteigerung vorausgehende Ausstellung ist die Möglichkeit
gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes Gegenstandes zu überzeugen.

Die Kataloge sind fachmännisch unter Benützung der Angaben des Besitzers bearbeitet,
jedoch können die auf genauester Untersuchung beruhenden Bestimmungen und Zuschrei-
bungen nicht gewährleistet werden.

Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund
vorliegt, zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100-— um minde-
stens RM. 1*— bis RM. 5—, über RM. 100 — um RM. 10—, über RM. 500— um
RM. 20-—, über RM. 1000"— um RM. 50—, bzw. RM. 100—, über RM. 5000-— um
RM. 300-—. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein
übergebot abgegeben wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlages besieht für den
Versteigerer nicht.

Legen mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem Aufruf ein
Mehrgebot nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschieden-
heiten über den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch einmal
ausgeboten.

Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die
Gefahr für etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache
auf den Ersteher über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.

Der Zuschlagpreis zuzüglich 20% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Verstei-
gerung an den Versteigerer abzuführen.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer
wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung ver-
langen. Der Versteigerer kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig
erklären und den Kaufgegenstand auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung
bringen. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen
Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande
gekommenen Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Gerichts-
stand für alle Verpflichtungen des Käufers ist Wien.

Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb acht Tagen nach Schluß der Versteigerung
abzuholen. Eine Haftung für die Aufbewahrung verkaufter Nummern können wir in
keiner Weise übernehmen. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des
Käufers. Die Transportversicherung geht zu Lasten des Käufers.

Für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das
gewissenhafteste erledigt, doch bitten wir, uns die Aufträge
spätestens einen Tag vor Beginn der Versteigerung schriftlich
zu übergeben. Ferner ersuchen wir uns nicht näher bekannte Auftraggeber, zu Beginn
der Versteigerung ausreichende Deckung für die erleilten Aufträge zu hinterlegen, andern-
falls dieselben nicht berücksichtigt werden können.

KUNSTVERSTEIGERUNGSHAUS ADOLF WEINMÜLLER

VORMALS S. KENDE
WIEN, I., ROTENTURMSTRASSE 14 — TELEFON R-21-2-68.
 
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