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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 3
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Marcus, Otto: Das neue Urheberrecht vom Standpunkt des Künstlers, 2
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0037

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Ueääklem: Hmnrlcb Steinbock?. V. JakrZ. H- Hskr Z. r6. Okt. 1905.
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Nss neus ^rbeberrecbt ^om Stanäpunkt ckss RL^Stlsrs»
Von Otro WAreus. Schriftführer des Verbandes deutscher Illustratoren.
(Schluß.)

Zu den weiteren 4( Paragraphen des Eni-
wurfs sind mir keine Äußerungen bekannt geworden,
die einen Widersprach in prinzipieller Hinsicht her-
ausfordern könnten. Line Ausnahme macht nur der
tz (6 und (7, betr. das Recht am eigenen Bilde.
Wie schon in der Einleitung erwähnt, haben die
Künstler ihre Meinung zu den verschiedenen nicht
ganz zweifelsfreien Bestimmungen geiagt und die
von anderer Beite gemachten Einwendungen be-
wegen sich meist in derselben Richtung. Auch ent-
halten die meisten Paragraphen Bestimmungeil für
begrenzte Kunstgebiete ohne besondere grundsätzliche
Bedeutung und daher nicht von so allgemeinem
Interesse.
tz 8 bedeutet eine wesentliche Verbesserung. Er
verbietet dem Erwerber des Urheberrechts die Vor-
nahme von Aenderungen an dem Werk, an der Be-
zeichnung des Werkes und der Bezeichnung des Ur-
hebers ohne des letzteren Einwilligung. Aber: „zu-
lässig sind Aenderungen, für welche der Berechtigte
seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht ver-
sagen kann". Blatt „Treu und Glauben" möchte
die Leipziger Handelskammer setzen „mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte". Ein Kautschukausdruck ist sa
an dieser Stelle nicht zu vermeiden, aber mir ist der
Ausdruck des Entwurfs doch weit sympathischer als
der Vorschlag der Leipziger Handelskammer. „Ver-
kchrssitten" sind zu häufig „Verkehrsunfitten".
tz 9 enthält die dankenswerte Bestimmung, daß
eine Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers
nicht stattfindet. Hierzu schlägt die Leipziger Handels-
kammer sine getrennte Behandlung von Kunstwerken
und Photographien vor. Näher auf ihre Gründe
einzugehen, ist wohl nicht Sacke der Künstler, doch
können wir auch an dieser Stelle wieder den Wunsch
ausdrücken, daß die Vereinigung mit den sdhoto-
graphen uns kernen Schaden bringen oder uns Vor-
teile verlieren lassen möge.
Zu tz (0 drückt die Leipziger Handelskammer
den Wunsch aus, daß auch im neuen Gesetz aus-
drücklich gesagt werden möge, daß der Besitz eines
Kunstwerks nicht denBesitz des Urheberrechts
rn sich schließe. Wir können uns dem Wunsch
nur anschließen. Zwar sagen dis Erläuterungen,
daß „dieser Grundsatz bei uns in das allgemeine

Nechtsbewußtsem übergegangen sei"; es kommen
aber in der Praxis genug Lalle vor, wo es dem
Künstler erwünscht ist, auf einen solchen klaren be-
stimmten Satz Hinweisen zu können, wie ihn das
alte Gesetz enthielt.
Dem Wunsch der Künstler, auch das öffentliche
Ausstellen von Kunstwerken nicht ausschließlich ins
Belieben des Besitzers zu stellen, hat der Entwurf
nicht stattgegeben. Httof. Or. Gsterrieth, in einer
eingehenden Besprechung des Entwurfs/') wendet
sich in ausführlicher Motivierung (Seite ((7—(22)
gegen diese Stellung. Er sagt u. a.: „Die Ausstel-
lung eines Gemäldes kann eine intensiv wirtschaft-
liche Verwertung in sich schließen" und „Es rann da-
durch, daß ein Bild in ein falsches Milieu gebracht
wird, die Absicht des Künstlers in das Gegenteil
verkehrt und sein künstlerischer Ruf gefährdet werden."
Vielleicht berücksichtigt der Reichstag noch in diesem
hlunkt die Interessen der Künstler.
tz (5 ist trotz heftigen Widerspruchs der in Be-
tracht kommenden Künstlerkreise aus dem alten Gesetz
in den neuen Entwurf übernommen worden. Er
handelt von der Freigabe solcher Werke, welche sich
an öffentlichen Straßen oder Hlätzen bleibend be-
finden. Auch hierin vertritt Hrof. Du Gsterrieth
(S. (26—(36) energisch die Interessen der Künstler,
in diesem Fall speziell der Bildhauer und Architekten.
Leider lassen sich hier aus Raumgründen seine Äuße-
rungen auch nicht auszugsweise wiedergeben. Er
weist nach, daß die vom Entwurf für die Auf-
hebung des Schutzes geltend gemachten Gründe sich
überhaupt gegen jede Art von Rrheberrechtsschutz
vorbringen lassen. Zweifellos wird auch dieser sHunkr
noch Veranlassung zu weiteren Erörterungen geben.
Das in den tztz (6 und (7 niedergelegte Recht
am eigenen Bilde ist schon die Veranlassung zu
einer besonderen Petition der Künstler an den Reichs-
tag geworden. Neue Gesichtspunkte sind inzwischen
von den Vertretern dieses sonderbaren Rechts nicht
gemacht worden. Es wird immer in dieselbe falsche
Kerbe gehauen und ich möchte dafür noch zwei
H Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betr. das
Urheberrecht an Merken der bildenden Künste und der Photo-
graphie, von Albert Gstcrrieih, Berlin, Lar! Heymanns
Verlag (yyq,.
 
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