heft 5.
Die Werkstatt der Runst.
59
Redaktioneller Teil
Verbancl Oeuilcker liunktvereme. HI
(vgl. den Artikel in Heft
Aus den Verhandlungen der III. ordentlichen
Mitgliederversammlung, abgehalten am und s.
Juni t9I2 zu Dresden im Künstlerhaus, Albrechtstraße,
heben wir solgende, die Künstlerschaft interessierende
Punkte hervor:
Ausstellungsangelegenheiten. „Die Verbands
vereine sind tunlichst anzu halten, Gebote, die
unter 2/g des vom Aussteller angegebenen Ver-
kaufspreises herabgehen, nicht zu behandeln
und von diesem Grundsatz nur in besonderen, etwa durch
Notlage des Ausstellers oder ähnliches, bedingten Fällen
abzugehen. Ferner soll mit den Künstlerkorporationen
über Mittel und Wege beraten werden, wie dem An-
gebotunwesen in gemeinsamem vorgehen wirksam ent-
gegengetreten werden könne. Endlich wäre eine Stati-
stik anzustreben, aus der das derzeitige Verhältnis des
wirklichen zum angestrebten Verkaufspreis ersehen wer-
den kann."
Nicht ohne zahlreiche Einwendungen werden die Vor-
schläge des Ausschusses nach eingehender Beratung ein-
stimmig angenommen, vor allem wenden sich verschiedene
Redner gegen die Ausübung eines Zwangs auf die Ver-
eine. Solange die Künstler nicht selbst in ihren
Zuschlägen sich unbedingt an eine bestimmte Min-
d e st grenzezu binden verpflichten, bestehe für die Aus-
stellungsleitung immer die Gefahr verminderten Absatzes,
weil der abgewiesene Kaufliebhaber sich voraussichtlich und
meist mit Erfolg direkt an den Künstler wende. Line große
Anzahl von einschlägigen Fällen wird aufgeführt. In diesem
Sinne lehnt man insbesondere einen Antrag Brodersen ab,
der festlegen will, es sollten auf Werke von HOO Mark ab-
wärts überhaupt keine, bei folchen über qoo Mark nur
2/z Gebote angenommen werden. Indeß ist man überein-
stimmend der Meinung, es müsse alles versucht werden,
um die Aussteller zu tunlichst genauer Preisnotierung zu
ermutigen; von mehreren Seiten wird zur Belebung der
Kauflust das Anfchreiben der Verkaufspreise an den
Bildern selbst oder im Katalog warm empfohlen. —
Abkommen mit den Feuerversicherungsgesell-
schaften: Beschluß betr. Untergebote.
I. Die Kunstgegenstände sind, soweit nicht anders
angegeben, mit den vom Aussteller bzw. Linsender fest-
gesetzten verkaufswerten in die Versicherung ausge-
nommen.
Schäden an Kunstgegenständen fallen der vorliegen-
den Versicherung nur insoweit zur Last, als nicht auf
Grund einer anderweitigen Versicherung Schadenersatz
verlangt werden kann.
II. Diejenigen Ausstellungsgegenstände, welche auf
den besonderen Wunsch des Vereins diesem von den
Eigentümern aus Gefälligkeit und unter der Bedingung
überlassen wurden, daß im Schadenfalle voller Ersatz
hierfür gewährt wird, gelten als durch besondere ver-
sicherungsxositionen im Sinne des K der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen versichert, deren Versicherungs-
summe der bei Uebergabe des Kunstgegenstandes vom
Eigentümer deklarierte wert bildet. Diese Summe wird
von der Gesamtversicherungssumme insoweit ausge-
schieden, daß für alle übrigen versicherten Gegenstände
der verbleibende Restbetrag als versichert gilt. Auf diesen
Restbetrag geht bei im Versicherungsfalle festgesetzter
Ueberversicherung der vorgenannten besonderen Ver-
sicherungs-Positionen auch die überschießende Versiche-
rungssumme über.
III. Kunstgegenstände, die während der Dauer der
Ausstellung durch Kauf den Besitzer wechseln, gelten
nicht mehr als in der Höhe des vom Künstler angegebenen
Verkaufspreises, sondern entsprechend dem Betrage des
tatsächlich erzielten Kaufschillings, versichert. Auf Mit-
teilung des Besitzwechsels nach tz der Allg. Versiche-
rungsgesellschaften wird vom Versicherer verzichtet.
IV. Bei vorkommenden Brandschäden erfolgt, aus-
gehend von den eigenen in die Anmeldungsliste einge-
setzten Wertangaben der Aussteller die Schadenermittlung,
soweit eine direkte Einigung der Kontrahenten nicht er-
zielt wird, ausschließlich durch eine aus sechs Personen
bestehende Kommission, von welcher drei Mitglieder durch
den Versicherungsnehmer und die gleiche Zahl durch die
Gesellschaft gewählt wird. Majorität ist entscheidend
und unanfechtbar.
Bei Stimmengleichheit findet das Sachverständigen-
verfahren nach ß der Allg. Vers.-Bed. statt. Bei Nomi-
nierung dieser Sachverständigen wird seitens der Gesell-
schaft auf die Kunstrichtung der zu Schaden gekommenen
Werke Rücksicht genommen.
Ergibt sich bei dem Schadenermittlungsverfahren,
daß die vom Aussteller bezw. Linsender gemachte Wert-
angabe zu berechtigten Beanstandungen keinen Anlaß
bietet, so erfolgt die Entschädigung entsprechend dem in
den Ausstellungslisten des Versicherungsnehmers notierten
Betrag abzüglich der üblichen Verkaufsxrovision. — In
allen anderen Fällen ist es Aufgabe der Schadenermitt-
lungs- bezw. Sachverständigenkommission, eine ange-
messene Entschädigung festzustellen, wobei sie hinsicht-
lich der Unterlagen ihres Gutachtens freie Hand hat.
Noch weitergehende Zugeständnisse zu machen ist den
Feuerversicherungsgesellschaften nach tz 87 der Reichsver-
ficherungsordnung nicht gestattet, da in den Polizen be-
stimmte Entschädigungswerte nicht festgelegt werden
dürfen. — Unter den obigen Bedingungen versichern — bei
normalen Verhältnissen zu ^/oo — die München-Aachener
Feuerversicherungsgesellschaft, die Bayrische Versiche-
rungsbank München, die Allianz-Berlin und die Go-
thaer Feuerversicherungsbank (letztere etwas billiger). —
Den Vereinen wird nochmals dringend empfohlen, in ihren
Ausstellungsbestimmungen nicht allgemein von „Deckung
gegen Feuerschaden" zu sprechen, sondern folgende
Fassung zu wählen:
„Der Verein ist hinsichtlich aller ausgestellten oder
in seinen Räumen verwahrten Kunstwerke ständig (mit
einer pauschalsume von ...... Mk.) bei..
gegen Feuer versichert. Im Schadenfalle erfolgt Ersatz
an die Aussteller nach Maßgabe der Bestimmungen des
Versicherungsvertrags und der hiernach von der genannten
Gesellschaft ausbezahlten Entschädigung."
Dringend zu warnen ist aus früher schon an-
geführten Gründen vor einer zu geringen Ver-
sicherung der Ausstellungsgegenstände (Unter-
versicherung).
Bezüglich Transportversicherung wird erneut
auf die Sonderverträge der Mannheimer Transport-
versicherungsgesellschaft in Mannheim und der Allianz
(man wende sich an die Zweigstelle in München) hin-
gewiesen. Die Allianz versichert gegen alle Arten von
Transportschäden zu äußerst mäßigen Prämien.
Bezüglich der Beschädigung von Kunstwerken
beim Lin- und Auspacken, Auf- und Abhängen, sowie
während der Dauer der Ausstellung ist Sondervertrag mit
der Stuttgarter Mit- und Rückversicherungsgesell-
schaft abgeschlossen. Die Verbandsvereine genießen io°/g
Prämienrabatt.
Die einheitliche Regelung der Reklamations-
fristen innerhalb des Verbandes läßt noch zu wünschen
übrig. Die Vereine wollen Sorge tragen, daß diese Frist
in ihren Ausstellungsbestimmungen auf sechs Wochen
nach Schluß der Ausstellung festgelegt wird. Zu be-
merken wäre, daß die Reklamationsfrist nur gegen ver-
spätete Anmeldung entstandener Transportschäden bezw.
Die Werkstatt der Runst.
59
Redaktioneller Teil
Verbancl Oeuilcker liunktvereme. HI
(vgl. den Artikel in Heft
Aus den Verhandlungen der III. ordentlichen
Mitgliederversammlung, abgehalten am und s.
Juni t9I2 zu Dresden im Künstlerhaus, Albrechtstraße,
heben wir solgende, die Künstlerschaft interessierende
Punkte hervor:
Ausstellungsangelegenheiten. „Die Verbands
vereine sind tunlichst anzu halten, Gebote, die
unter 2/g des vom Aussteller angegebenen Ver-
kaufspreises herabgehen, nicht zu behandeln
und von diesem Grundsatz nur in besonderen, etwa durch
Notlage des Ausstellers oder ähnliches, bedingten Fällen
abzugehen. Ferner soll mit den Künstlerkorporationen
über Mittel und Wege beraten werden, wie dem An-
gebotunwesen in gemeinsamem vorgehen wirksam ent-
gegengetreten werden könne. Endlich wäre eine Stati-
stik anzustreben, aus der das derzeitige Verhältnis des
wirklichen zum angestrebten Verkaufspreis ersehen wer-
den kann."
Nicht ohne zahlreiche Einwendungen werden die Vor-
schläge des Ausschusses nach eingehender Beratung ein-
stimmig angenommen, vor allem wenden sich verschiedene
Redner gegen die Ausübung eines Zwangs auf die Ver-
eine. Solange die Künstler nicht selbst in ihren
Zuschlägen sich unbedingt an eine bestimmte Min-
d e st grenzezu binden verpflichten, bestehe für die Aus-
stellungsleitung immer die Gefahr verminderten Absatzes,
weil der abgewiesene Kaufliebhaber sich voraussichtlich und
meist mit Erfolg direkt an den Künstler wende. Line große
Anzahl von einschlägigen Fällen wird aufgeführt. In diesem
Sinne lehnt man insbesondere einen Antrag Brodersen ab,
der festlegen will, es sollten auf Werke von HOO Mark ab-
wärts überhaupt keine, bei folchen über qoo Mark nur
2/z Gebote angenommen werden. Indeß ist man überein-
stimmend der Meinung, es müsse alles versucht werden,
um die Aussteller zu tunlichst genauer Preisnotierung zu
ermutigen; von mehreren Seiten wird zur Belebung der
Kauflust das Anfchreiben der Verkaufspreise an den
Bildern selbst oder im Katalog warm empfohlen. —
Abkommen mit den Feuerversicherungsgesell-
schaften: Beschluß betr. Untergebote.
I. Die Kunstgegenstände sind, soweit nicht anders
angegeben, mit den vom Aussteller bzw. Linsender fest-
gesetzten verkaufswerten in die Versicherung ausge-
nommen.
Schäden an Kunstgegenständen fallen der vorliegen-
den Versicherung nur insoweit zur Last, als nicht auf
Grund einer anderweitigen Versicherung Schadenersatz
verlangt werden kann.
II. Diejenigen Ausstellungsgegenstände, welche auf
den besonderen Wunsch des Vereins diesem von den
Eigentümern aus Gefälligkeit und unter der Bedingung
überlassen wurden, daß im Schadenfalle voller Ersatz
hierfür gewährt wird, gelten als durch besondere ver-
sicherungsxositionen im Sinne des K der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen versichert, deren Versicherungs-
summe der bei Uebergabe des Kunstgegenstandes vom
Eigentümer deklarierte wert bildet. Diese Summe wird
von der Gesamtversicherungssumme insoweit ausge-
schieden, daß für alle übrigen versicherten Gegenstände
der verbleibende Restbetrag als versichert gilt. Auf diesen
Restbetrag geht bei im Versicherungsfalle festgesetzter
Ueberversicherung der vorgenannten besonderen Ver-
sicherungs-Positionen auch die überschießende Versiche-
rungssumme über.
III. Kunstgegenstände, die während der Dauer der
Ausstellung durch Kauf den Besitzer wechseln, gelten
nicht mehr als in der Höhe des vom Künstler angegebenen
Verkaufspreises, sondern entsprechend dem Betrage des
tatsächlich erzielten Kaufschillings, versichert. Auf Mit-
teilung des Besitzwechsels nach tz der Allg. Versiche-
rungsgesellschaften wird vom Versicherer verzichtet.
IV. Bei vorkommenden Brandschäden erfolgt, aus-
gehend von den eigenen in die Anmeldungsliste einge-
setzten Wertangaben der Aussteller die Schadenermittlung,
soweit eine direkte Einigung der Kontrahenten nicht er-
zielt wird, ausschließlich durch eine aus sechs Personen
bestehende Kommission, von welcher drei Mitglieder durch
den Versicherungsnehmer und die gleiche Zahl durch die
Gesellschaft gewählt wird. Majorität ist entscheidend
und unanfechtbar.
Bei Stimmengleichheit findet das Sachverständigen-
verfahren nach ß der Allg. Vers.-Bed. statt. Bei Nomi-
nierung dieser Sachverständigen wird seitens der Gesell-
schaft auf die Kunstrichtung der zu Schaden gekommenen
Werke Rücksicht genommen.
Ergibt sich bei dem Schadenermittlungsverfahren,
daß die vom Aussteller bezw. Linsender gemachte Wert-
angabe zu berechtigten Beanstandungen keinen Anlaß
bietet, so erfolgt die Entschädigung entsprechend dem in
den Ausstellungslisten des Versicherungsnehmers notierten
Betrag abzüglich der üblichen Verkaufsxrovision. — In
allen anderen Fällen ist es Aufgabe der Schadenermitt-
lungs- bezw. Sachverständigenkommission, eine ange-
messene Entschädigung festzustellen, wobei sie hinsicht-
lich der Unterlagen ihres Gutachtens freie Hand hat.
Noch weitergehende Zugeständnisse zu machen ist den
Feuerversicherungsgesellschaften nach tz 87 der Reichsver-
ficherungsordnung nicht gestattet, da in den Polizen be-
stimmte Entschädigungswerte nicht festgelegt werden
dürfen. — Unter den obigen Bedingungen versichern — bei
normalen Verhältnissen zu ^/oo — die München-Aachener
Feuerversicherungsgesellschaft, die Bayrische Versiche-
rungsbank München, die Allianz-Berlin und die Go-
thaer Feuerversicherungsbank (letztere etwas billiger). —
Den Vereinen wird nochmals dringend empfohlen, in ihren
Ausstellungsbestimmungen nicht allgemein von „Deckung
gegen Feuerschaden" zu sprechen, sondern folgende
Fassung zu wählen:
„Der Verein ist hinsichtlich aller ausgestellten oder
in seinen Räumen verwahrten Kunstwerke ständig (mit
einer pauschalsume von ...... Mk.) bei..
gegen Feuer versichert. Im Schadenfalle erfolgt Ersatz
an die Aussteller nach Maßgabe der Bestimmungen des
Versicherungsvertrags und der hiernach von der genannten
Gesellschaft ausbezahlten Entschädigung."
Dringend zu warnen ist aus früher schon an-
geführten Gründen vor einer zu geringen Ver-
sicherung der Ausstellungsgegenstände (Unter-
versicherung).
Bezüglich Transportversicherung wird erneut
auf die Sonderverträge der Mannheimer Transport-
versicherungsgesellschaft in Mannheim und der Allianz
(man wende sich an die Zweigstelle in München) hin-
gewiesen. Die Allianz versichert gegen alle Arten von
Transportschäden zu äußerst mäßigen Prämien.
Bezüglich der Beschädigung von Kunstwerken
beim Lin- und Auspacken, Auf- und Abhängen, sowie
während der Dauer der Ausstellung ist Sondervertrag mit
der Stuttgarter Mit- und Rückversicherungsgesell-
schaft abgeschlossen. Die Verbandsvereine genießen io°/g
Prämienrabatt.
Die einheitliche Regelung der Reklamations-
fristen innerhalb des Verbandes läßt noch zu wünschen
übrig. Die Vereine wollen Sorge tragen, daß diese Frist
in ihren Ausstellungsbestimmungen auf sechs Wochen
nach Schluß der Ausstellung festgelegt wird. Zu be-
merken wäre, daß die Reklamationsfrist nur gegen ver-
spätete Anmeldung entstandener Transportschäden bezw.