II. Aufbau der Arbeit
Hierfür hat sich allgemein eine bestimmte Anordnung
durchgesetzt. Sie ist sicherlich nidit die allein sach-
gerechte. Man kann durchaus von ihr abweichen. Sie
soll jedoch hier zur Grundlage der Anleitung gemacht
werden, weil sie sich als zweckmäßig erwiesen hat.
An den Anfang der Arbeit gehört der lateinische Text
und seine Übersetzung. Danach ist als dritter Teil
eine kurze Schilderung vom Leben und Werk des
Juristen zu geben, der in den Digesten am Anfang
einer jeden „lex“ in ihrer „inscriptio“ als Autor ge-
nannt wird. Häufig werden im Text des Fragments
von ihm noch andere Juristen zitiert. Auch über sie
ist dann in diesem Teil, bei der Behandlung der
Inskription in gleicher Weise zu berichten. Darauf
folgt die Interpretation und schließlich der Vergleich
mit dem geltenden Recht. Am Anfang oder Ende ist
ein Literaturverzeichnis zu geben.
Diese äußerliche Fünfteilung der schriftlidien Ar-
beit in
1. lateinisdier Text
2. Übersetzung
3. Bemerkungen zur Inskription
4. Interpretation
5. Vergleich mit dem BGB
darf jedoch nicht darüber hinwegtäusdien, daß in der
Keine
verbind-
licbe
Regel
Die
Fünf-
teilung
13
Hierfür hat sich allgemein eine bestimmte Anordnung
durchgesetzt. Sie ist sicherlich nidit die allein sach-
gerechte. Man kann durchaus von ihr abweichen. Sie
soll jedoch hier zur Grundlage der Anleitung gemacht
werden, weil sie sich als zweckmäßig erwiesen hat.
An den Anfang der Arbeit gehört der lateinische Text
und seine Übersetzung. Danach ist als dritter Teil
eine kurze Schilderung vom Leben und Werk des
Juristen zu geben, der in den Digesten am Anfang
einer jeden „lex“ in ihrer „inscriptio“ als Autor ge-
nannt wird. Häufig werden im Text des Fragments
von ihm noch andere Juristen zitiert. Auch über sie
ist dann in diesem Teil, bei der Behandlung der
Inskription in gleicher Weise zu berichten. Darauf
folgt die Interpretation und schließlich der Vergleich
mit dem geltenden Recht. Am Anfang oder Ende ist
ein Literaturverzeichnis zu geben.
Diese äußerliche Fünfteilung der schriftlidien Ar-
beit in
1. lateinisdier Text
2. Übersetzung
3. Bemerkungen zur Inskription
4. Interpretation
5. Vergleich mit dem BGB
darf jedoch nicht darüber hinwegtäusdien, daß in der
Keine
verbind-
licbe
Regel
Die
Fünf-
teilung
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