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Wied-Neuwied, Johann Friedrich Alexander zu
Wir Johann Friedrich Alexander, Regierender Grav zu Wied, Herr zu Runckel und Isenburg, des Westphälisch-Nieder-Sächsischen Reichs-Gräflichen Collegii Director [et]c. [et]c. Thun hiemit kund und fügen jedermänniglich zu wissen: Nachdem Wir aus besonderer Neigung zu gelehrten Gesellschafften ... die allhier in Unserer Residentz bißher befindlich gewesene freye Academie zur Vereinigung des Glaubens und weiterer Aufnahme der Religion in Gnaden bestätiget ... ; so haben Wir ... in der Folge dennoch eingesehen, wie vielmehr bemeldete Unions-Academie ... dennoch zum Theil einiger Orten als anstößig und wohl gar denen im Reich gebilligten Kirchen und Religionen zuwieder angesehen werden will ... ; So geschehen Neuwied, den 4ten August im Jahr 1758 — Neuwied, 1758 [VD18 14287323]

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https://doi.org/10.11588/diglit.26512#0001
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Nachdem Wir aus besonderer Neigungzu gelehrten Gesellschaffte», wodurch Religion und Tugend in Aufnahme gebracht
W werden kan, dlemübicrinUnstrcrResideWbißhrrbesindlichgewesentfreye^e^vLNIL zur VcrctNtgUNg des
Glaubens und weiterer Aufnahme der Religion in Gnaden bestätiget, und Krafft eines offenen Briefes UN,
term IO"" December des 1756"'" Jahrs in unseren besonder» Schuß zu nehmen keinen Anstand gefunden; so haben Wir, wenn
sich aleich bereits verschiedene vornehme Standes - Personen auch angesehene Gelehrte in derselben als Mitglieder eingelassen, in
der Folge dennoch eingesehen, wie vielmehr bemeldete Umons-^äsmi-, vhnerachtet der von Uns aus eigener Bewegung gnä-
digstverordnetenverschiedentlichen Abänderungen ihres ersten kims und so genannter Gesetzt/ dennoch zum Tbeil einiger
Ortenals anstößig und wohl gar denen im Reich gebilligten Kirchenund Religionen zuwider angesehen werden will. Wan Wir
nun zwar die gerechteste Vcrmuthung für uns haben, daß Wir wegrnder Uns obliegenden Landes- Väterlichen Vorsorge keine
Gesellschaften, welche der Religion vver dem Staat auf irgend Une Weise entgegen scyn sollten, in Unserm Schutz auf - und an»
nehmen würden: Wir auch nach vorheriger sorgfältig genommenen Einsicht in die Verfassung und Absicht besagter
äemie nichts erhebliches ersehen können, welches derselben zu einem Niedrigen Vorwurf hätte gereichen sollen; als haben Wir je»
dennoch , um allen Misdeutungenund vielleicht hinführo nock zu besorgenden widrigen Auslegung gegen die von Uns ertheilte
Bestättigung ermeldeter Gesellschaft, so vicl Uns betrift, aufeirmahl abhclfliche Maasse zu geben, Uns weiters nicht mit der
krocsLtion erwähnter vmoW- beladen wollen.
Wir erklähren und verfügen demnach hiemit und Krafft dieses, daß Wir die von Uns unterm w«" Deeember des 1756"'"
Jahres in Gnaden ertheilte Bestätigung und vroreLoa dervormchls von Uns gnädigst xnvüezirtgewesenen vmons-^ca-iemiL
wohlbedächtlich aufgehoben, und durch Unfern Landes» Herrlichen Schuean den ferner» Fortgang derselben keinen Theil zu
nehmen, noch deren Schriften, im Fall die Gescüschaftanderer Lrten künftig fortdauren sollte, sie seyn gedruckt oder lingc-.
druckt, als unter Unserm r^ii-Zio und Genehmigung verfertiget .gedruckt oder schriftlich ausgetheilct, anzusehen gcwillct sind.
Zu dem Ende tragen Wir also hierdurch unserm Rathauch Heben und GetreuenWedige Christoph Carl Beckmann, als
dem von Uns bey UnserervvrmahligenpriviisZirt gewesenen vmons^aemie gnädigst ernannten commiiürw in Gnaden auf, daß
derselbe diese unsere gnädigste Willens»Meinung und Aufhebung Unserer Zeithero geleisteten vrotsLon dem Legi« und
rio ermeldeter vmo^ Gesellschaft gehörig zu wissen füge, damit diiselbe denen auswärtigen Mitgliedern der Gesellschaft davon
in Zeiten Nachricht ertbeilen können, um sich darnach zu achten. Daran geschiehet Unser gnädigster Wille.
Zu mehrerer Uhrkunde dieses haben Wir gegenwärtige Versitzung unter vorgedrucktcm Unserm gewöhnlichen Labinets»
Jnsiegel eigenhändig unterschrieben. So geschehen Neuwied, dm 4"" August im Jahr 1758.
 
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