gemaW/
crr Mer! / ec. !c. unter dem 28. kcbrusrii inlebendcir
m"undUch^ie Hochl'öbl. A.Oe. Regierungden 8. Le.Ärrii darauf uns anbefehlen lassen / daß in das künftige so
vol alle Klöster / als reipcLKvL Haus-Herren / und ^ämmiürLturW, alle Wochen wenigstens einmal die Gassen von
Ken Klöstern und Häusern bey 12. Reichs-Thaler Straf kehren und sauberen / das gekehrte auf einem Haussen zue
ilusfirhr durch die von Gemeiner Stadt Unter-Kammer-Amt bestellte Wägen zusammen richten ; ingleichen das von
ienen Brünnen abfallende Wasser/ so viel möglich/ in die Haupt - Lanal aus denen Klöstern und Häusern bey borge-
iieldter 12. Reichs-Thaler Straf eingeführet/ auch zu Winters-Aeit das Eis auf denen Güssen von jeden Haus-Herren
Mfgehackt/ und der in dem Hof ligende Schnee voy denen Haus -Herren ausgeführet / und zu jedermanns Wissen und
Befolgung durch einen öffentlichen Ruf xMiciret werden solle.
KM'
Ms hat man allen Klöstern / relpcLllvö Herren Haus - Inhabern / und HömiMimoribns vorberührt MlergnL-
digste Kaiserliche keloluüon, und darauf von Hochlöbl. N.Oe. Regierung an uns erlassenen Befehl zum wissen erinnern
Men/ daß/ weilen diese Stadt-Säuberung auf einem Tag durch die gantze Stadt nicht wol mag fürgenommen wer-
den/ solche in denen nachgesetzren vier Tägen/als von dem Wimber-Viertel den Montag/ von dem Schotten-Viertel
kn Erchtag/ von dem Kärntner-Viertel den Wngstag/ und von dem Stuben-Viertel den Freytag/ und / wann in
diesen Tägen ein Feyertag einfallete / gleich dem darauf folgenden Tag alle Wochen bey der von hochgedachter A. Oe.
Regierung ausgestellten Straf deren 12. Reichs- Thaler von tzenen sammentlichen Klöstern/ und Hausern/also gewiß
Mehret / und das gekehrte zusammen gerichtet werden / als rm widrigen / wo die Ubergeher ein oder anderen nach
Allerhöchst Seiner Kaiserlichen Majestät allergnädigst erlaOneWkMImion zuwider-handlenden betretten wurden/der/
»der dieselbe zu Erlegung mehr - erholter Straf deren r 2. Reichs - Thaler unnachläßlich angehalten werden sollen. ^Lculn
Dienden 15. IM 1726.
crr Mer! / ec. !c. unter dem 28. kcbrusrii inlebendcir
m"undUch^ie Hochl'öbl. A.Oe. Regierungden 8. Le.Ärrii darauf uns anbefehlen lassen / daß in das künftige so
vol alle Klöster / als reipcLKvL Haus-Herren / und ^ämmiürLturW, alle Wochen wenigstens einmal die Gassen von
Ken Klöstern und Häusern bey 12. Reichs-Thaler Straf kehren und sauberen / das gekehrte auf einem Haussen zue
ilusfirhr durch die von Gemeiner Stadt Unter-Kammer-Amt bestellte Wägen zusammen richten ; ingleichen das von
ienen Brünnen abfallende Wasser/ so viel möglich/ in die Haupt - Lanal aus denen Klöstern und Häusern bey borge-
iieldter 12. Reichs-Thaler Straf eingeführet/ auch zu Winters-Aeit das Eis auf denen Güssen von jeden Haus-Herren
Mfgehackt/ und der in dem Hof ligende Schnee voy denen Haus -Herren ausgeführet / und zu jedermanns Wissen und
Befolgung durch einen öffentlichen Ruf xMiciret werden solle.
KM'
Ms hat man allen Klöstern / relpcLllvö Herren Haus - Inhabern / und HömiMimoribns vorberührt MlergnL-
digste Kaiserliche keloluüon, und darauf von Hochlöbl. N.Oe. Regierung an uns erlassenen Befehl zum wissen erinnern
Men/ daß/ weilen diese Stadt-Säuberung auf einem Tag durch die gantze Stadt nicht wol mag fürgenommen wer-
den/ solche in denen nachgesetzren vier Tägen/als von dem Wimber-Viertel den Montag/ von dem Schotten-Viertel
kn Erchtag/ von dem Kärntner-Viertel den Wngstag/ und von dem Stuben-Viertel den Freytag/ und / wann in
diesen Tägen ein Feyertag einfallete / gleich dem darauf folgenden Tag alle Wochen bey der von hochgedachter A. Oe.
Regierung ausgestellten Straf deren 12. Reichs- Thaler von tzenen sammentlichen Klöstern/ und Hausern/also gewiß
Mehret / und das gekehrte zusammen gerichtet werden / als rm widrigen / wo die Ubergeher ein oder anderen nach
Allerhöchst Seiner Kaiserlichen Majestät allergnädigst erlaOneWkMImion zuwider-handlenden betretten wurden/der/
»der dieselbe zu Erlegung mehr - erholter Straf deren r 2. Reichs - Thaler unnachläßlich angehalten werden sollen. ^Lculn
Dienden 15. IM 1726.