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1446—1449. 39

iuni 11. Rektor verbietet auf einen monat den besuch des dorfes Hensches-
heim und das spazieren in der nähe. Ibid. 216. — Anlass war ein streit mit den
rustici. Das verbot wird iuli 9. erneuert und auf die «publieas et ordinarias
zechas» ausgedehnt. Ib. 217. 340

illli 14. Radulphus de Zelandia alias Bruxella, rektor, verkündigt nach längerer
einleitungsrede die geltenden Statuten. Cod. Palat. nr. 454 f. 373 — 378; die sonst
nicht nachweisbaren, aber auf den reformationsvorschlägen von 1444 beruhenden
sätze sind daraus bd. I, 158 nr. 104 gedruckt. — Diese redaktion ergiebt, was
vor der reformation von 1452 üblich war; auf die bevorstehende Umarbeitung selbst
wird schon in der rede rücksichtlich gewisser Statuten verwiesen, welche damals
fortblieben «quia in nova sunt fabrica». 341

iuli 23. Rektor ermahnt die Studenten zu ordnungsgemässem benehmen wäh-
rend der tauffeierlichkeiten des erstgebornen des kurf., zu welchen sich der erz-
bischof von Mainz, viele fürsten und vornehme eingefunden haben. Ann. II, 217. —
Die taufe des prinzen Philipp erfolgte iuli 25. und dem erzbischofe als pathen
wurden besondere ehren erwiesen. Ibid. 217v. 342

dec. 14. Gherardus de Hoghenkirck setzt die «domus pauperum» zum erben
seiner bücher und sonstigen besitzthümer ein und bestellt den kurf. zu seinem exe-
kutor. Ann. II, 220. — Diese gegenstände wurden 1449 dec. 9. aus dem nachlasse
ausgehändigt. Ib. 239v. 343

dec. 19. Rektor bescheinigt, aus dem nachlasse des früheren Heid. Studenten
Dither Eaek, bürgers zu Speier, acht bände durch dessen exekutoren loh. Wenck von
Herrenberg, theol. prof., und mag. loh. Trutzenbach von Heilbronn erhalten zu
haben. Ann. II, 219v. 344

1449.

mg. 13. Kurf. Ludwig IV. stirbt. 345

Friedrich I.

(Regent 1449, kurfiirst 1451 sept. 6.)

Sept. 14. Rektor verbietet ohne erlaubniss sich zu den exequien des herzogs
Ludwig in die h. geistkirche oder, wenn eingelassen, sich in den chor einzudrängen,
unu lädt auf nächsten mittwoch zu einer Seelenmesse nach S. Iakob ein. Ann. II,
^25v mjj; berieht über den glänzenden verlauf der exequien vom 14. sept. 346

OCt. 3. Univ. bestimmt errichtung und einrichtung des collegium pauperum.
Ann. II, 238 mit einem verzeichniss der Vermächtnisse für dasselbe. — Weitere
bestimmungen wurden 1451 febr. 15. und vielfach an letztere sich anschliessend
mli 14. (s. Ann. II, 242v. III, lv—3) festgesetzt. Sie stimmen fast wörtlich mit einem
tbeüe der Statuten des Dionysianums von 1452 dec. 19. (s. u.) überein. 347

OCt. 2?. Rektor verbietet namentlich «isto tempore nundinarum propter
 
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