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220 KARL. PHILIPP WILHELM.

1685.

niiirz 28. Senat beschliesst, die anzeige des prof. Thulmeyer im lektionskata-
loge, dass er privatim Grotii principia iuris naturae doziren wolle, weil solches
nicht zu seiner, sondern des dr. Cocceius profession gehört, zu streichen und ihn
zu seiner funktion anzuweisen. Ann. XXXVIII, 33. 1786

niiirz 31. Senat beschliesst, dass die univ. bei dem leichenbegängnisse des
stud. Divall, dessen vater von der kröne Frankreich geadelt, sogar baronisirt worden,
wie in anderen derartigen fällen in corpore mit dem scepter theilnehmen und un-
mittelbar nach den freunden des verstorbenen gehen solle. Ann. XXXVIII, 34.

1787

mai 12./23. «Erbeinigungsrecess, geschlossen zu Schwäbisch-Hall zwischen den
Churpfälzisehen und Pfalz-Neuburgischen ministem.» Der die univ. betr. passus:
Ann. XXXVII, 423; gedr.: Hautz II, 467. - Philipp Wilhelm von Neuburg ver-
pflichtete sich darin, die einrichtungen der schulen und der univ. unverändert zu
lassen und die theol. fak. nur mit reformirten zu besetzen. Dagegen in den anderen
fakultäten sollen vakant werdende stellen abwechselnd mit reformirten oder luthe-
rischen und mit katholischen, die ritterlichen exercitien aber blos nach perfektion
besetzt werden. 1788

mai 16. Kurf. Karl stirbt. 1789

Philipp Wilhelm.

mai 17. Rektor, ein professor aus ieder fakultät und der Syndikus werden
auf die kanzlei bestellt, wo ihnen und «allen kanzlei eorporibus» der Haller recess
oder vergleich vorgelesen wird. Ann. XXXVII, 422. XXXVIII, 49. — Der die
univ. betr. passus [s. o. mai 12.] wurde mai 21. ihr mitgetheilt. 1790

— Senat beschliesst, den bibliothekar Clöter zum ankaufe eines praesents für
die neue herrschaft nach Frankfurt zu schicken. Ann. XXXVII, 429. Derselbe
kauft dort für 260 fl. ein grosses silbernes «lavor» und eine kanne. Ibid. 432. —
Die trauer um den verstorbenen kurf. wurde auf befehl des geh. raths erst iuni 14.
angelegt. Ibid. 437. 1791

iuni Vi. Syndikus Runckel bittet im auftrage der univ. den kurf. geh. sekr.
Riesmann, ihr eine beglaubigte absehrift des ganzen Haller Vergleichs zu erwirken.
Ann. XXXVII, 426. 1792

iuni 30. Kurf. kanzlei theilt der univ. die Ordnung für die am selben abende
stattfindende beisetzung des verstorbenen kurfürsten in der h. geistkirche und für
die leichenpredigt des folgenden tages mit. Ann. XXXVII, 441 — 448. — Auf
iuli 2. war die trauerfeier der univ. angesetzt, bei welcher prof. Cocceius im iuris-
tischen auditorium die rede zu halten hatte. Ibid. 438. 1793

inli 29. Kurf. kanzlei theilt der univ. einen auszug der Verordnung über den
einzug des kurf. mit. Ann. XXXVII, 449; XXXVIII, 73 (mit iuli 30.). - D«r
Syndikus bemerkt zu der bestimmung, dass die univ. mit allen rätben den kurf.
 
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