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Winternitz, Moriz
Die Vrātyas — München-Neubiberg: Schloss, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.72141#0008
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Die Vratyas

einem für schlechte Wege geeigneten Wagen (vipatha), der mit
Brettern bedeckt ist. Die anderen Vratyas sind ähnlich aus-
gestattet, haben aber noch rotgesäumte Kleider, sind mit
Bändern geschmückt und tragen Sandalen. Die in dieser Be-
schreibung gebrauchten Ausdrücke waren zum Teil schon den
Sütraverfassern unklar, weshalb sie verschiedene Erklärungen
von ihnen geben. Das ist ein Beweis, daß es sich hier um Lokal-
trachten und die Ausrüstung einer ethnischen Gruppe handelt,
nicht aber um eine Maskerade, wie Charpentier und Hauer
annehmen. Ganz unverdächtig ist die Erklärung von Lätyä-
yana (VIII, 6, 9), wonach der vipatha ein Wagen der Östlichen
(pracyaratha) ist. Dazu stimmt, daß dem Vrätya ein verach-
teter Brahmane aus dem Mägadhalande nahe steht. Denn am
Ende des Opfers geben sie alle zur Ausstattung des Vrätya
gehörigen Dinge entweder einem Vrätya, der das Vrätyaleben
noch nicht aufgegeben hat, oder einem solchen Mägadha-Brah-
manen (mägadhadesiyaya brahmabandhave). Wem sie näm-
lich diese Dinge geben, auf den wischen sie die Sünde des
Vrätyalebens ab.
Die Vratyas sind Besitzer von Rindern, denn als Priester-
lohn (daksinä) beim Vrätyastoma-Opfer haben sie 33 Kühe,
der Grhapati sogar 66 Kühe zu geben. Wichtig ist aber die
Bemerkung von Apastamba (Sr. XXII, 5, 13): „Was immer
sie erbeutet haben (sätam), das sollen sie als Priesterlohn ge-
ben, denn das ist der Besitz der Vrätyas." Damit sind sie doch
wohl als ein räuberischer Volksstamm gekennzeichnet.
Während die Vrätyas als Leute von sündhaftem Lebens-
wandel geschildert werden, ist nicht ausdrücklich gesagt, daß
sie (wie die Dharmasästras wollen) Leute sind, die zu den drei
höheren Kasten gehören und die Weihen versäumt haben.
Das aber wird ausdrücklich gesagt, daß sie nach Vollziehung
des Vrätyastoma-Opfers zur Ess- und Opfergemeinschaft mit
den höheren Kasten zuzulassen sind. Lätyäyana (VIII, 6, 30)
sagt: „Von da an kann er bei ihnen essen und nach Belieben
für sie opfern." Kätyäyana (XXII, 4. 27 f.) sagt kurz: „Nach-
dem sie mit dem Vrätyastoma geopfert haben, sollen sie von
dem Vrätyaleben ablassen. Dann werden sie verkehrsfähig
(vyavahäryä bhavanti)."
 
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