Zweite Beilkige zum „Magren 'Jacob" Er. 269.
Zum Unterricht Ln öer Kadetten schule.
„Haut sie, daß die Lappen fliegen.
Daß sie' all' die Kränke kriegen.
In das klappernde Gebein.."
&ER.gÄBEL DES HERRN V. feRÜ5EWIT3
IIU
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11! n
Wie die Alten sungen, so zwitschern auch die Jungen.
Kastengeist.
„Der Kastengeist der Junker,
So dünkelhaft und dreist!"
Die Kaste — wohl:
Allein wo ist der Geist?
Agrarisches.
Die agrarischen Schreihälse: Onkel
Miguel, gieb uns den Sack voll Nüsse.
Onkel Miguel: Nichts da, sonst heulen mir
die Andern die Ohren voll, daß es nicht zum Aus-
halten ist. Aber ich will euch eine Nuß um die
andere geben. Das fällt nicht so sehr ans und
nach und nach bekommt ihr sic alle.
Innungsbrüder.
Bei Bogen- und Glühlicht sie zollen Applaus
Dem Schwärmer für eisgraue Zöpfe:
Je heller es wird in Straßen und Haus,
Desto dunkler werden die Köpfe!
Zur orientalischen Frage.
Max: Warum bezeichnet man den Sultan
als den „kranken Mann?"
Moritz: Er hat sich über die Unfähigkeit der
europäischen Diplomatie krank gelacht.
Die bunstliebendr Polizei.
Bei einem Ständchen kann der Tenor sich
schon behaupten. Aber der Baß kommt im Freien
oft nicht gebührend zur Geltung. Das betrübt
die kunstsinnige Hamburger Polizei, die für die
Harmonie zwischen Kapital und Arbeit so rührend
besorgt ist. Was thun? Wenn der Baß nicht
tief genug kommen kann, muß ein Loch gegraben
werden. Darum druckt die Hamburger Polizei
auf einen Erlaubnißschein ju einem Ständchen
folgendes mit Kautschukstempel:
„Dieser Erlaubnißschein erstreckt sich nur auf
die Benutzung des öffentlichen Grundes. Zu
etwa erforderlichen Ausgrabungen des Straßen-
pflasters, Trottoirs, Fußiveges rc. ist gemäß § 85
des Baupolizeigesctzcs vom 23. Juni 1882 außer-
dem die Erlaubniß der Bau-Deputation
— sog. Aufgrabeschein — einzuholen."
Niedriger hängen?
Hofprediger a.D. Stöcker behandelt in seinem
Blatt „Das Volk" den Fall Brüsewitz wie folgt:
„Was die Richter als Kollegium und im ge-
ordneten Wege Rechtens zu thun haben, das liegt
dem Offizier als Schwertträger des Königs per-
sönlich ob und in der Weise des Kampfes, zu
welchen: er und sein Schwert berufen sind. Jeder
Angriff auf die repräsentative Persönlichkeit des
Offiziers ist ein Angriff auf des Königs Majestät
selbst, und wie das Gericht ist der Offizier berufen,
diesen Angriff sofort zurückzuiveisen, aber natürlich
in der Weise und mit den Waffen eines Kriegers.
„Ein solcher Angriff kann thatsächlich, aber
nicht absichtlich oder doch nicht mit Bedacht ge-
schehen sein. Dann bedeutet eine Entschuldigung,
wie sie Herr v. B. forderte, die Lösung des Kon-
flikts. Er kann aber absichtlich und mit Vor-
bedacht geschehen sein, oder durch Verweigerung
der Entschuldigung die Qualität eines absichtlichen
Angriffs erhalten, obwohl er ursprünglich nicht
so gemeint war, — dann kann er nach der Logik
* Wir drucken den Stöckerschen Schlagtodt-Artikel hier ab,
um ihn der Nachwelt zu erhalten.
der Thatsachen nicht anders als mit den dem
Offizier zur Verfügung stehenden Kampfmitteln
zurückgewiesen werden. Der Offizier übt Ehren-
nothwehr des Königs.
„Was als Angriff dieser Art anzusehen ist,
also wann von der Waffe Gebrauch gemacht
werden soll, unterliegt der geschichtlichen Ent-
wicklung, kann also nach Ort und Zeit verschie-
den sein. Zweierlei aber findet in jedem Falle
und unter allen Umständen statt:
„Das Eine ist dies: wenn überhaupt von den
Waffen Gebrauch geinacht wird, muß es nach-
drücklich geschehen — der Gegner muß nicht ver-
letzt, verwundet, mit einem heftigeren oder weniger
heftigen Schmerz „bestraft" werden (nach der
Schwere der Verschuldung etwa, denn es handelt
sich nicht um Strafe, sondern um Kampf). Der
Gegner muß kampfunfähig gemacht werden, das
ist das Ziel jedes Kampfes mit blanker Waffe
(sehr im Unterschiede vom Kampf im Recht oder
voin wirthschaftlichen Kampf, die ihrer Natur nach
andere Ziele verfolgen). Wenn der Lieutenant
v. B., statt seinem Gegner mit der breiten Klinge
um die Beine oder mit der stumpfen Schneide
über den Kopf zu hauen, ihm einen Stich ver-
setzte, so that er das einzige, was er nach der Be-
schaffenheit seiner Waffe, des Ofsizicrdegens, thun
konnte. Jeder Offizier würde seine Waffe in der-
selben Weise geführt haben und haben führen müssen,
wenn einmal der Kampf unvermeidlich war.
„Das andere ist dies: Der Gegner muß so-
fort nach dem Angriff oder nach der Weigerung,
sich zu entschuldigen, niedergeschlagen werden.
Wenn diese Nothwendigkeit vorhanden ist, darf
sich der Offizier vor Niemand und durch nichts
am sofortigen Gegenschlage hindern lassen."
Zum Unterricht Ln öer Kadetten schule.
„Haut sie, daß die Lappen fliegen.
Daß sie' all' die Kränke kriegen.
In das klappernde Gebein.."
&ER.gÄBEL DES HERRN V. feRÜ5EWIT3
IIU
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11! n
Wie die Alten sungen, so zwitschern auch die Jungen.
Kastengeist.
„Der Kastengeist der Junker,
So dünkelhaft und dreist!"
Die Kaste — wohl:
Allein wo ist der Geist?
Agrarisches.
Die agrarischen Schreihälse: Onkel
Miguel, gieb uns den Sack voll Nüsse.
Onkel Miguel: Nichts da, sonst heulen mir
die Andern die Ohren voll, daß es nicht zum Aus-
halten ist. Aber ich will euch eine Nuß um die
andere geben. Das fällt nicht so sehr ans und
nach und nach bekommt ihr sic alle.
Innungsbrüder.
Bei Bogen- und Glühlicht sie zollen Applaus
Dem Schwärmer für eisgraue Zöpfe:
Je heller es wird in Straßen und Haus,
Desto dunkler werden die Köpfe!
Zur orientalischen Frage.
Max: Warum bezeichnet man den Sultan
als den „kranken Mann?"
Moritz: Er hat sich über die Unfähigkeit der
europäischen Diplomatie krank gelacht.
Die bunstliebendr Polizei.
Bei einem Ständchen kann der Tenor sich
schon behaupten. Aber der Baß kommt im Freien
oft nicht gebührend zur Geltung. Das betrübt
die kunstsinnige Hamburger Polizei, die für die
Harmonie zwischen Kapital und Arbeit so rührend
besorgt ist. Was thun? Wenn der Baß nicht
tief genug kommen kann, muß ein Loch gegraben
werden. Darum druckt die Hamburger Polizei
auf einen Erlaubnißschein ju einem Ständchen
folgendes mit Kautschukstempel:
„Dieser Erlaubnißschein erstreckt sich nur auf
die Benutzung des öffentlichen Grundes. Zu
etwa erforderlichen Ausgrabungen des Straßen-
pflasters, Trottoirs, Fußiveges rc. ist gemäß § 85
des Baupolizeigesctzcs vom 23. Juni 1882 außer-
dem die Erlaubniß der Bau-Deputation
— sog. Aufgrabeschein — einzuholen."
Niedriger hängen?
Hofprediger a.D. Stöcker behandelt in seinem
Blatt „Das Volk" den Fall Brüsewitz wie folgt:
„Was die Richter als Kollegium und im ge-
ordneten Wege Rechtens zu thun haben, das liegt
dem Offizier als Schwertträger des Königs per-
sönlich ob und in der Weise des Kampfes, zu
welchen: er und sein Schwert berufen sind. Jeder
Angriff auf die repräsentative Persönlichkeit des
Offiziers ist ein Angriff auf des Königs Majestät
selbst, und wie das Gericht ist der Offizier berufen,
diesen Angriff sofort zurückzuiveisen, aber natürlich
in der Weise und mit den Waffen eines Kriegers.
„Ein solcher Angriff kann thatsächlich, aber
nicht absichtlich oder doch nicht mit Bedacht ge-
schehen sein. Dann bedeutet eine Entschuldigung,
wie sie Herr v. B. forderte, die Lösung des Kon-
flikts. Er kann aber absichtlich und mit Vor-
bedacht geschehen sein, oder durch Verweigerung
der Entschuldigung die Qualität eines absichtlichen
Angriffs erhalten, obwohl er ursprünglich nicht
so gemeint war, — dann kann er nach der Logik
* Wir drucken den Stöckerschen Schlagtodt-Artikel hier ab,
um ihn der Nachwelt zu erhalten.
der Thatsachen nicht anders als mit den dem
Offizier zur Verfügung stehenden Kampfmitteln
zurückgewiesen werden. Der Offizier übt Ehren-
nothwehr des Königs.
„Was als Angriff dieser Art anzusehen ist,
also wann von der Waffe Gebrauch gemacht
werden soll, unterliegt der geschichtlichen Ent-
wicklung, kann also nach Ort und Zeit verschie-
den sein. Zweierlei aber findet in jedem Falle
und unter allen Umständen statt:
„Das Eine ist dies: wenn überhaupt von den
Waffen Gebrauch geinacht wird, muß es nach-
drücklich geschehen — der Gegner muß nicht ver-
letzt, verwundet, mit einem heftigeren oder weniger
heftigen Schmerz „bestraft" werden (nach der
Schwere der Verschuldung etwa, denn es handelt
sich nicht um Strafe, sondern um Kampf). Der
Gegner muß kampfunfähig gemacht werden, das
ist das Ziel jedes Kampfes mit blanker Waffe
(sehr im Unterschiede vom Kampf im Recht oder
voin wirthschaftlichen Kampf, die ihrer Natur nach
andere Ziele verfolgen). Wenn der Lieutenant
v. B., statt seinem Gegner mit der breiten Klinge
um die Beine oder mit der stumpfen Schneide
über den Kopf zu hauen, ihm einen Stich ver-
setzte, so that er das einzige, was er nach der Be-
schaffenheit seiner Waffe, des Ofsizicrdegens, thun
konnte. Jeder Offizier würde seine Waffe in der-
selben Weise geführt haben und haben führen müssen,
wenn einmal der Kampf unvermeidlich war.
„Das andere ist dies: Der Gegner muß so-
fort nach dem Angriff oder nach der Weigerung,
sich zu entschuldigen, niedergeschlagen werden.
Wenn diese Nothwendigkeit vorhanden ist, darf
sich der Offizier vor Niemand und durch nichts
am sofortigen Gegenschlage hindern lassen."