4'/-7° Deutsche keichsschatzanweismgen.
5'» Deutsche Reichrauleihe, u«Mar b» \n\.
(vierte Kriegsanleihe.)
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden 4^-°/° Reichsschatzanweisungen und 5°/° Schuld-
verschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum l. Oktober ly24 nicht kündbar; bis dahin kann
also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie
über jedes andere lvertpapier jederzeit (durch verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Bedingungen.
1. Zeichnungsstelle ist die Reichsbnnk. Zeichnungen werden
von Sonnabend, den 4. März, an
bis Mittwoch, den 22. März, mittags 1 Uhr
bei dem Kontor der Neichshauptbank für Wertpapiere in Berlin
(Postscheckkonto Berlin Nr. 98) und bei allen Zweiganstalten der
Rcichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeich-
nungen können aber auch durch Berniittlung
der Königlichen Seehandlnng (Preußischen Staatsbank) und der Preu-
ßische» Zentralgenossenschaftskasse in Berlin, der Königliche»
Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstaltcn, sowie
sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen,
sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände,
jeder deutsche» Lebensversichernngsgesellschaft und
jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen.
Zeichnungen auf die Sprozentigc Neichsanleihe nimmt auch die Post
an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Voll-
zahlung am 31. März, sic muff aber spätestens an: 18. April geleistet werden.
Wegen der Zinsberechnung vgl. Ziffer 9, Schlußsatz.
2. Die Schatzanweisnngen sind in 10 Serien cingetcilt und ausgefertigt in
Etückeir zu: 20000, 10000, 8000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zins-
scheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt
am 1. Juli 1916, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher
Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
Die Reichsfinanzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden
Betrag der Reichsschatzanweisungen zu begrenzen; cs empfiehlt sich deshalb für
die Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Neichsanleihe
zu erklären.
Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer
Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Dis Auslosungen finden im Januar
jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an
dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgelosten
Stücke können statt der Barzahlung viereinhalbprozentigc bis
1. Juli 1032 unkündbare Schuldverschreibungen fordern.
3. Die Reichsanleihe ist ebenfalls in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000,
1000, 500, 200 und 100 Mark mit dem gleichen ginfenlauf und den gleichen
Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertigt.
4. Der Zeichnungspreis beträgt:
für die 4727° Reichsschatzanweisungen 95 Mark,
- - 5"/° Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden, 98,50 Mark,
- - 5°/o Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis l5. Kpril 1917
beantragt wird, 98,30 Mark.
fiir je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stllckzinfen (vgl.
Ziffer 9).
5. Die zugeteiltcn Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der
Neichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1917 voll-
ständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese
Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch
vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wert-
papiere ausgcfertigten Depotscheine werden von den Darlehenskassen wie die
Wertpapiere selbst beliehen.
6. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstaltcn, Bankgeschäften, öffcut-
lichen Sparkassen, Lebensverstcherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften
zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeich-
nungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei
der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben.
7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Über die Höhe
der Zuteilung entscheidet die Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der
Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des
Zeichnungsfcheines anzngcben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck
Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von 300 Mk.
die Zeichner von 200 Mku
die Zeichner von 100 Mk.
Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung
angemeldet worden ist.
Die am 1. Mai ds. Js. zur Rückzahlung fälligen 80000000 Mark
4% Deutsche Reichsschatzanwetsuugen von 1012 Serie II werden
— ohne Finsschcin — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum
Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen.
Die im Laufe befindlichen nnverztnslichen Schatzscheine des Reichs
werden — unter Abzug von 5 Prozent Diskont vom Zahlungstage, frühestens
gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Er-
meffen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann
nicht stattgegeben werden.
8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. I. an
jederzeit voll bezahlen.
Sie sind verpflichtet:
30 Prozent des zngetcilten Betrages spätestens am 18. April d. I.,
20 - - 24. Mai d. I.,
25 - - - 23. Juni d. I.,
25 - - 20. Juli d. I.
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch
100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zn
1000 Mark brauchen nicht bis znm ersten Einzahlungstermin voll
bezahlt zn werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht
die Zahlung erst geleistet zn werden, wenn die Summe der fällig gewordenen
Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
100 Alk. am 24. Mai, 100 Mk. am 23. Juni, 100 Mk. am 20. Juli;
100 Mk. am 24. Mai, 100 Mk. am 20. Juli;
100 Mk. am 20. Juli.
aber vom 31. März d. I. ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung
genommen.
9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden auf
sämtliche Zahlungen für Neichsanleihe 5 Prozent, für Schatzanwcifungen
4V» Prozent Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März
ab, bis zum 30. Juni 1916 zugunsten des Zeichners verrechnet; auf Zahlungen
nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stllckzinsen vom 30. Juni bis zum
Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungcn siehe unten.
Beispiel: Von dem in Ziffer 4 genannten Kaufpreis gehen demnach ab:
I. bei Begleichung von Neichsanleihe
a) bis zum
31. März
b) am
18. April
c) am
24. Mai
n. bei Begleichung von Reichsschatzanw.
ck) bis zun:
31. März
e) am
18. April
f) am
24. Mai
57° Stllckzinsen für
90 Tage
72 Tage
36 Tage
47-7» Stückzinsen für
90 Tage
72 Tage
36 Tage
-
1,257»
l—o/o
0,50 7»
-
1,12° 7»
0,907»
0,457»
Tatsächlich zu zahlen ... ! Stiickc
97,25“ o
97,507»
98,—7°
Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur
93,87° 7°
94,107»
94,557»
der Betrag also nur UC i Schuldbuch-
{ emtragung
97,057»
97,30"/»
97,807°
Bei der Reichsanleihe erhöht sich der zu zahlende Betrag für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um 25 Pfennig,
bei den Schatzanweisungen für jede 4 Tage um
Bei Postzeichnnngen (stehe Ziffer 1, letzter Absatz) werden auf bis zum
31. März geleistete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage (Beispiel I a), auf alle
anderen Vollzahlungcn bis zum 18. April, nuck> wenn sie vor diesem Tage
geleistet werden, Zinsen für 72 Tage (Beispiel Ib) vergütet.
10. Zu den Stücken von 1000 Mark und inehr werden für die Reichsanleihe so-
wohl wie für die Schatzanweisungen ans Antrag vom Reichsbank-Direktorinm
5 Pfennig für je 100 Mark Nennwert,
ausgestellte Zwischenscheine ausgegebcn, über deren Umtausch in endgültige
Stücke das Erforderliche später öffentlich bckanntgcmacht wird. Die Stücke
unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werde:: mit
größtmöglicher Beschleunigung fertiggcstellt und voraussichtlich im August
dieses Jahres ausgegeben werden.
Berlin, im Februar 1916. Neichsbank-Direktorium.
ffavenstein. v. Grimm.
5'» Deutsche Reichrauleihe, u«Mar b» \n\.
(vierte Kriegsanleihe.)
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden 4^-°/° Reichsschatzanweisungen und 5°/° Schuld-
verschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum l. Oktober ly24 nicht kündbar; bis dahin kann
also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie
über jedes andere lvertpapier jederzeit (durch verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Bedingungen.
1. Zeichnungsstelle ist die Reichsbnnk. Zeichnungen werden
von Sonnabend, den 4. März, an
bis Mittwoch, den 22. März, mittags 1 Uhr
bei dem Kontor der Neichshauptbank für Wertpapiere in Berlin
(Postscheckkonto Berlin Nr. 98) und bei allen Zweiganstalten der
Rcichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeich-
nungen können aber auch durch Berniittlung
der Königlichen Seehandlnng (Preußischen Staatsbank) und der Preu-
ßische» Zentralgenossenschaftskasse in Berlin, der Königliche»
Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstaltcn, sowie
sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen,
sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände,
jeder deutsche» Lebensversichernngsgesellschaft und
jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen.
Zeichnungen auf die Sprozentigc Neichsanleihe nimmt auch die Post
an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Voll-
zahlung am 31. März, sic muff aber spätestens an: 18. April geleistet werden.
Wegen der Zinsberechnung vgl. Ziffer 9, Schlußsatz.
2. Die Schatzanweisnngen sind in 10 Serien cingetcilt und ausgefertigt in
Etückeir zu: 20000, 10000, 8000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zins-
scheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt
am 1. Juli 1916, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher
Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
Die Reichsfinanzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden
Betrag der Reichsschatzanweisungen zu begrenzen; cs empfiehlt sich deshalb für
die Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Neichsanleihe
zu erklären.
Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer
Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Dis Auslosungen finden im Januar
jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an
dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgelosten
Stücke können statt der Barzahlung viereinhalbprozentigc bis
1. Juli 1032 unkündbare Schuldverschreibungen fordern.
3. Die Reichsanleihe ist ebenfalls in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000,
1000, 500, 200 und 100 Mark mit dem gleichen ginfenlauf und den gleichen
Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertigt.
4. Der Zeichnungspreis beträgt:
für die 4727° Reichsschatzanweisungen 95 Mark,
- - 5"/° Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden, 98,50 Mark,
- - 5°/o Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis l5. Kpril 1917
beantragt wird, 98,30 Mark.
fiir je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stllckzinfen (vgl.
Ziffer 9).
5. Die zugeteiltcn Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der
Neichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1917 voll-
ständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese
Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch
vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wert-
papiere ausgcfertigten Depotscheine werden von den Darlehenskassen wie die
Wertpapiere selbst beliehen.
6. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstaltcn, Bankgeschäften, öffcut-
lichen Sparkassen, Lebensverstcherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften
zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeich-
nungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei
der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben.
7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Über die Höhe
der Zuteilung entscheidet die Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der
Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des
Zeichnungsfcheines anzngcben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck
Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von 300 Mk.
die Zeichner von 200 Mku
die Zeichner von 100 Mk.
Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung
angemeldet worden ist.
Die am 1. Mai ds. Js. zur Rückzahlung fälligen 80000000 Mark
4% Deutsche Reichsschatzanwetsuugen von 1012 Serie II werden
— ohne Finsschcin — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum
Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen.
Die im Laufe befindlichen nnverztnslichen Schatzscheine des Reichs
werden — unter Abzug von 5 Prozent Diskont vom Zahlungstage, frühestens
gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Er-
meffen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann
nicht stattgegeben werden.
8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. I. an
jederzeit voll bezahlen.
Sie sind verpflichtet:
30 Prozent des zngetcilten Betrages spätestens am 18. April d. I.,
20 - - 24. Mai d. I.,
25 - - - 23. Juni d. I.,
25 - - 20. Juli d. I.
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch
100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zn
1000 Mark brauchen nicht bis znm ersten Einzahlungstermin voll
bezahlt zn werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht
die Zahlung erst geleistet zn werden, wenn die Summe der fällig gewordenen
Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
100 Alk. am 24. Mai, 100 Mk. am 23. Juni, 100 Mk. am 20. Juli;
100 Mk. am 24. Mai, 100 Mk. am 20. Juli;
100 Mk. am 20. Juli.
aber vom 31. März d. I. ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung
genommen.
9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden auf
sämtliche Zahlungen für Neichsanleihe 5 Prozent, für Schatzanwcifungen
4V» Prozent Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März
ab, bis zum 30. Juni 1916 zugunsten des Zeichners verrechnet; auf Zahlungen
nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stllckzinsen vom 30. Juni bis zum
Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungcn siehe unten.
Beispiel: Von dem in Ziffer 4 genannten Kaufpreis gehen demnach ab:
I. bei Begleichung von Neichsanleihe
a) bis zum
31. März
b) am
18. April
c) am
24. Mai
n. bei Begleichung von Reichsschatzanw.
ck) bis zun:
31. März
e) am
18. April
f) am
24. Mai
57° Stllckzinsen für
90 Tage
72 Tage
36 Tage
47-7» Stückzinsen für
90 Tage
72 Tage
36 Tage
-
1,257»
l—o/o
0,50 7»
-
1,12° 7»
0,907»
0,457»
Tatsächlich zu zahlen ... ! Stiickc
97,25“ o
97,507»
98,—7°
Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur
93,87° 7°
94,107»
94,557»
der Betrag also nur UC i Schuldbuch-
{ emtragung
97,057»
97,30"/»
97,807°
Bei der Reichsanleihe erhöht sich der zu zahlende Betrag für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um 25 Pfennig,
bei den Schatzanweisungen für jede 4 Tage um
Bei Postzeichnnngen (stehe Ziffer 1, letzter Absatz) werden auf bis zum
31. März geleistete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage (Beispiel I a), auf alle
anderen Vollzahlungcn bis zum 18. April, nuck> wenn sie vor diesem Tage
geleistet werden, Zinsen für 72 Tage (Beispiel Ib) vergütet.
10. Zu den Stücken von 1000 Mark und inehr werden für die Reichsanleihe so-
wohl wie für die Schatzanweisungen ans Antrag vom Reichsbank-Direktorinm
5 Pfennig für je 100 Mark Nennwert,
ausgestellte Zwischenscheine ausgegebcn, über deren Umtausch in endgültige
Stücke das Erforderliche später öffentlich bckanntgcmacht wird. Die Stücke
unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werde:: mit
größtmöglicher Beschleunigung fertiggcstellt und voraussichtlich im August
dieses Jahres ausgegeben werden.
Berlin, im Februar 1916. Neichsbank-Direktorium.
ffavenstein. v. Grimm.