Das Verlöbnis
Von Rechtsanwalt und Notar
Das Verlöbnis ist seinem Wesen nach ein Vor-
vertrag, der auf spätere Eingehung der Ehe ge-
richtet ist, jedoch kann aus dem Verlöbnis nicht auf
Eingehung der Ehe geklagt werden (§ 1297). Zu
einem gültigen Verlöbnis ist allerdings erforder-
lich, daß die Verlobten zum Abschluß eines solchen
Vorvertrages rechtlich in der Lage sind; sie müssen
daher regelmäßig volljährig sein. Soweit dies nicht
der Fall ist, ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters für ein gültiges Verlöbnis erforderlich.
Eine Form ist für das Verlöbnis nicht vorgeschrie-
ben, insbesondere gehört dazu kein Austauschen
von Berlobungsringen, auch keine Bekanntmachung,
wie sie wohl üblich, aber nicht erforderlich ist,
ebensowenig eine besondere Verlobungsseier. Die
formlose übereinstimmende Erklärung zweier Per-
sonen verschiedenen Geschlechts, daß sie miteinander
die Ehe eingehen wollen, ist vielmehr erforderlich
und genügend, abgesehen von der etwa noch
nötigen, bereits erwähnten Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters. Die Verlobung setzt also keines-
wegs die Erreichung des Heiratsalters voraus.
Selbstverständlich muß die Eingehung der beab-
sichtigten Ehe rechtlich möglich sein. Es darf also
kein dauerndes Ehehindernis bestehen. So wäre
natürlich ein Verlöbnis zwischen Bruder und
Schwester rechtlich unwirksam, weil beide ja nicht
heiraten können. Auch ist ein Rechtsgeschäft, folg-
lich auch ein Verlöbnis, das gegen die guten Sitten
verstößt, nichtig, das heißt rechtsunwirksam. So
würde eine Verlobung rechtsunwirksam sein, wenn
einer der Verlobten noch verheiratet ist und die
beiden Verlobten die Absicht haben, nach Durch-
führung der Scheidung des eines Teiles zu heiraten.
Die Frage, ob ein gültiges Verlöbnis vorliegt,
kann in verschiedenen Fällen von Bedeutung sein.
Ein gültiges Verlöbnis ist zunächst unter Um-
Dr. Theodor T i ch a u e r , Berlin.
ständen Voraussetzung für Schadensersatzansprüche,
wenn die beabsichtigte Eheschließung unterbleibt.
Tritt nämlich ein Verlobter von dem Verlöbnis
zurück, so ist er schadensersatzpflichtig, und zwar
sowohl dem anderen Verlobten wie auch dessen
Eltern oder dritten Personen gegenüber, welche
an Stelle der Eltern gehandelt haben. Es ist der
Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß
in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht
oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, oder daß
der andere Verlobte in Erwartung der Ehe sein
Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende
Maßnahmen getroffen, zum Beispiel eine Dauer-
stellung aufgegeben, oder Aufwendungen für Aus-
bildung oder Anschaffungen gemacht hat. Natürlich
ist der Schaden gemäß ausdrücklicher gesetzlicher
Bestimmung nur insoweit zu ersetzen, als die Auf-
wendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten
oder die sonstigen Maßnahmen den Umständen
nach angemessen waren (8 1298).
Gibt jedoch einer der Verlobten dem anderen
einen wichtigen Grund zum Rücktritt vom Verlöb-
nis, zum Beispiel durch Treulosigkeit oder un-
angemessenes Verhalten, so ist in diesem Falle
natürlich derjenige, welcher vom Verlöbnis zurück-
tritt, nicht zum Schadensersätze verpflichtet, sondern
er hat im Gegenteil Anspruch auf Ersatz seines
Schadens, als ob der andere ohne Grund zurück-
getreten wäre (§§ 1298 Abs. 3, 1299).
Da das Verlöbnis ja eine Art Probeehe darstellt,
ist im Gegensatz auch die Möglichkeit berücksichtigt,
daß es zwischen den Verlobten bereits zu intimem
Verkehr gekommen ist. In diesem Falle kann die
Braut unter Umständen Schadensersatz verlangen,
und zwar ausnahmsweise sogar eine billige Ent-
schädigung in Geld wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist.
Aus dem soeben erschienenen neuesten Rechtshandbuch von Dr. Theodor Tichauer „D i e F r a u i m R e ch t".
In Ganzleinen gebunden 2,50 Mk. I. H. W. Dietz Nachf. G. m. b. H., Berlin SW 68.
Sfflöne Röste
durch einfach. Hausmittel,
Nachr.kostl.Fr.SchmSckel.
Bertli. UkvMtantr. 7»/ 44 A
GUMMIWAREN
Hygien. Artikel, Preisliste F.3. gratis,
„MEDIKUS“ Gummi-Industrie
Berlin SW 68, Alte Jakobstraße 8
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Schlaginstrumente
Jeder Art
Erhältlich in den Fachgeschäften
Frauen!
Keine Sorgen mehr!
Schreiben Sie bei Ausbleiben gewisser Vorgänge sofort ver-
trauensvoll an mich wie lange Sie klagen und ich teile
Ihnen ein Mittel mit, welches Ihnen schnelle Hilfe bringt.
Rat und Auskunft kostenlos!
Frau A. Aigner, Oberhebamme a. D.
Tetsdien(Elbe)4, Böhmen, Kreuzgasse Nr. 23
Di« Frau nicht früh noch abends ruht,
Drum tut Erholung ihr wohl gut:
Die Freude, wenn sie darum hält,
Ihr Frauenblatt: die „Frauenwelt"!!
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„Die Frauenwelt“ kostet vierzehntägig nur
30 Pf. Bestelle noch heute beim Zei-
tungsboten oder in deiner Volksbuchhandlung.
Johann Heinrich Wilhelm Dietz
gründete 1883 unseren Verlag
Als Zentralparteiverlag der Deutschen Sozialdemokratie geben wir das wissenschaftliche Organ der Partei,
„Die Gesellschaft" [Red. Hilferding), heraus, die kommunalpolitische Halbmonatsschrift „Die Gemeinde"
(Red. Kommunalpolitische Zentrale des Parteivorstandes), das sozialistische Familienblatt „Frauenwelt"
(Red. Tony Sender) und die „Illustrierte republikanische Zeitung" (Red. Wiegner, Bundespressewart des
Reichsbanners). In rascher Folge kommen billige aktuelle Broschüren, die den Parteistandpunkt vertreten
und große politische Bedeutung gewonnen haben. Daneben entstand eine umfassende Literatur, die der
Fortführung der sozialistischen Theorie dient, die Hauptwerke des Sozialismus, angefangen beim „Kapital",
erschienen in Neuauflagen. Die kommende Zeit wird den Umfang dieses Schrifttums stark anwachsen
lassen, denn wichtige Werke sind in Vorbereitung. So wächst die geistige Kraft des Sozialismus immer neu
und das Wachstum der Bewegung, der Organisationen wird folgen. Aufgabe jedes Sozialisten, jeder
Organisation ist es, für die Verbreitung dieser Literatur zu wirken und der Verlag ist gern bereit, durch
kostenlose Zusendung von Prospekten und Probeheften dabei zu helfen.
J. H.W. Dietz Nachfolger G. m. b. H., BerlinSW68
Der Wahre Jacob
Friedrich Wendet, Bin.-Friedenau. Für unverlangte Beitrage wird keine Garantie übernommen. Einsendungen ohne Rückporto werden nicht zurückgesandt. Alle Rechte an sämtl. Beiträgen Vorbehalten. — Verlag
u. Expedition: J. H. W. Dietz Nachf, G.m.b.H., Berlin SW68, Lindenstr. 3. — Drude: Vorwärts Buchdruckerei, BerKnSW68, ündenstr.3.—Anzeigenannahme durch d.Anzeigenabteilung J.H.W. Dietz Nachf.G.m.b.H.,
Berlin5W68, Lindenstr. 3, Telefon: Dönhoff Nr. 7653 (Postscheckkonto: Berlin Nr. 33193), u. alle Annoncen-Expeditionen.—Verantw. f. d. Inseratenteil: Alfred Jacob, Berlin-Zehlendorf.—Erfüllungsort: Berlin-Mitte.
jeden Sonnabend. Alle Postänstalten, Buchhandlungen und der Verlag nehmen Bestellungen an,
Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt (politische Tendenz-Verbote, Maschinenschaden
—--* -'— Redaktion: Berlin SW68, Lindenstraße * "-*-•
erscheint wöchentlich
nummer 15 Rpf. Bei
Anspruch der Abonnenten auf Ersatz nicht anerkannt werden.
Bezugspreis für Deutschland: Einzel-
durch Terror-Akte usw.) kann ein
Verantwortlich für den redaktionellen Teil:
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lich, daß die Verlobten zum Abschluß eines solchen
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der Fall ist, ist die Zustimmung des gesetzlichen
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Eine Form ist für das Verlöbnis nicht vorgeschrie-
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