Religion und Kirche
Von Rechtsanwalt und Notar Or. Theodor Tichauer, Berlin
Ein Gesetz, welches die Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft regelt, besteht nicht. Es bestehen nur
Vorschriften, welche den Austritt aus der Religions-
gesellschaft bötresfen. Die Verwaltungspraxis behandelt
jeden als zu der Religionsgesellschast zugehörig, der der
Vater zur Zeit der Geburt angehört hat. Bei unehe-
lichen Kindern wird dementsprechend die Religionszu-
gehörigkeit der Mutter als maßgebend erachtet werden
müssen. Ein Aenderung der Religionszugehörigkeit er-
folgt nicht durch die Eheschließung. Die Frau tritt also
nicht ohne weiteres in die Religionsgesellschast ein, der
ihr Ehemann angehört. Auch die Trauung nach den
Gebräuchen einer bestimmten Kirche würde daran nichts
ändern. Cs bedürfte vielmehr eines besonderen Ueber-
trittes, andernfalls liegt eine sogenannte Mischehe vor.
hieraus ergeben sich aber Folgen nur insofern, als
Kirchensteuern an zwei Religionsgesellschaften zu zahlen
sind.
Auf einen Streit über die Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft wird man es in den meisten Fällen
nicht ankommen lassen, da ja der Austritt leicht zu voll-
ziehen ist, in der Regel durch eine einfache Erklärung
bei der von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen
Stelle. In Preußen erfolgt der Austritt beim Amts-
gericht. Bei schriftlicher Abgabe der Erklärung bedarf
es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift.
Für Eheleute und deren Kinder besteht in Preußen
eine Sondervorschrift. Während sonst die Kirchenaus-
trittserklärung verschiedener Personen nicht in einer
Urkunde abgegeben werden darf, können Ehegatten sowie
Eltern und Kinder den Austritt in derselben Urkunde
erklären. Zu beachten ist, daß eine Vertretung kraft
Vollmacht nicht stattsindet, daß also weder der Ehemann
für die Ehefrau, noch die Frau für den Mann den
Kirchenaustritt erklären kann.
Wenn nur der Ehemann, nicht aber die Frau, den
Austritt aus der Religionsgesellschaft vollzieht, wird die
Hälfte der bisher erhobenen Steuern weiterhin einge-
zogen, und zwar wird diese Steuer nach dem Ein-
kommen des Mannes oder nach dem gemeinsamen Ein-
kommen der Ehegatten berechnet. Ob dieses Verfahren
im geltenden Recht eine Stütze hat, kann zweifelhaft
sein. Namentlich »ach erfolgter Gütertrennung ist es
keineswegs ersichtlich, warum der nicht einer Religions-
gesellschast angehörende Mann sür seine der Kirche noch
angehörende Ehefrau aus Grund seines Vermögens oder
Einkommens Steuern zahlen soll. In der Praxis werden
aber, anscheinend um des lieben Friedens willen, die
erhobenen Steuern gezahlt, wenn nicht der Kirchenaus-
tritt von beiden Ehegatten vollzogen wird.
Ueber die Frage der religiösen Erziehung der Kinder
und der Befugnisse, die die Mutter in dieser Hinsicht
hat, ist das Nähere in der Schrift „Das Recht der
Jugend" gesagt. Hier soll noch auf folgendes hinge-
wiesen werden: Bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres eines Kindes können regelmäßig nur die Eltern
gemeinsam den Kirchenaustritt des Kindes aus einer
Religionsgesellschaft erklären. Diese Bestimmung enthält
eine Gleichberechtigung von Baker und Mutter, die den
Eindruck eines besonderen Fortschrittes hinsichtlich der
Stellung der Frau erweckt. In Wirklichkeit ist diese
Bestimmung durchaus rückschrittlich, wenigstens insofern,
als sie den Bater, der sonst in allen Eheangelegenheiten
bei Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden hat, hindert,
den Austritt des Kindes aus der Kirche gegen den
Willen der Mutter zu erklären, die, wie dies bei Frauen
häufig der Fall ist, fester an der Kirche hängt als der
Mann. Die Gleichberechtigung der Geschlechter in diesem
Falle entspricht also den wohl erwogenen Interessen der
Kirche.
Emm Haare
beseit. einfach. Hausmittel.
Nachr.kostl.Fr.Schmöckel.
Berfli.Scfevcdtmtr.7t/44B
GUMMIWAREN
Hygien. Artikel, Preisliste F.3. gratis,
„MEDIKUS" Bummi-Industri«
Berlin SW 68, Alte Jakobstraße 8
JOHS. LINK
kom.-ges.
WEISSENFELS
Schlaginstrumente
Jeder Art
Erhlltllcti In den FachgendilHtn
Aus dem soeben erschienenen Sand „Frau im Recht", dem vierten Sand der Reihe der volkstümlichen
billigen Rechtsbücher des Vieh-Verlages, preis in Leinen gebunden nur Mark 2,50
Unterstützt die eigenen Unter-
nehmen der Arbeiterbewegung!
Kauft beim
Buch- und Warenvertrieb
der SAJ. Deutschlands GmbH.
Berlin SW 61, Belle-Alliance- Platz 8
Wir fiihren:
Für Spiel, Spor* u. Wandern:
Sämü. Spiel- und Wanderkleidung für Mädel
und Jungen. Wunder-, Spiel- und Sportgerät
aller Art. Zelte, Zeltmaterial
Für unsere roien Falken:
Nessel, blau, Indanthren, schwere Ware, 80 cm
breit. Echt Gminder Linnen, in verschiedenen
Farben, 80 cm breit
Für Demonstrationen
und Kundgebungen:
Fahnen, Fahnentuch, Wimpel in verschiedenen
Größen. Wachs- und Magnesiumfackeln
Unsere Preislisten stehen stets kostenlos zur Verfügung
Johann Heinrich Wilhelm Dietz
gründete 1883 unseren Verlag
MARX KARL, Das Kapital, Kritik der politischen Oeko- Mk.
nomie, 1. Band. Herausgegeben von Karl Kautsky.
y/i Leinen 9,—
— Das Kapital, Kritik der politischen Oekonomie,
II. Band. Herausgegeben von Karl Kautsky. % Leinen 9,—
— Das Kapital, Kritik der politischen Oekonomie.
III. Band in 2 Büchern. Herausgegeben von Karl und
Benedikt Kautsky . y2 Leinen 18,—
— Die Inauguraladresse der internationalen Arbeiter-
Association . Broschiert 0,70
MARX KARL, Lohnarbeit und Kapital. Herausgegeben Mk.
von Karl Kautsky . . Broschiert 0,35
— Zur Kritik der politischen Oekonomie . Leinen 3,40
— Das Kommunistische Manifest. Mit Vorrede von Karl
Marx und Friedrich Engels und einem Vorwort von
Karl Kautsky . Broschiert 0,50
— Die Klassenkämpfe in Frankreich 1848—1850. Broschiert 0,45
— Der Bürgerkrieg in Frankreich . Broschiert 0,45
— Der 18. Brumaire des Louis Bonaparte. Neuausgabe,
eingeleitet von J. P. Mayer . Kart. 1,70
J.H.W. Dietz Nachfolger G.m.b.H., BerlinSW68 j
erscheint wöchentlich jeden Sonnabend. Alle Postanstalten, Buchhandlungen und der Verlag nehmen Bestellungen an. Bezugy>reis für Deutschland: Emzef-
MM» nummer 15 Rpf. Bei Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt (politische Tendenz-Verbote, Maschinenschaden durch Terror-Akte usw.) kann ein
■■ Piivww Anspruch der Abonnenten auf Ersatz nicht anerkannt werden. Redaktion: Berlin SW68, Lindenstraße 3. Verantwortlich^ für den redaktionellen Teil:
Friedrich Wendel, Bin.-Friedenau. Für unverlangte Beitrage wird keine Garantie übernommen. Einsendungen ohne Rückporto werden nicht zurückgesandt. Alle Rechte an samt!. Beiträgen Vorbehalten. — Verlag
u. Expedition: J. H.W. Dietz Nacht. G.m.b.H., Berlin SW68, Lindenstr. 3. — Druck: Vorwärts Buchdruckerei, BerKnSW68, Lindenstr.3.—Anzeigenannahme durch d.Anzeigenabteilung J. H.W. Dietz Nachf. G.m.b.H.,
Berlin SW68, Lindenstr. 3, Telefon: Dönhoff Nr. 7653 (Postscheckkonto: Berlin Nr. 33193), u. alle Annoncen-Expeditionen.—Verantw. f. d. Inseratenteil: Alfred Jacob, Berlin-Zehlendorf.—Erfüllungsort: Berlin-Mitte.
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folgt nicht durch die Eheschließung. Die Frau tritt also
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