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Reichenalmosen Brot nnd Brei gab, ein Täfelchen nmhängte, das
Wirtshaus verbot, sie unter die Aufsiclit der Stadtknechte und
Bettelvögte stellte und, falls sie im Wirtshaus betreten wurden, in
die Löcher oder in das Blockhaus legte. Man kann in den Proto-
kollen der achtziger Jahre des 16. Jahrhunderts jährlich 20—30
derartige Fälle der Behandlung wegen schlechten Haushaltens fin-
den. Die Ratsprotokolle der zwanziger und dreissiger Jahre aber
atmen einen solclien moralischen Ernst, dass man an dem entschie-
denen Streben der Regierung, auch im Spital „gute Ordnung“ zu
halten, nicht zweifeln kann. Eine Yergeudung des Spitalvermögens
durch planlose Kornverwilligungen an die Bürgerschaft fand nicht
statt; selbst in der Teurung 1531 wurde ein Kaufpreis festgesetzt,
woraus sicher geschlossen werden kanh, dass Kornverteilungen im
grossen Massstab niclit kerkömmlich waren. Man muss daher sagen.
dass das Mittelalter der neuen Zeit unter "schwierigen Verhältnissen
eine reich ausgestattete und wenigstens im grossen und ganzen gut
verwaltete Armenpflege überliefert hat.
III. Spital imd städtisclie ArMenptlege. 1500—1802.
1. Armenftirsorge iin 16. Jahrhimclert.
Auf Grund der Reichspolizeiordnung v. J. 1530, welclie den
Obrigkeiten und Gemeinden die Pfiicht der Unterhaltung ihrer Ar-
men zuweist, lässt man mit dem 16. Jahrhundert einen neuen Ab-
schnitt in der Geschichte der Armenpflege und den Anfang der
staatlichen Fürsorge beginnen. Die freiwillige mit der städtisch
obrigkeitlichen verbundene Armenfürsorge war, wie die mittelalter-
liche Geschichte der Spitäler beweist, dem in der Reichspolizeiord-
nung gescliaffenen Rechtszustand vorausgeeilt. In der Mitte des 15.
Jahrhunderts hatte man noch betont, dass die Spitalgüter den Armen
zugehören. es sei einer „heimisch oder fremd“. Gegen Ende des 15.
Jahrhunderts kehrt in den Pfründbriefen öfters die Berufung auf
das Bürgerrecht wieder. Es hatten also nur Bürger einen Rechts-
anspruch auf Spitalversorgung. Es kommen zwar aucli im 16. Jahr-
hundert Aufnahmen von Spitaluntertanen oder von Fremden vor, je-
docli nur auf Grund besonderer Leistungen, indem etwa ein bejahrter
Gutsinhaber sein Gut dem Spital zustellte, wodurch der Verwaltung
das Bestandgeld früher anfiel, oder indem eine fremde Herrschaft
eine Schenkung in das Spital machte mit der Bitte um Aufnahme
eines armen, hilfsbedürftigen Dieners oder Untertanen. Die Herren
Reichenalmosen Brot nnd Brei gab, ein Täfelchen nmhängte, das
Wirtshaus verbot, sie unter die Aufsiclit der Stadtknechte und
Bettelvögte stellte und, falls sie im Wirtshaus betreten wurden, in
die Löcher oder in das Blockhaus legte. Man kann in den Proto-
kollen der achtziger Jahre des 16. Jahrhunderts jährlich 20—30
derartige Fälle der Behandlung wegen schlechten Haushaltens fin-
den. Die Ratsprotokolle der zwanziger und dreissiger Jahre aber
atmen einen solclien moralischen Ernst, dass man an dem entschie-
denen Streben der Regierung, auch im Spital „gute Ordnung“ zu
halten, nicht zweifeln kann. Eine Yergeudung des Spitalvermögens
durch planlose Kornverwilligungen an die Bürgerschaft fand nicht
statt; selbst in der Teurung 1531 wurde ein Kaufpreis festgesetzt,
woraus sicher geschlossen werden kanh, dass Kornverteilungen im
grossen Massstab niclit kerkömmlich waren. Man muss daher sagen.
dass das Mittelalter der neuen Zeit unter "schwierigen Verhältnissen
eine reich ausgestattete und wenigstens im grossen und ganzen gut
verwaltete Armenpflege überliefert hat.
III. Spital imd städtisclie ArMenptlege. 1500—1802.
1. Armenftirsorge iin 16. Jahrhimclert.
Auf Grund der Reichspolizeiordnung v. J. 1530, welclie den
Obrigkeiten und Gemeinden die Pfiicht der Unterhaltung ihrer Ar-
men zuweist, lässt man mit dem 16. Jahrhundert einen neuen Ab-
schnitt in der Geschichte der Armenpflege und den Anfang der
staatlichen Fürsorge beginnen. Die freiwillige mit der städtisch
obrigkeitlichen verbundene Armenfürsorge war, wie die mittelalter-
liche Geschichte der Spitäler beweist, dem in der Reichspolizeiord-
nung gescliaffenen Rechtszustand vorausgeeilt. In der Mitte des 15.
Jahrhunderts hatte man noch betont, dass die Spitalgüter den Armen
zugehören. es sei einer „heimisch oder fremd“. Gegen Ende des 15.
Jahrhunderts kehrt in den Pfründbriefen öfters die Berufung auf
das Bürgerrecht wieder. Es hatten also nur Bürger einen Rechts-
anspruch auf Spitalversorgung. Es kommen zwar aucli im 16. Jahr-
hundert Aufnahmen von Spitaluntertanen oder von Fremden vor, je-
docli nur auf Grund besonderer Leistungen, indem etwa ein bejahrter
Gutsinhaber sein Gut dem Spital zustellte, wodurch der Verwaltung
das Bestandgeld früher anfiel, oder indem eine fremde Herrschaft
eine Schenkung in das Spital machte mit der Bitte um Aufnahme
eines armen, hilfsbedürftigen Dieners oder Untertanen. Die Herren



