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rungen“ bestanden in einer ausserordentlichen Verschärfung
der Zensurgesetze:
1. Kein Buch, keine Zeitschrift durfte ohne vorherige
Zensur gedruckt werden.
2. Die Buchdrucker sollten zu der Beobachtung dieser
Gesetze durch einen Eid verpflichtet werden.
3. Die Nichterfüllung dieser Gesetze wurde mit Ver-
lust des Buchdrucker-Privilegs und Schanzenstrafe belegt.
4. Die auf Lager und in Leihbibliotheken befindlichen
Bücher sollten nachträglich einer Zensur unterworfen werden.
5. Da der Gehalt der Zensoren eine für den Staat
drückende Last sein würde, so sollte jeder Buchhändler für
die, von ihm verkauften Bücher „responsable“ gemacht
werden.
6. Zu strenger Aufsicht über jegliche Lesegesellschaft
sollen die Beamten aufgefordert werden.
Besonders interessant ist die Anmerkung zu diesem
Punkt der „Vorkehrungen“. „Da schon auf den Dörfern
Lesegesellschaften existieren, auf solche die Beamten ein
wachsames Aufsehen zu führen haben, doch ist ihnen ein
kluges Benehmen anzubefehlen, damit diejenigen, die keine
dergleichen Lesegesellschaften und keine Kenntnis der an-
stössigen Bücher haben, nicht etwa sich desgleichen zu
verschaffen angereizt werden“.1)
Nach einigen Tagen reichte der Regierungsrat Döring
ein besonderes Gutachten ein, in dem er eine strengere
Strafe für Vollmer und für „den entwichenen Rat Reb-
mann“ forderte, die er als Heerführer der llluminaten und
„giftige Verteidiger der französischen Revolution“ bezeich-
nete. Vor allen Dingen sollte Vollmer sein Buchdrucker-
Privileg genommen werden.2)
Diesen blinden reaktionären Eifer ihrer Beamten teilte
die Erfurter Regierung nicht, und im Gegensatz zu diesem
Gutachten steht das am 17. Januar 1796 gefällte Endurteil.
1) Protokoll der Sitzung der Erfurter Regierung am 24. De-
zember 1795.
2) Votum von Döring im Protokoll der Sitzung am 24. Dezem-
ber 1795.
rungen“ bestanden in einer ausserordentlichen Verschärfung
der Zensurgesetze:
1. Kein Buch, keine Zeitschrift durfte ohne vorherige
Zensur gedruckt werden.
2. Die Buchdrucker sollten zu der Beobachtung dieser
Gesetze durch einen Eid verpflichtet werden.
3. Die Nichterfüllung dieser Gesetze wurde mit Ver-
lust des Buchdrucker-Privilegs und Schanzenstrafe belegt.
4. Die auf Lager und in Leihbibliotheken befindlichen
Bücher sollten nachträglich einer Zensur unterworfen werden.
5. Da der Gehalt der Zensoren eine für den Staat
drückende Last sein würde, so sollte jeder Buchhändler für
die, von ihm verkauften Bücher „responsable“ gemacht
werden.
6. Zu strenger Aufsicht über jegliche Lesegesellschaft
sollen die Beamten aufgefordert werden.
Besonders interessant ist die Anmerkung zu diesem
Punkt der „Vorkehrungen“. „Da schon auf den Dörfern
Lesegesellschaften existieren, auf solche die Beamten ein
wachsames Aufsehen zu führen haben, doch ist ihnen ein
kluges Benehmen anzubefehlen, damit diejenigen, die keine
dergleichen Lesegesellschaften und keine Kenntnis der an-
stössigen Bücher haben, nicht etwa sich desgleichen zu
verschaffen angereizt werden“.1)
Nach einigen Tagen reichte der Regierungsrat Döring
ein besonderes Gutachten ein, in dem er eine strengere
Strafe für Vollmer und für „den entwichenen Rat Reb-
mann“ forderte, die er als Heerführer der llluminaten und
„giftige Verteidiger der französischen Revolution“ bezeich-
nete. Vor allen Dingen sollte Vollmer sein Buchdrucker-
Privileg genommen werden.2)
Diesen blinden reaktionären Eifer ihrer Beamten teilte
die Erfurter Regierung nicht, und im Gegensatz zu diesem
Gutachten steht das am 17. Januar 1796 gefällte Endurteil.
1) Protokoll der Sitzung der Erfurter Regierung am 24. De-
zember 1795.
2) Votum von Döring im Protokoll der Sitzung am 24. Dezem-
ber 1795.