Ludwig <Württemberg, Herzog, III.> [Hrsg.]
Des Fürstenthumbs Würtemberg hieuor außgangne, vnd jetzo widerum[m] von newem gebesserte vnd gemehrte Hoffgerichts Ordnung: Wie es künfftiglich in den Händeln, so daran erwachßen, gehalten werden solle
— [Tübingen], 1587 [VD16 W 4530]
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