Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Zeitschrift für Ästhetik und allgemeine Kunstwissenschaft — 9.1914

DOI Artikel:
Schmarsow, August: Raumgestaltung als Wesen der architektonischen Schöpfung
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3043#0072

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
IV.

Raumgestaltung
als Wesen der architektonischen Schöpfung.

Von

August Schmarsow.

Wer das Wesen einer Kunst ergründen will, muß vorerst bei
dem frühen Entwicklungszustand verweilen, wo schaffendes und ge-
nießendes Subjekt noch eine und dieselbe Person sind. Das Kunst-
werk — welcher der bildenden Künste es auch angehören mag —
ist doch zunächst ein Werk der Menschenhand, d. h. es entsteht unter
den Händen des Menschen und ihren helfenden Werkzeugen aus
irgendeinem vorhandenen Material: es kann also nichts anderes sein
als das Ergebnis einer Auseinandersetzung zwischen dem Menschen
und dem Stoff, und zwar in erster Linie des gesamten dabei in Tätig-
keit tretenden motorischen Apparates, vielleicht der ganzen Konstitution
des menschlichen Organismus als Einheit, aus denen auch die geistigen,
Anlagen und die Möglichkeiten des Willens sich ergeben. Wenden
wir dies auf die Architektur an, so bleiben wir von vornherein vor
einer einseitigen Abirrung bewahrt, die, solche Beteiligung des Körpers
und seiner Tastorgane schnell vergessend, sogleich zu höheren Gesichts-
punkten aufsteigen zu dürfen wähnt. Wir halten uns frei von der
seltsamen Ausschließlichkeit, die das Auge als die einzige Instanz im
bildnerischen Schaffen einsetzen möchte und ein Kunstwerk nur in-
soweit als solches anerkennen will, wie es nach den Forderungen des
Auges geordnet sei und den Ansprüchen rein optischen Verhaltens
beim Beschauer entspreche. Derselbe Meister jedoch, auf den sich
diese Lehre beruft, hat selbst die Warnung ausgesprochen, der Mensch,
sei doch nicht einzig und allein ein * Augengeschöpf«, d. h. im wört-
lichen Sinne »ganz Auge«, wie wir beim Hören gelegentlich »ganz
Ohr« zu sein versprechen. Das angebliche Vorzugsrecht dieser soge-
nannten höheren Sinne ist jedenfalls erst in einem Zustand hochent-
wickelter Geistesbildung möglich, dem die Anfänge recht weit voran-
liegen, und selbst beträchtliche Fortschritte, vielleicht eine Vorgeschichte
von Jahrtausenden als Voraussetzung dient.
 
Annotationen