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In den sogenannten Repräsentativ-Verfassunge» und den
constümionellen Monarchien hat man die sogenannten Volks,
rechte, d. h. das Zwangörecht des Volkes — die Staatsge-
walt auf ihre natürliche Gränzen einzuschränken, besonders
zu organisiren gesucht, um eS wirksamer und weniger pre-
cair, und damit zugleich den wirklichen Mißbrauch der Staats-
gewalt unmöglich zu machen, und hierdurch jede Ursache zur
Verweigerung des Gehorsams zu entfernen und jeder Gelegen-
heit zu Revolutionen möglichst vorzubeugen. Da, wo aber eine
solche Organisation fehlt, kann freilich Niemand als die Ge-
sammrheit das Unheil darüber haben, ob ein Factum deS
StaatSherrscherS eine Unrechte der Individuen und dcrGcscll-
schaftserletzende und somit das Wesen des Staates aufhebende,
und das Recht des Widerstandes der Untenhanen begrün-
Lende Handlung sei oder nicht. Ein ganz vorzügliches AnS-
kunftsmittel findet sich da, wo verfassungsmäßig ein beson-
derer Richter für die Schlichtung solcher Verhältnisse zwi-
schen Regenten und Volk besteht. Dieß war der Fall zur
Zeit der Deutschen NeichSvcrfassung, während welcher als
Richter dieser Art die höchsten ReichScollegien oder auch
mitunter eine em-in pai-iuM aus dem Fürstenftande erschien.
Inhibitorien, Mandate mit und ohne Clauseln thaten
den Regierungsmißgriffen der Reichsfürsten Einhalt, daher
auch die verhättnißmäßig gegen die ungeheure Masse der da-
maligen Regierungen sehr seltenen Beispiele eines gewaltsa-
men Widerstandes der Unterthemen gegen ihre Regenten.
Heut zu Vage besteht kein solcher Richter mehr. Die Ge-
sammtheit der Unterthemen muß also, wenn man sie nicht
als rechtlos erklären will, das Recht wieder in Anspruch
nehmen dürfen, im Mißbrauche der Staatsgewalt eine fak-
tische Aufkündigung des UnterwerfungSvmrags von Seite
LcS Herrschers zu sehen, und die Rcgicrungsgewalt deS
Fürsten durch geordnete Theilnahme auf ihren eigentlichen
Wirkungskreis ciuzuschränken, ohne dadurch befugt zu sein,
störend in den eigentlichen Wirkungskreis der Staatsgewalt
einzugreifen oder dem Fürsten Souveränitätsrechte zu ent-
ziehen. Dieses Recht ist auch bereits verfassungsmäßig durch
die Bundesgesetze, durch Verwilligung deS Rechtes zu Land-
tagen, vernünftige Preßfreiheit, in einigen Fällen auch durch
In den sogenannten Repräsentativ-Verfassunge» und den
constümionellen Monarchien hat man die sogenannten Volks,
rechte, d. h. das Zwangörecht des Volkes — die Staatsge-
walt auf ihre natürliche Gränzen einzuschränken, besonders
zu organisiren gesucht, um eS wirksamer und weniger pre-
cair, und damit zugleich den wirklichen Mißbrauch der Staats-
gewalt unmöglich zu machen, und hierdurch jede Ursache zur
Verweigerung des Gehorsams zu entfernen und jeder Gelegen-
heit zu Revolutionen möglichst vorzubeugen. Da, wo aber eine
solche Organisation fehlt, kann freilich Niemand als die Ge-
sammrheit das Unheil darüber haben, ob ein Factum deS
StaatSherrscherS eine Unrechte der Individuen und dcrGcscll-
schaftserletzende und somit das Wesen des Staates aufhebende,
und das Recht des Widerstandes der Untenhanen begrün-
Lende Handlung sei oder nicht. Ein ganz vorzügliches AnS-
kunftsmittel findet sich da, wo verfassungsmäßig ein beson-
derer Richter für die Schlichtung solcher Verhältnisse zwi-
schen Regenten und Volk besteht. Dieß war der Fall zur
Zeit der Deutschen NeichSvcrfassung, während welcher als
Richter dieser Art die höchsten ReichScollegien oder auch
mitunter eine em-in pai-iuM aus dem Fürstenftande erschien.
Inhibitorien, Mandate mit und ohne Clauseln thaten
den Regierungsmißgriffen der Reichsfürsten Einhalt, daher
auch die verhättnißmäßig gegen die ungeheure Masse der da-
maligen Regierungen sehr seltenen Beispiele eines gewaltsa-
men Widerstandes der Unterthemen gegen ihre Regenten.
Heut zu Vage besteht kein solcher Richter mehr. Die Ge-
sammtheit der Unterthemen muß also, wenn man sie nicht
als rechtlos erklären will, das Recht wieder in Anspruch
nehmen dürfen, im Mißbrauche der Staatsgewalt eine fak-
tische Aufkündigung des UnterwerfungSvmrags von Seite
LcS Herrschers zu sehen, und die Rcgicrungsgewalt deS
Fürsten durch geordnete Theilnahme auf ihren eigentlichen
Wirkungskreis ciuzuschränken, ohne dadurch befugt zu sein,
störend in den eigentlichen Wirkungskreis der Staatsgewalt
einzugreifen oder dem Fürsten Souveränitätsrechte zu ent-
ziehen. Dieses Recht ist auch bereits verfassungsmäßig durch
die Bundesgesetze, durch Verwilligung deS Rechtes zu Land-
tagen, vernünftige Preßfreiheit, in einigen Fällen auch durch