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schwäche, waS man relative Negierungsunfähigkeit zu nennen
pflegt. Obgleich die Staatsgewalt nach strengen RechtSgrund-
sätzen keinen Augenblick aufhören kann, ohne daß eben damit
im nämlichen Momente der Staat selbst aufhören würde —
obgleich rechtlich während der Dauer der Regierungsvormund-
schaft der LandeSverwcser als alleiniger und wahrer, wenn gleich
nur temporärer, Staatsherrscher betrachtet werden muß^),
so spricht sich doch darin eine sehr zarte, ja heilige Rücksicht
der Völker aus, daß man das Subjekt, welches eigentlich
zur Ausübung der Staatsgewalt berufen ist, wenn cS durch
irgend einen mit dem menschlichen Leben verknüpften Zufall
daran verhindert wird, — nicht der äusseren Zeichen der
Würde entkleidet, welche ihm ohne diese faktischen Verhin-
derungen zukommen würden, und mit ihrem Wegfällen wie-
der beigelegt werden müßten- Selbst dann, wenn Geistes-
krankheiten oder Altersschwäche eS höchst unwahrscheinlich
machen, daß noch ein Zeitpunkt eintrcten werde, in welchem
die VerhinLerungsursache im Regenten wieder aufhören würde,
behält man obige Rücksichten bei, weil doch durch die Un-
wahrscheinlichkeit noch nicht die Unmöglichkeit des Aufhö-
rens dieser physischen Verhinderungsgründe ausgesprochen ist.
In diesen Verhinderungsfällen tritt an die Stelle des Staats-
oberhauptes für die Dauer der Verhinderung ein anderes
Subjekt als Inhaber der Staatsgewalt unter dem weniger
glänzenden Titel als Negierungsvormund — womit eö zugleich
den RcchtSgrund seiner Staatsgewalt, und die an, eine
Zeitbeschränkung geknüpfte Dauer derselben anerkennt.
Aber wo der Regent den Willen — ausdrücklich oder
stillschweigend durch concludente Handlungen, wie dieß bei
dem Mißbrauche der Staatsgewalt immer der Fall ist, auf-
gegeben hat, StaatsHerrscher seyn zu wollen — da wo,
wie man zu sagen pflegt, absolute Regierungöunfähigkeit
stattsindet, da löst er den Unterwerfungövmrag auf, und
verzichtet auf alle ihm daraus erworbenen Rechte. Indem er
dadurch aufhört, zur Staatöregierung berechtigtes Subjekt
zu sein, wird eS unmöglich, daß ein Vertreter für ihn die
Zügel der Regierung ergreife, weil nur der vertreten werden
62) Zoepfl, die Regierungs'vormundschaft, S. §7. ff.
schwäche, waS man relative Negierungsunfähigkeit zu nennen
pflegt. Obgleich die Staatsgewalt nach strengen RechtSgrund-
sätzen keinen Augenblick aufhören kann, ohne daß eben damit
im nämlichen Momente der Staat selbst aufhören würde —
obgleich rechtlich während der Dauer der Regierungsvormund-
schaft der LandeSverwcser als alleiniger und wahrer, wenn gleich
nur temporärer, Staatsherrscher betrachtet werden muß^),
so spricht sich doch darin eine sehr zarte, ja heilige Rücksicht
der Völker aus, daß man das Subjekt, welches eigentlich
zur Ausübung der Staatsgewalt berufen ist, wenn cS durch
irgend einen mit dem menschlichen Leben verknüpften Zufall
daran verhindert wird, — nicht der äusseren Zeichen der
Würde entkleidet, welche ihm ohne diese faktischen Verhin-
derungen zukommen würden, und mit ihrem Wegfällen wie-
der beigelegt werden müßten- Selbst dann, wenn Geistes-
krankheiten oder Altersschwäche eS höchst unwahrscheinlich
machen, daß noch ein Zeitpunkt eintrcten werde, in welchem
die VerhinLerungsursache im Regenten wieder aufhören würde,
behält man obige Rücksichten bei, weil doch durch die Un-
wahrscheinlichkeit noch nicht die Unmöglichkeit des Aufhö-
rens dieser physischen Verhinderungsgründe ausgesprochen ist.
In diesen Verhinderungsfällen tritt an die Stelle des Staats-
oberhauptes für die Dauer der Verhinderung ein anderes
Subjekt als Inhaber der Staatsgewalt unter dem weniger
glänzenden Titel als Negierungsvormund — womit eö zugleich
den RcchtSgrund seiner Staatsgewalt, und die an, eine
Zeitbeschränkung geknüpfte Dauer derselben anerkennt.
Aber wo der Regent den Willen — ausdrücklich oder
stillschweigend durch concludente Handlungen, wie dieß bei
dem Mißbrauche der Staatsgewalt immer der Fall ist, auf-
gegeben hat, StaatsHerrscher seyn zu wollen — da wo,
wie man zu sagen pflegt, absolute Regierungöunfähigkeit
stattsindet, da löst er den Unterwerfungövmrag auf, und
verzichtet auf alle ihm daraus erworbenen Rechte. Indem er
dadurch aufhört, zur Staatöregierung berechtigtes Subjekt
zu sein, wird eS unmöglich, daß ein Vertreter für ihn die
Zügel der Regierung ergreife, weil nur der vertreten werden
62) Zoepfl, die Regierungs'vormundschaft, S. §7. ff.