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Zoepfl, Heinrich
Kritische Bemerkungen zu den Schriften von Dr. Johann Ludwig Klüber und einem ungenannten norddeutschen Publicisten über die eheliche Abstammung des hochfürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach — Heidelberg und Leipzig: Groos, 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.47354#0043
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worden, doch ist soviel unbezweifelt, daß darin Friedrich seine
beiden Söhne als solche benannt hat; die dercinstige Vorlage die-
ser Documcnte, deren Existenz nunmehr gewiß ist, wird für das
fürstliche Haus Löwenstein ganz allein schon vollständig hin,
reichen, den erforderlichen Beweis der Ehelichkeit in Gemäßheit
der im Grundsatz IV. aufgestellten Präsumtion zu begründen.
Uebrigens sind auch die übrigen bereits bekannt gewordenen Ver-
sorgungs-Urkunden zur Führung dieses Beweises vollkommen hin-
reichend. 63)
Selbst wenn in dem vorgedachten Testamente der Beisatz „natür-
liche Söhne" gebraucht worden wäre, so könnte derselbe hier durchaus
keinen Einfluß haben, weil er sich durch das Verhältnis; Fried-
richs zu seinem Adoptivsohne Philipp vollständig erklärt. 6?)
Es ist daher auch die vierte, an sich schon vollständig für den
Beweis der Ehelichkeit sprechende Präsumtion für den Stamm-
vater des Löwensteinischen Hauses vollständig begründet.
Bei der Stärke und vollen Begründung der vierten Präsum-
tion ist es au sich gleichgültig und überflüssig, auch noch die
fünfte Rechtsvermuthung zu Hülfe zu rufen: allein auch das stehet

68) Man vergl. die Zusammenstellung der hierher gehörigen Ur-
kunden bei Klüber tz. 56 — 60. — Aus eine spezielle Prüfung des
Inhaltes der einzelnen Urkunden wmde hier ans dem Grunde nicht
eingegangen, weil diese Blatter keine selbstständige Rcchtsdeduetion sür
daS hochfürstlichc Haus Löwenstein sein sollen, sondern nur den Zweck
haben, aus dem Standpunkte der allgemeinen wissenschaftlichen Kritik
die hauptsächlichsten Momente andeutcnd hervorzuhebcn, auf welche bei
einer rechtlichen Entscheidung über die hier aufgeworfenen Rechtsfragen
besonders Rücksicht genommen werden müßte. —
69) Vergl. was oben bei dem IV. Grundsatz hierüber gesagt wor-
den ist.
 
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