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Zoepfl, Heinrich
Kritische Bemerkungen zu den Schriften von Dr. Johann Ludwig Klüber und einem ungenannten norddeutschen Publicisten über die eheliche Abstammung des hochfürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach — Heidelberg und Leipzig: Groos, 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.47354#0046
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nichts, da dieß nur eine neue Erwerbung war, wodurch ledig-
lich seine Vermögensverhältnisse verbessert wurden.'74)
Daß Ludwig den Pfalzgräflichen Titel nicht führte, obgleich er
allgemein als legitimer Sohn eines Pfalzgrafen betrachtet wurde
und sich stets selbst auch vor Gericht als solchen betrachtete und
vertheidigte, 75) hat seinen Grund in dem Erbverzichte, welchen
sein Vater und später er selbst zu Gunsten von Philipp und
dessen Descendenz ausgestellt hatte. 76)
VI
Ludwig war aber auch von den nächsten erbberechtigten
Agnaten des Pfälzischen Hauses selbst als legitimer Sohn Fried-
74) Ganz deutlich zeigt dieß der Inhalt des Gnadenbriefes Ma-
ximilian I. v. 27. Febr. 1494 (bei Klüber, Anl. III.) worin dem
Edlen, und adelich gebornen Ludwig von Bayern, ehelichem
Sohne von weilandt Pfalzgraf Friederich — weil er noch kein
Land hat, davomstr fürstlichen Stand und Wesen haben möge, die
Grafschaft Löwenstein verliehen, und ihm deßhalb auch die Wappen
und Titel u. s. w. der ausgestorbenen Grafen von Löwenstein, ne-
ben den von ihm bisher geführten Wappen re. beigelegt werden. Es
wäre daher sehr unrichtig, wenn man in dieser Urkunde nur eine kai-
serliche Standescrhöhung, stind Erhebung Ludwigs in den
Adelstand des Reichs (Neichsgrafcnstand) sehen wollte. Vielmehr wird
Ludwig darin ausdrücklich als zum Fürstenamte geboren anerkannt,
und diese seine Eigenschaft als Fürstenmäßigcr vorausgesetzt, und in
Anbetracht derselben ihm, als bisher nur mit einem kleinen Theile
des churpfälzischen Familicnsidcicommifses appanagirten Prinzen —
nicht der hohe Neichsadel an sich — sondern lediglich die Besitzungen,
Wappen und Titel einer bestimmten ausgcstorbenen Reichsgrafen - Fa-
milien beigelegt und zugewiesen. — Durch die Berufung auf den eben
hier ausgestellten Grundsatz: ciiZnitas uüsoclu non inulat originsm pri-
ma m rechtfertigte man wenige Zeit nachher die Wahlfähigkeit des Kö-
nigs von Spanien Carl (V.) zum deutschen Kaiser. Pütter Uil.
des deut. Staats R. l. Bd. p. 101.
75) Klüber §. 70. 71. -
76) Klüber §. 24. §. 69. -
 
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