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Voraussetzung geknüpft, dass der zur Regierung Berech-
tigte von dieser Berechtigung überhaupt Gebrauch machen
will. Da wo die Krone ein eigentliches Majorat ist,
kann der Souverain auch nur für sich, nicht auch für
seine Descendenz abdiciren *): einfach aus dem Grunde,
weil seine Descendenten hier jura quaesita haben, und durch
das Herausfallen des Vorgängers aus der Reihe derSucces-
sionsberechtigten — aus welchem Grunde es auch stattge-
funden — stets ipso jure die Krone auf den nächsten Er-
ben übergeht. Ob ein Erbmonarch, welcher abdicirt hat,
nach dem Tode des hierauf zur Regierung gelangten näch-
sten Thronerben, vor dessen Descendenz und Brüdern u.
s. w. abermals eintreten, und die Regierung wieder über-
nehmen könne **), ist nach dem Inhalte der Abdicationsur-
kunde zu beurtheilen.
§• 57.
Von der Unfähigkeit zu regieren, und den in der
Erbmonarchie hierdurch begründeten Rechten
der Agnaten.
Da, wo die Krone als ein allodiales Majorat vererbt
wird, liegt es in dem Interesse und in dem Rechte der
gesammten fürstlichen Familie***), obgleich ihr die Sou-
verainität nicht in Corpore zusteht, sondern nur immer vor-
behaltlich des Erbrechtes derüebrigen von einem einzigen
Mitgliede der Familie nach der in ihr bestehenden Succes-
sionsordnung ausgeübt werden kann und darf, dafür zu

*) Vergl. auch Hugo Gr o tius de J. B. et P. L. II. Cap. VII. §. 26.
**) Dies geschah in Spanien, von Philipp V. 1724.
***) Wo die Monarchie eine Beimischung von der Volkssouverainität
hat, nehmen die Parlamente an diesem Rechte Antheil. S. §. 46.
p. 60. not. * —
Zöpfl Staatsrecht.

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