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§. 24.
Vertagung der Bundesversammlung.
Die Bundesversammlung kann nie aufgelöst, sondern
nach der Bundesacte Art. VII. höchstens auf vier Monate
vertagt werden (sogenannte Bundestagsferien). Die Amts-
function des Präsidiums und der Präsidialkanzlei werden
aber hierdurch nicht unterbrochen, und können daher auch
während der Ferien Eingaben an die Bundesversammlung
gerichtet werden. Es muss daher der Bundespräsidialge-
sandte, wenn er selbst abreiset, einen anderen Bundesge-
sandten sich substituiren , und überdies müssen stets noch
zwei andere Bundestagsgesandte , äusser dem Präsidenten
oder dessen Substituten, am Sitze der Bundesversamm-
lung gegenwärtig sein, um von den Einläufen Kennt-
niss zu nehmen, und die nothwendigen Maasregeln bei
dringenden Fällen zu ergreifen. (B. B. v. 26. Juni 1817.
— Vergl. noch B. B. v. 20. Sept. 1819, Sitz. XXXV.
§• 221). -
§. 25.
Von der authentischen Interpretation der Bundesge-
setze insbesondere.
Die Frage, welche Verhandlungsart und Abstimmungs-
weise bei der authentischen Interpretation von Bundesge-
setzen anzuwenden sei, namentlich ob sie immer vor das
Plenum gehöre, oder nicht, ist bereits in der Bundes-
versammlung selbst angeregt worden *). Am richtigsten

•) Vergl. die Beil. 25. §. 41. zu dem Prot. der B. V. vom 5. Juni
1820. §. 190. (Prot. XII. p. 143. fl. 186. fl. der Quartausgabe). —
 
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