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Zoepfl, Heinrich [Hrsg.]
Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts: mit besonderer Rücksicht auf die neuesten Zeitverhältnisse (2) — Heidelberg [u.a.]: Winter, 1856

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https://doi.org/10.11588/diglit.47529#0099
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§. 227. Morganatische Ehe.

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insbesondere kein Descendent einem anderen Eaniiliengliede, dessen
Stammbaum auf dieselbe standesungleiche Stammmutter zurück-
führt, das Successionsrei ht wegen unstandesmässiger Abkunft be-
streiten l4).
§. 227.
V. Morganatische Ehe* *).
I) Begriff“. Geschichtliches.
1. Nach den Grundsätzen des Privatfürstenrechtes hielt man
zur B.eichszeil die Mitglieder reichsständischer Familien auch für
befugt, eine sog. morganatische Ehe (Ehe zur linken Hand , ma-
trimonium ad morganalicam s. ad legem Saligam) einzugeheu *).
Dieselbe Befugniss kommt noch heut zu Tage den Mitgliedern der
jetzt souveränen Familien zu 2). II. Unter morganatischer Ehe
verstehet man eine Ehe, bei deren Eingehung in den Ehepakten
festgesetzt wird, dass die Gemahlin und Kinder an dem Range und
Stande des Gemahls und Vaters keinen Antheil nehmen, und letz-
tere auch keine Successionsrechte in die Regierung und die damit
zusammenhängenden Stamm-, Lehen - und Fideicommissgüter (Do-

'*) Meine Schrift: Kritische Bemerkungen zu den Schriften etc. über
die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein - Wertheim,
Heidlbg. 1833. S. 33.
*) Moser, Familienstaatsr. II. S. 165 u. f. — Pütter, prim. lin.
§. 23. — Desselben Missbeirathen, S. 27. 49. 361—367. 372 u. f. —
Dagegen aber: Meiue Schrift, über Missbeirathen. Stuttg. 1853. §. 21 —
25. — Vergl. Kohler, Privatfürstenrecht, §.51 u. f. — Gönner, Staatsr.
§. 74. — Leist, Staatsr. (2. Aufl.) §. 32. — Kl üb er, öflentl. R. § 245.—
Ma ur e n br e c h er, Staatsr. §. 233, 264. — Weiss, Staatsr. §. 240. —
H A. Zachariae, Staatsr. (2. Aufl.) I. §. 68. II. —-
') Die Bezeichnung „Morganatisch“ wird von der Morgengabe abgeleitet;
Ehe zur linken Hand wird sie von der, übrigens ausserwesentlichen For-
malität der Trauung zur linken Hand benannt. Die Bezeichnung, ad Legem
Saligam, deutet auf den Ursprung des Instituts als fränkische Gewohnheit.
Siehe unten Note 4. Jedoch wird sie in der Lex Saliga selbst nicht er-
wähnt. Meine deutsche Staats- u. R.-Gesell. Bd. II. Abthl. I). §. 90; vergl.
ebendas. Abtheil. I, §. 1. Note 5.
2) In denjenigen regierenden Häusern, in welchen jetzt durch Hausgesetze
allgemein bei Vermählungen der Mitglieder die Einwilligung des Souverains
erfordert wird (§. 217), ist diese auch bei den morganatischen Ehen erfor-
derlich.
 
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