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Zoepfl, Heinrich [Hrsg.]
Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts: mit besonderer Rücksicht auf die neuesten Zeitverhältnisse (2) — Heidelberg [u.a.]: Winter, 1856

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https://doi.org/10.11588/diglit.47529#0781
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§. 506. Auslieferung v. Deserteuren etc. Verbot fremder Werbungen. 753

§. 506.
f) Allgemeine Carteilconvention unter den deutschen Bun-
desstaaten vom 10. Febr. 1831 und vom 17. Mai 1832,
die Auslieferung von Deserteuren und Militairpflichtigen
betreffend. Verbot fremder Werbungen.
I. In Folge des Artikels 24 der Grundzüge der Kriegsverfas-
sung vom 9. April 1821 haben die souveränen Fürsten und freien
Städte Deutschlands am 10. Febr. 1831, Sitz. IV. §. 25 eine all-
gemeine Cartellconvention geschlossen, deren Bestimmungen in
folgenden Artikeln enthalten sind. „(Art. I.) Alle von den Truppen
eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob solche zu Provinzen
gehören, welche im Bundesgebiete liegen, oder nicht, unmittelbar
oder mittelbar in die sämmtlichen Lande eines Bundesgliedes oder
zu dessen Truppen, wenn diese auch ausserhalb ihres Vaterlandes
sich befinden, desertirende Militärpersonen werden sofort und ohne
besondere Beklamation an den Staat ausgeliefert, dem selbige ent-
wichen sind. Gleichmässig werden auch alle Deserteure, welche
in nicht zum Bundesgebiete gehörige Provinzen der Bundesstaaten
entweichen, an den Staat ausgeliefert, dem selbige entwichen sind.
(Art. II.) Als Deserteur wird derjenige ohne Unterschied der
Waffe angesehen, welcher, indem er zu irgend einer Abtheilung
des stehenden Heeres oder der bewaffneten, mit demselben in glei-
chem Verhältnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen
Bestimmungen jedes Bundesstaates gehört, und durch seinen Eid
zur Fahne verpflichtet ist, ohne Pass, Ordre oder sonstige Legiti-
mation sich in das Gebiet eines anderen Staates oder zu dessen
Truppen begibt. Offiziere niederen oder höheren Banges, wenn
sich bei solchen ein Desertionsfall ereignen sollte, sind nur auf
ergangene Bequisition auszuliefern. (Art. IIL) Sollte ein Deserteur
schon von einem anderen Bundesstaate entwichen sein, so wird
er an denjenigen Bundesstaat ausgeliefert, in dessen Dienste er
zuletzt gestanden. Wenn ein Deserteur nur von einem Bundes-
staate zu einem fremden Staate und von diesem zu Truppen eines
anderen Bundesstaates entweicht, so wird er an den ersten Bun-
desstaat ausgeliefert, falls zwischen dem letzteren und dem frem-
den Staate kein Carteil besteht. (Art. IV.) Nur folgende Fälle
können die Verweigerung oder Verzögerung der Aus-
Zöpfl , Staatsrecht. 4te Aufl. II. 48
 
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