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Zoepfl, Heinrich
Rechtliches Gutachten über die Competenz der deutschen Bundesversammlung bezüglich der Successions-Streitigkeiten in deutschen regierenden Fürstenhäusern — Leipzig: Haessel, 1864

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https://doi.org/10.11588/diglit.45377#0005
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Zn der Schleswig-Holsteinischen und Lauenburgischen Suc-
cessionssache ist unter Anderen auch die Frage angeregt worden,
ob dermalen eine Autorität bestehe, welche eine Entscheidung
über die Ansprüche der Prätendenten zu geben befugt wäre; ins-
besondere ob die hohe deutsche Bundesversammlung hierzu
competent sei. Hiermit hängt sodann auch weiter die Frage
zusammen, welche rechtliche Bedeutung einem Ausspruche der
Bundesversammlung über die Successionsberechtigung eines
Prätendenten zukomme? Es fällt hierbei sofort in die Augen,
daß die Stellung der drei hier in Betracht kommenden Herzog-
thümer zu dem deutschen Bunde keine gleichförmige ist, indem
nur Holstein und Lauenburg Bundesländer sind, Schleswig
aber diese Eigenschaft nicht hat.
In Bezug auf das Herzogthum Schleswig können daher
diejenigen Grundsätze, deren Anwendbarkeit durch die Voraus-
setzung der Eigenschaft eines Landes als Bundesland bedingt ist,
nicht Platz greifen: vielmehr kommen hier nur die allgemeinen
völkerrechtlichen Rechtsgrundsätze in Betracht. Das Herzog-
thum Schleswig stehet hiernach als ein souverainer Staat dem
deutschen Bunde als einer „europäischen Macht"* wie
* So bezeichnet sich der deutsche Bund selbst im Bundesbeschluß über
die orientalische Angelegenheit vom 9. Dezember 1834. Protok. 8- 368.
1*
 
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