jeder anderen europäischen Macht, oder jedem anderen sonve-
rainen Staate gegenüber. Nach der völkerrechtlichen Stellung
souverainer Staaten zu einander erscheint aber die Thronfolge-
frage zunächst als eine innere Landesangelegenheit des be-
treffenden Staates; die übrigen europäischen Mächte oder sou-
verainen Staaten aber sind berechtigt, der Erledigung, welche
eine Successions - Streitigkeit in einem Staate gefunden hat,
nach ihrem Ermessen ihre Anerkennung zu gewähren oder zu
verweigern, oder auch den ganzen Vorgang zu ignoriren. Ob
sich diese europäischen Mächte bei dieser Anerkennung, Verweige-
rung oder Jgnorirung von Grundsätzen des Rechtes oder von
ihren politischen Interessen leiten lassen, ist sowohl der Theorie,
als der notorischen Praxis nach an sich völlig gleichgültig* *;
eben daher hat auch weder die Anerkennung einer Thronverände-
rung noch deren Verweigerung durch andere Staaten den
Charakter eines richterlichen Urtheils, sondern nur die Bedeu-
tung eines politischen Aktes. Wenn daher eine europäische
Macht glaubt, es nicht bei einer Jgnorirung oder einfachen Ver-
weigerung der Anerkennung bewenden lassen zu können, sondern
wenn es eine solche Macht für angemessen oder nothwendig hält,
ihrer Weigerung einen praktischen Nachdruck zu geben, so ist eben
hiermit ein Kriegsfall hervorgerufen. Darüber aber, daß auch
der deutsche Bund als europäische Macht berechtigt ist, in solcher
Weise seine Anerkennung einer Thronveränderung in einem aus-
wärtigen Staate zu gewähren oder zu verweigern, kann kein
Sitz. XXXVI. Lei G. v. Meyer. 6orp. Ml-. Oonköä. Oerm. 3. Ausl.
Thl. II. (1869) S. 621.
* Vergl. meine Grundsätze des gern, deutschen Staatsrechts. 6. Ausl.
(1863) 206.
rainen Staate gegenüber. Nach der völkerrechtlichen Stellung
souverainer Staaten zu einander erscheint aber die Thronfolge-
frage zunächst als eine innere Landesangelegenheit des be-
treffenden Staates; die übrigen europäischen Mächte oder sou-
verainen Staaten aber sind berechtigt, der Erledigung, welche
eine Successions - Streitigkeit in einem Staate gefunden hat,
nach ihrem Ermessen ihre Anerkennung zu gewähren oder zu
verweigern, oder auch den ganzen Vorgang zu ignoriren. Ob
sich diese europäischen Mächte bei dieser Anerkennung, Verweige-
rung oder Jgnorirung von Grundsätzen des Rechtes oder von
ihren politischen Interessen leiten lassen, ist sowohl der Theorie,
als der notorischen Praxis nach an sich völlig gleichgültig* *;
eben daher hat auch weder die Anerkennung einer Thronverände-
rung noch deren Verweigerung durch andere Staaten den
Charakter eines richterlichen Urtheils, sondern nur die Bedeu-
tung eines politischen Aktes. Wenn daher eine europäische
Macht glaubt, es nicht bei einer Jgnorirung oder einfachen Ver-
weigerung der Anerkennung bewenden lassen zu können, sondern
wenn es eine solche Macht für angemessen oder nothwendig hält,
ihrer Weigerung einen praktischen Nachdruck zu geben, so ist eben
hiermit ein Kriegsfall hervorgerufen. Darüber aber, daß auch
der deutsche Bund als europäische Macht berechtigt ist, in solcher
Weise seine Anerkennung einer Thronveränderung in einem aus-
wärtigen Staate zu gewähren oder zu verweigern, kann kein
Sitz. XXXVI. Lei G. v. Meyer. 6orp. Ml-. Oonköä. Oerm. 3. Ausl.
Thl. II. (1869) S. 621.
* Vergl. meine Grundsätze des gern, deutschen Staatsrechts. 6. Ausl.
(1863) 206.