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Zoepfl, Heinrich
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim — Heidelberg: Groos, 1867

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https://doi.org/10.11588/diglit.47471#0013
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Es kann nun auch sicher keinem Zweifel unterliegen, daß die
Intentionen der von dem Grafen Max Erkinger von Seins-
Heim als Haupt des ältesten Stammes vertretenen Mitglieder
dieses gräflichen Hauses in dem vorgedachten zweiten Anträge
genauer und richtiger ausgedrückt sind, als in den: ersteren An-
träge, und daß dieser selbst nur in der nachgefolgten Beschränkung
aufzufassen war. Denn da der hier auftretende Stamm der gräf-
lich Seinsheim'schen Familie dermal keine ehemals reichsständisch
gewesenen Besitzungen mehr inne hat, so können bezüglich desselben
nunmehr überhaupt nur noch die persönlichen Vorrechte oder
hohen Standesrechte vormals reichsständisch gewesener Häuser
in Frage kommen.
ß. III.
Vergleicht man sodann die beiden vorgedachten Entschließungen
des k. Staatsministeriums des Innern mit einander, so zeigt sich
zwischen denselben der wesentliche Unterschied, daß durch die erstere
dieser Entschließungen (vom 2. Juli 1843) der Antrag des Grafen
Max Erkinger von Geinsheim nur als „noch nicht be-
gründet" abgewiesen, und die Beibringung weiterer Aufschlüsse
und Nachweise ausdrücklich Vorbehalten worden war; in der
zweiten Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom
19.März 1853 ist aber das Gesuch geradezu als „gesetzlich un-
begründet" abgewiesen, und ein ausdrücklicher Vorbehalt der
Beibringung besserer Nachweise nicht beigefügt worden. Es kann
jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß das gräfliche Haus Seins-
Heim nicht demungeachtet befugt sein sollte, sich mit einer neuen
(dritten) Eingabe an Seine Majestät den König zu wenden
und durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Erwägungsgründe,
auf welchen die letztgedachte Ministerial-Entschließung beruht, deren
Wiederaufhebung zu beantragen, indem den Ministerial-Entschlie-
. ßungen überhaupt der Charakter rechtskräftiger Urtheile nicht zu-
kommt.
 
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