Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Zoepfl, Heinrich
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim — Heidelberg: Groos, 1867

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.47471#0094
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
84

Hauses, als Mitglieder eines unbestreitbar stand es herrlich en
Hauses, hat sich auch, nach der eigenen Mrgabe der (zweiten) Mi-
nisterial-Entschließung vorn 19. März 1853, bis zürn Jahre 1810
nicht das Mindeste verändert.
Wenn daher diese (zweite) Ministerial - Entschließung vom
19. März 1853 in ihren: Schlußsätze zuerst als einen sie zur Ab-
weisung des Gesuches des gräflichen Hauses Seinsheim
bestimmenden Erwägungsgrund anführt, daß diese gräfliche
Familie sich schon vor der Auflösung des Reiches und zur Zeit
derselben nicht mehr im wirklichen Besitze der reichsständi-
schen Herrschaft Seinsheim befunden habe, so ist dies ganz irre-
levant, weil nach der eigenen Ausführung der gedachten (zweiten)
Ministerial-Entschließung es vollkommen zur Begründung der Mit-
gliedschaft eines standesherrlichen Hauses genügt, wenn die in Frage
stehende Linie im Besitze ihrer eventuellen Ansprüche und
Successionsr echte war, was, wie nicht bestritten werden kann,
bei der gräflich Seins heimisch en Familie in den Jahren
1806—1810 wirklich der Fall gewesen ist, und weil diese gräf-
liche Familie — was die (zweite) Ministerial-Entschlie-
ßung von: 19. März 1853 übersehen hat — überhaupt keinen
Anspruch darauf erhebt, als eine „selbstständige" standesherrliche
Familie betrachtet zu werden, sondern nur wegen der ihr mit dem
fürstlich Schwarzenbergischen Hause gemeinsamen Mitglied-
schaft im Seinsheimischen Gesammthause die Theilnahme
an dem standesherrlichen Charakter dieses nur in erster Reihe von
den Fürsten von Schwarzenberg zu repräsentirenden Gesammt-
hauses Seinsheim für sich in Anspruch nimmt.
33.
Es bleibt demnach nur noch die oben §. 31 angeführte zweite,
und unverkennbar hauptsächlichste Rechtsfrage übrig, bez.
die Frage, welchen Einfluß der in: Jahre 1810 und bez. 1843
gegen eine von der k. bayerischen Regierung gewährte Entschädi-
gung von den Mitgliedern der gräflich Seinsheimischen Fa-
milie auf ihre damals noch bestandenen „ eventuellenAnsprüche
 
Annotationen