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Zoepfl, Heinrich
[Rezension von: Dr. C.G. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken] — Heidelberg: Mohr, 1871

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https://doi.org/10.11588/diglit.47163#0002
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Homeyer: Die Haus- und Hofmarken.

und einfachen in gerundete und complicirtere Formen zu verfolgen,
die Grenzen womöglich gegen die Elemente der Buchstaben und
der Bilder festzuhalten. Noch wichtiger und schwieriger erwies
sich die Aufgabe, des gleichen Reichthums der sachlichen Anwen-
dung der Marke Herr zu bleiben, demnach die in alle Lebensseiten
dringenden Zeichen nach ihren Motiven und Gegenständen zu ord-
nen. Bei diesen Gruppen ergab sich denn in überraschender Weise,
wie die Sitte weit entfernter Zeiten oder Landstriche oft bis in
die kleinsten Wendungen zusammentrifft. Die Bauern in Mecklenburg,
in Pommern, im Oderbruch gebrauchen noch jezt zum Loosen die
mit ihren Zeichen versehenen Stäbchen ebenso, wie die Friesen
vor tausend Jahren ihre »tenos cum suo signo«. In den Werdern
bei Danzig bewahrt man gleichmässig wie im Oberwallis die sämrnt-
lichen Marken der einzelnen Gehöfte bei dem Ortsvorsteher in Ta-
feln oder Stöcke eingeschnitten, um danach die Gemeindeleistungen
zu regeln. Auf Hiddensee bei Rügen wandelt sich das Stamm-
zeichen für die einzelnen Linien des Hauses nach demselben Princip
wie im Bernischen Jura ab. — Welche Tiefe der gemeinsamen
Wurzel gibt sich hier kund, die uns berechtigt und nöthigt auch
die mancherlei signa und characteres unsrer alten Volksrechte mit
in Betracht zu ziehen. Und in welcher scheuen Stille vollzieht
sich die heutige Uebung, so dass unser Spüren und Forschen erst
mühsam und zufällig zu ihr gelangt.
»Die Gesammtbeit der Zeugnisse liess endlich erkennen, dass
über eine blosse thatsächliche Sitte hinaus auch eine Rechts-
ordnung gewaltet hat. Zu verschiedenen Zeiten hat der Gesetzes-
buchstabe in das Zeichenwesen eingegriffen. Noch häufiger drängte
es sich auf, dass der Orts-, Standes- oder Landesbrauch alle Merk-
male einer bindenden Gewohnheit an sich trug.«
Was nun den Inhalt des vorliegenden Werkes anbelangt, so
behandelt die Einleitung das Zeichen und die Marke überhaupt
und gibt Nachricht über die Aufgabe, welche sich der H. Verf.
gesetzt hat. Das erste Buch, S. 8—20, behandelt die Vorstufen
der Hausmarken, die Signa der Volksrechte und der Urkunden,
deren Vorkommen im deutschen Reiche und im Norden überhaupt.
Das zweite Buch, S. 21—133, führt die Hausmarken auf nach
örtlicher Ordnung, nicht nur in den einzelnen deutschen Staaten,
sondern auch in Island, Norwegen, Nordamerika, Schweden, Esth-
land, Finnland, Lappland, Dänemark, Grossbritannien und Irland,
Belgien und den Niederlanden, der Oesterreich - Ungarischen Mo-
narchie, Steiermark, Tyrol, in der Schweiz; auch mit einem Hin-
blick auf Italien, Frankreich und Attika. Das dritte Buch be-
handelt die Hausmarken in der Volkssitte, in drei Abschnitten;
Abschnitt I. (S. 134—163) die Benennungen, Gestalt und das An-
bringen; Abschnitt II. (S. 164—202) als Cap. T. die Zeichenführer
(Geistlichkeit, Adel, Bürgerstand. Landvolk, Frauenzimmer, juri-
stische Personen) ; Cap. TI. die Stetigkeit der Führung (Familien-
 
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