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Zoepfl, Heinrich
[Rezension von: Dr. C.G. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken] — Heidelberg: Mohr, 1871

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https://doi.org/10.11588/diglit.47163#0015
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Homeyer: Die Haus- und Hofroarken.

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sönlichen Freiheit des Hofbesitzers ist auch vou Quitzmann in
seiner sehr tüchtigen Schrift »die älteste Rechtsverfassung der
Baiwaren, München 1866, S. 40« bemerkt worden. Sehr gut ist
daselbst ausgeführt, dass der Besitz eines freien Grundeigenthums
als Grundlage des freien Standes angesehen wurde, und sogar bei
gewissen Rechtshändeln (nämlich über Grundeigenthum) als gesetz-
liches Erforderniss zur Zeugschaft vorgescbriebeu war. (L. Bajuv.
XVI. c. 2. » . . . . qui hoc testificare voluerit . . . debet habere
VI. sol. pecunia et similem agrum.« Wenn aber Quitzmann bei-
fügt: »dieser Besitz wurde für so wichtig gehalten, dass bei Ver-
gabungen von Erb und Eigen ein Theil davon ausdrücklich unter
einem besonderen Gelöbuiss oder Handzeichen (handgimahili) Vor-
behalten wurde, um damit die Freiheit unangetastet zu bewahreu«,
so ist hier wohl der Zweck des Vorbehaltes und seine Nothwen-
digkeit zur Erreichung dieses Zweckes richtig angegeben, aber un-
richtig ist es, wenn hier unterstellt wird, der Veräusserer (oder
der Erwerber, was hier unklar bleibt) habe zu diesem Zwecke ein
besonderes »Gelöbuiss« oder ein schriftliches Versprechen mit Hand-
gemal geben müssen. Hiervon wissen wenigstens die bayerischen
Urkunden nichts, auch wäre dies gegen die Natur der Sache; der
Veräusserer hatte keine Verpflichtung gegen den Staat oder die
Gemeinde, sein Besitzthum nicht ganz aufzugeben; er hatte also
dern Richter nichts zu geloben, oder durch handgimahili zu ver-
sichern. Ebensowenig hatte der Erwerber Veranlassung dem Ver-
äusserer zu geloben oder zu versichern, dass er das zurückbehal-
teue Stück nicht auch fordern wolle; denn hierauf hatte er von
Haus aus weder als Käufer noch als Beschenkter’ ein Recht, wenn
es ihm nicht mitveräussert worden war. Es genügte also in jedem
Falle die einfache Erklärung des Veräusserers, was oder wieviel
von dem Gute er zurückbehalten wolle, und das zurückbehaltene
Stück selbst ist es, was hier unter dem Namen Handgemal gleich-
bedeutend mit Hofmark, d. h. die Stätte, welche die Marke trägt,
erscheint.
Vergleicht man nun mit diesen Nachrichten über die Zustände
in Bayern die Angaben des Sachsenspiegels über das Hand-
gemal, so zeigt sich die vollkommenste Uebereinstimmung, gerade
so, wie sie Homeyer bezüglich der Hof- und Hausmarken für alle
germanischen Länder nachgewiesen hat.
An der Spitze steht auch hier der Satz (Sachsensp. I. 34.
§.!.), dass ein Mann, der sein Eigen verkauft, eine halbe Hufe und

Wiedereintritt in die württembergische I. Kammer verweigert, weil der ur-
sprüngliche Eigenthumsvorbehalt in eine Hypothek umgewandelt worden
war. Es wurde bei dieser Gelegenheit anerkannt, dass das standesherrliche
Landstandschaftsrecht nicht als erloschen hätte betrachtet werden können,
wenn bei der Veräusserung oder hei der Verwandlung des Eigenthumsvor-
behaltes in eine Hypothek auch nur ein Stück, z. B. ein Schloss, ausge-
nommen worden wäre.
 
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