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Homeyer: Die ITaus- und Hofmarken.
einen Orden, eiu Patent, mit sich herumträgt, also kein Gegen-
stand, der bei Seite gelassen , verloren werden oder sonst abhan-
den kommen kann, sondern das Handgemal ist (einestheils) ehi
Handzeichen, welches jeden Augenblick, statt des Schreibens des
Namens, gemacht werden kann, oder das an einer unbeweglichen
Sache, wie die Hofstatt oder der Schöffenstuhl angebracht ist, oder
es ist (anderntheils) die Hofstatt (Hofmark) selbst. Dies be-
stätigt auch hier die Glosse, indem sie die Worte: »sich mit dem
Eide zu dem Hantgcmal ziehen«, durch die Erklärung »sich mit
dem Eide zu dem Schöffenstuhle ziehen« zu verdolmetschen sucht,
was der Sache nach dasselbe ist, als beschwören, in welchem Ge-
richte das Handgemal, die Hofstatt, liegt. So wenig hiernach
möchte bezweifelt werden können , dass in dem Sachsenspiegel
ebenso wie in den bayerischen Urkunden aus dem Anfang des
X. Jahrhunderts die zweifache Bedeutung von Handgemal als Hand-
zeichen, namentlich als einem schöffenbarfreien Geschlechte aus-
schliesslich zuständiges Handzeichen und als Hofstätte vorkommt,
so sieht mau doch aus den ungenügenden Bemühungen der Glosse,
das Wesen des Handgemals zu verdeutlichen, dass die zweite Be-
deutung des Wortes schon im XIV. Jahrhundert aus dem volks-
tümlichen Sprachgebrauche verschwunden war, wahrscheinlich weil
auch :m Norden wie im Süden in dieser zweiten Bedeutung das
Wort Hofmark vorherrschend geworden und zuletzt ausschliesslich
in Gebrauch gekommen war.
Uebrigens ist die Angabe der Glosse, das Handgemal sei das
Gericht oder die Richtstatt (Gerichtsstätte), wonach also eine dritte
Bedeutung von Handgemal bezeugt wird, doch nicht ganz ohne
einigen Grund, und bei einiger Einschränkung nicht gerade unbe-
dingt verwerflich. Offenbar liegt in dieser Angabe noch eine Re-
miniscenz an die uralte Bedeutung des Wortes »mal« in seiner lati-
nisirten Gestalt »mallus« als Gerichtsort oder Gerichtsstätte, welche
sich bis auf unsere Zeit in dem Worte »Malstätte« erhalten hat.
Somit ist es eigentlich doch nur eine leicht erklärliche Vermengung
von Begriffen, deren Bezeichnungen in einer sprachlichen Verwandt-
schaft stehen, wenn Mal, mallus, der Ort der Sprache, d. h. der
Ort, wo die gerichtliche Ansprache erhoben, wo um Recht geredet
und gestritten und Recht gesprochen wird, und »Handgemal«, in
welchem Worte der Begriff eines mit der Hand gefertigten Zeichens
vorherrscht, zusammengeworfen werden. Dies war aber leicht mög-
lich in einer Zeit, wie das XIV. Jahrhundert, wo sich die Sprache
bereits vielfach umzubilden anfing, wo sowohl das einfache Wort
Mal (als mallus), wie das Wort Handgemal obsolet zu werden an-
fing, und das Erstere durch »Gericht oder Richtstätte«, das An-
dere durch »Hofmark« ersetzt wurde. Dass sich dies so verhält,
dass namentlich das Wort »Handgemal« unverständlich zu werden
anfing, geht eben daraus hervor, dass die Glosse sich zu dem Ver-
suche veranlasst fand, dasselbe durch ein anderes, ihren Zeitge-
Homeyer: Die ITaus- und Hofmarken.
einen Orden, eiu Patent, mit sich herumträgt, also kein Gegen-
stand, der bei Seite gelassen , verloren werden oder sonst abhan-
den kommen kann, sondern das Handgemal ist (einestheils) ehi
Handzeichen, welches jeden Augenblick, statt des Schreibens des
Namens, gemacht werden kann, oder das an einer unbeweglichen
Sache, wie die Hofstatt oder der Schöffenstuhl angebracht ist, oder
es ist (anderntheils) die Hofstatt (Hofmark) selbst. Dies be-
stätigt auch hier die Glosse, indem sie die Worte: »sich mit dem
Eide zu dem Hantgcmal ziehen«, durch die Erklärung »sich mit
dem Eide zu dem Schöffenstuhle ziehen« zu verdolmetschen sucht,
was der Sache nach dasselbe ist, als beschwören, in welchem Ge-
richte das Handgemal, die Hofstatt, liegt. So wenig hiernach
möchte bezweifelt werden können , dass in dem Sachsenspiegel
ebenso wie in den bayerischen Urkunden aus dem Anfang des
X. Jahrhunderts die zweifache Bedeutung von Handgemal als Hand-
zeichen, namentlich als einem schöffenbarfreien Geschlechte aus-
schliesslich zuständiges Handzeichen und als Hofstätte vorkommt,
so sieht mau doch aus den ungenügenden Bemühungen der Glosse,
das Wesen des Handgemals zu verdeutlichen, dass die zweite Be-
deutung des Wortes schon im XIV. Jahrhundert aus dem volks-
tümlichen Sprachgebrauche verschwunden war, wahrscheinlich weil
auch :m Norden wie im Süden in dieser zweiten Bedeutung das
Wort Hofmark vorherrschend geworden und zuletzt ausschliesslich
in Gebrauch gekommen war.
Uebrigens ist die Angabe der Glosse, das Handgemal sei das
Gericht oder die Richtstatt (Gerichtsstätte), wonach also eine dritte
Bedeutung von Handgemal bezeugt wird, doch nicht ganz ohne
einigen Grund, und bei einiger Einschränkung nicht gerade unbe-
dingt verwerflich. Offenbar liegt in dieser Angabe noch eine Re-
miniscenz an die uralte Bedeutung des Wortes »mal« in seiner lati-
nisirten Gestalt »mallus« als Gerichtsort oder Gerichtsstätte, welche
sich bis auf unsere Zeit in dem Worte »Malstätte« erhalten hat.
Somit ist es eigentlich doch nur eine leicht erklärliche Vermengung
von Begriffen, deren Bezeichnungen in einer sprachlichen Verwandt-
schaft stehen, wenn Mal, mallus, der Ort der Sprache, d. h. der
Ort, wo die gerichtliche Ansprache erhoben, wo um Recht geredet
und gestritten und Recht gesprochen wird, und »Handgemal«, in
welchem Worte der Begriff eines mit der Hand gefertigten Zeichens
vorherrscht, zusammengeworfen werden. Dies war aber leicht mög-
lich in einer Zeit, wie das XIV. Jahrhundert, wo sich die Sprache
bereits vielfach umzubilden anfing, wo sowohl das einfache Wort
Mal (als mallus), wie das Wort Handgemal obsolet zu werden an-
fing, und das Erstere durch »Gericht oder Richtstätte«, das An-
dere durch »Hofmark« ersetzt wurde. Dass sich dies so verhält,
dass namentlich das Wort »Handgemal« unverständlich zu werden
anfing, geht eben daraus hervor, dass die Glosse sich zu dem Ver-
suche veranlasst fand, dasselbe durch ein anderes, ihren Zeitge-