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Zoepfl, Heinrich
Rechtliches Gutachten über die Aufenthaltsbeschränkung des Grafen Hermann zu Fugger-Glött, S. J. — Carlsruhe: Müller, 1873

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https://doi.org/10.11588/diglit.47167#0019
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19

scheil Standesherreu bei dem vormaligen Bundesrathe des deutschen
Reiches würde daher voraussichtlich llnter Bezugnahme auf „Jn-
coulpeteltz" des Bundesrathes zurückgewieseu werden, selbst
wenn Art. XIV. lüt. o. Ziff. 1 der deutschen Bundesaete voll
Haus aus in jenem Sinue auszufasseu sein würde, welchen Seine
Erlaucht der Herr Graf Hermann zu Fugger-Glött darin zu
finden vermeint; dazu kommt noch, daß die in Frage stehende
Beschränkung der standesherrlicheu Aufenthaltsfreiheit nicht durch
einen tvillkührlicheu, der gesetzlichen Grundlage entbehrenden Re-
gierungsact, sondern ans Grundlage eines a l l g e m e i il e >l N eichs-
g e setz es ergangen ist. Es würde daher auch voratlssichtlich der
Bundesrath Bedenken tragen, eine Declaration dahin zu ertheileu,
daß der 2 des Jesuitengesetzes vom 4. Juli 1872 auf standes-
herrliche Personen keilte Anwendung finden könne, sondern es
würde eine derartige einschränkende Erklärung als eine authen-
tische Jmterpretatiou nud somit als in das Gebiet der Reichs-
gesetzgebung fallend aufgefaßt werden, wobei alle Factoren
derselben mitzuwirken haben. Daß aber voll dem Reichstage
keine Zustimmung zur Anerkennung einer Ausnahlnsstellung der
Standesherren bezüglich des Jesuitengesetzes zu erlangen sein
wird, möchte doch voll keiner Seite bezweifelt werden können.
So wenig llnter fo bewandten Umständen der hohe Verein
der deutschen Standesherren Grund finden könnte, eine Necla-
mation bei dem Bundesrathe des deutfchen Reiches zu erheben,
so wenig wird sich derselbe auch in der Lage befinden, Seilte
Erlaucht den Herrn Grafen Hermann zu Fugger-Glött zur
Vornahme weiterer Schritte in seiner Angelegenheit zu veran-
lassen, obgleich nicht verkannt werden kann, wie hart es von
Seiner Erlaucht empfuuven werden muß, in dem Bewußtsein,
keiner strafbaren oder gesetzwidrigeit Handlung schuldig zu seilt,
sich eiuer seiue Ausenthaltsfreiheit beschräukenden Präveutiv-Maß-
regel uutersteklt zu senden.
II.
So viel sodann den zweiten Gesichtspunkt anbetrifft, von
welchem aus Seine Erlaucht der Herr Graf Hermaun zu Fugger-
 
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