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Zoepfl, Heinrich
Ein deutscher Grundherr im 16. Jahrhundert: [Forts.] — München: Riedel [in Komm.], 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.47641#0001
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XII.
Ein deutscher Grundherr im 16. Jahrhundert.
ri.
Nachdem hiermit die Rugordnung abgeschlossen ist,
folgen einige Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
An der Spitze steht ein Titel „von Erbschaften", der sich
aber auf folgende Sätze beschränkt (Bl. 18-, 18''). Haben
sich Mann und Frau ohne Geding oder Heirathsbrlef
(ohne Ehevertrag) verbeirathet, und der Mann stirbt mit
Hinterlassung von Kindern: verheirathet sich sodann das
Weib (die Wittwe) wieder, so gebührt ihr vom gcsammten
Vermögen nur ein Drittel; die anderen zwei Drittel bleiben
den Kindern. Stirbt aber die Frau zuerst und der. Mann
heirathet wieder, so gebühren ihm die zwei Drittel, das dritte
Drittel „nehmen und erben" die Kinder. Verheirathet sich
der überlebende Elterntheil nicht wieder, so soll er mit den
Kindern in obgedachter Weise abtheilen, bez. zwei oder ein
Drittel ihnen herauSgeben; behält er aber die Kinder bei
sich, so genießt er das auf sie gefallene Gut „bis eS wie-
der zu Fall kommt", d. h. bis zu seinem Tode, oder bis
zur Wiederverheirathung, soll aber die Kinder ehrlich in
Gottesfurcht, Zucht und „Lehrnung" (Unterricht) erziehen.
Sterben beide Eltern, soll das älteste Kind das jüngste helfen
erziehen, bis cs sein Brod selbst verdienen mag, nach „Be-
kehrung" einer billigen Erkenntnis; von Bicderleuten').
1) d. h. gegen eine billige Vergütung
rxxv.

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