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Dicnstbottn ttnterkunft gibt, ift für dcn Schaden mit verantwortlich und
strafbar. t?- 64.)

Den vorsatztich odcr durch grobes Versehen von ihm verursalbten
Sckaden hat der Dienstbote zu ersetzen, den dnrch geringcre Perfthen
veranlaßten dann, wenn er gegen auitdrücfliches Berbot halwclte. Die
Dienstberrschast kann sich hierwegen bis zur richterlichen Entscheidung an
denen Lohn, und wenn dieses nicht hinreicht. an dessen übriges Vermogen
halten, wie in allen Fallen, wo sie ihn fur schadenersatzpflichtig halt(8 25).

Auch außer den Dienstgcschaftcn hat der Dienstbote das Befte der
Herrschait zu wahren und ihr drohcnden Schaden abzuwenden. Per-
schweigt er Untreue von Nebendienstboten, so wird er zu Schadenersatz
mitverpflichtet. (Z 27 )

Beim Ende der Dienstzeit ist alleS Linvertraute richtig und reinlich
zurüäzuliefern. Dcrgchungen ftraft der Dienstherr durch Pcrwcis, gröbere
dic Polizciocdörde oder der peinliche Richter. (8 65,30.)

Gesetzliche Gründe deS AuStrittS ohne vorherige Auf-
tündigung sind: l. gröbliche Mißhandlung durch den Diensthcrrn ; 2.
Aumuthungcu zu Handlungen gegen Gefttz nnd gute Sitte; 3. vcrwei-
gerter oder mangclhafter Schutz gegen deranige Zumuthungen von Per-
sonen im Hause oder die darin auS- und eingehen; 4. Berweigerung der
schuldigen örost oder dcS HoftgeldeS; 5. veranderter Wohnsitz odcr Ab-
wesenheit der Dienstherrschaft über daS lausende und folgcnde Dicnst-
jahr. (8 k>5).

Nach kurzer Aufkündigung ist der AuStritt erlanbt:
6. wenn der Lohn nicht im festgesetzten Termin bezahlt wird; 7. wcnn
die Herrschaft den Dienstboten einer öffentlichen Beschimpsung eigenlnach-
tig auSsctzt; 8. wenn der Dicnstbote sonst eine Heirath oder vortheilhafte
eigene Niederlassung versaumen würde. (8 57.)

Gegen Einsteltung eincS andern branchbaren Dienstboten ist
der AuStritt erlaubt: 9. wenn den Dienstboten seine Eltern wegen eincr
rrft nach dem Derdingen eingetretcnen Pcrandernng ihrcr ttmstande nicht
entbchren könncn; 10. wenn er eine weite Reise in eigencn Angelegcn'
heitcn nothwendig zu thun hat. 59.)

5n dcn Fallen von t bis 5 gebührt dem Dienstboten etwaige
Livrce vollständig, Kost und Lohn für daS laufende nnd, wenn der AnS'
tritt crst nach der AnfkundigungSzeit erfolgt, aucb für daS folgcnde Bicr-
teliahr; in den Fallen 6, 7 und 8 Kost und Lohn biS zum Tage dcS
AuStrittS, Livree nacb Perlauf von einem halben Zahre vollstandig, vor-
her mit AuSnahme dcS RockcS und HuteS. (.8 6l, 62.)

II. Hauptpflichten und Nechte deS Dienstherrn sind:

Den Dienstboten mnß er zur bestinnnten Zeit annehmcn; weigert er
sich dcsscn ohne eincn zur Entlassung hinrcichentcn Grllnd, so verliert er
daS Haftgcld und hat 1 Vierteljahr Lohn zur Entschadigllng zn zahlcn.
(8 17, 18) ^

Dcm Dienstbotcn muß hinreichende gesunde Kost, Wo hnung, La-
gerstatte nnd dcr bcdungcne Lobn gegcbcn wcrden. (8 31 )

Die Herrfchaft muß ihrcn Dienstbotcn zn eincm sittlichen LcbcnS-
wandel nild besonderS znm Bcsnch dcS öffentllcheli GotteSdiensteS flei-
ßig anhalten (8 3-); ste darf ihm kcine uncrlaubte uild nie mehr Arbcit
zunlnthcn, alS seulk Gcsuudheit und Ltraftc ertragen. (8 33.)

Die Hcrrschast darf sich gegcn dcn Dlcnstboten keine entehrenden
Echiinpfworte und kcine Thatlichkcitcn rrlaubcn. bci Pcrmcidung doppcl-
ten SchadcilkrsatzcS und eincr in dic Arnlcnkassc flicvenden Gcldstrafe
oder Arrest. Anödrucke, welchc Gcringschabniig anzeigen, gczirmcn dcnl
Dienstherrn nicht, gclten abcr nicht fur btabsichllgteEhrcnkrankung(834,36).
 
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