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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0139
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Hausherren sind für die Uebertretungen durch ihre Angehörigen und
Dienstboten verantwortlich.

(Ministerialverordnuug vom 28. Iuni !8b4, No. 9776.)

Fordcrrmgcn an Stndircndc.

1. Böllig nichtig und unverbindlich stnd wlgende Ansprüche an einen
Studirenden:

1 Alle Darleihen in baarem Gelde sowohl, als Waaren statt baaren
Geldes, wenn solch? nicht erweisiich zum Bezahlen anderer rechtmäßiger
Schulden vorgeschoffen oder verivendet worven sind.

2. Alle Jnterccffiouen eines Stuvircnr'eu.

3. Alle Forderungeu für crcditirten Wein und geistiges Getränke,
mit Ausnahme fedoch des von den Speisewirthen gewöhnlich bei dem
Effeu vorgesctzten Schoppen Weines oder Bieres.

4. Alle Forderungen der Caffce- oder Billarcwirthe, als solcher.

5. Alle Spielschulden ohne Unterschied.

6. Die für Wagen-, Schlitten- oder Pferdemiethe für mehr als eine
T our.

II. Nur mit den beigesügten Beichräiikungen rnckstchtlich der Summe
oder dcr Zeit der Ciuklage geben tolgende Ansprüche ein gegründetes
Recht zur Klage gcgen Studirenvc bei dem Universitätsamte:

1. Mietdzins von Wohnung nud Mcubles für ein halbes Iahr.

2. Wegen gereichter Kost fiir drei Monatc.

3. Lohn ter Aufwärter, Stiefelputzer, FriseurS, Barbirer u. Wäsche-
rinncn für ein balbes Iahr.

4. Fnr kleine Auslagen der Aufwärter und Hauswirthe bis zu zehn
Gulden.

5. Micthe für Pferde, Wagcn u Schlittcn, jedoch nur für eine Tour.

6. Für Äaufmannswaaren bis zu 40 fl.j

7. Die feortcrungen der Bucbhandliiiigen bis zu 50 fl.

d?. Dic der Antiquare bis zu 5 fl.

9. Fur Schreivmaterialieu bis zu 5 fl.

lo. Für Buchbindcr-, Schneidcr-, Schuhmacher- und andere Hand->
werkerardcit bis zu l2 fl.

l l. Für Backerwaaren bis zu 5 fl.

Allc diefe Forderungen müffen binncn cinem Vierteljahre nach der
Bcrt'all- odcr Lieferungszeit bei dem Uinversitatsamte eingeklagt werden,
rücksi'cht.ich anderer Ansprüche gelrcn die landrechtuchen Bestimmungen.

(§ 86 der academischen Gesetze.)

Ficmdenordllnng.

1. Ieder Frcmde hat flch durch Paß, Wanderbuch oder Heimathschein
zu legitimiren uud diesen Ausweis auf dcin Polizci-Bureau ;u deponircn.

2. Wer dies uicht vermag, hat nach Umständen Ausweisung, ja selbst
Verhaftung zu erwarten.

3. Wer nicht vorübergelicnd im Gastbofe wohut nnd auf längere
Zcii als 8 Tage Privatwodnuug uimmt, hat bei Gr.Oberamte um Auf-
enthalts-Crlaubuiß nachzusuchcn.

4. Der Vermiether eincr Wobnuiig bat deu Einzug des Fremden
binncn 24 Stundcn bei Gr. Oberamre anzuzeigen: ist der Miether ein
Student, auch bei dem Universitätsamte.

(Bekanntm. v. 12. Aug. 1di57 u. Landesvervrdunng vom 28. Mai18l0,
im ZjegicrungSblatt No. 22.

.5. Die Gastwirthe haben bei Vermeidung vvn Strafen die Namen
und Heimath der Frcmden jederzeit leserlich rn die Nachtzettel einzutragen
mid die Fremden, die uoch nach Uebergabc diescr bei ihnen ausgeuommen
 
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