Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0153
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
dagegen eiiizuweiiden. Soll die Leiche u> das Ausland gebrachr werden:
c) Nachweis, daß dieselbe in das Ansland zugelassen werbe.

(Minifterialerlaß vom 30. Dez. 1851, Verordnungsbl. 1852, No. 3.)

Leihhaus-Ordnnng

fur Heidelberg, genehmigt durch Staatsminifterialentschließung vom
Noveinber 1855, R.-Bl. vom Zahr 1856, No. 3.

tz 12. Die Leihanftalt macht kein Darlehen daS weniger als Einen
Gulden betra. r. sr'e darf auch iedes Darlehensgesuch über eine Summe
von inebr als 1000 fl. zurückweisen.

tz 13. Sie leiht nicht auf kurzere Zeit als cinen Monat und nicht
aul langere Zeit als 6 Monate.

tz 13. Der Zinsfuß ist auf lOProzent jährlich festgesetzt; für Dar-
leden, welche 100 fl. oder mehr betragen, wird derselbe anf 6 Prozent
beftimmt. Schreibgebühr wird nicht entrichtct.

tz 15. Bon den Pfändern, die über die Verfallzeit ftehen bleiben,
werden die Zinfen bis zum Schlusse der Verfteigerung berechner, in wel«
cher solche veraußert werden; bei dieser Berechnung sinv weniger als 15
Tage für einen halben, 15 Tage und mehr aber für einen ganzen Mo-
nat anzurechnen.

§ 16. Als Pfänder werdcn angenommen: Inländische Staatspapiere
auf den Inhaber lautend, Inwelen, edle Mctalle, Meffing, Klipfer, Zinn,
Blei, Eisen, sodann Sammt-, Scidcn-, Wollen- und Lcinenzeuge, Klei-
dnngsftücke, Garn und überhaupt alle Gegenftände, die nicht einen allzu-
ivandelbaren Preis haben, dem Verderben zu sehr ausgesetzt siud oder
zur Aufbewahrung einen allzugroßen Raum erfordern.

tz 17. Namentlich wird kein Darlehen gemacht auf Wechs.lbriefe,
Obligationen, Handschriften u. Besoldiingsquittungkn; sodann auf Spie«
gel-, Glas-und Porzellanwaaren, aufGetreide, Flüssigkeiten und andere
Holzwaaren.

8 18. Die Abschatzung der Pfänder geschieht nach ihrem wahren
Werthe, ohne Berückslchtignng dcs Liebhaberpreises; bei Gegenstanden
aus edlen Mctallen wird uur anf das (Äewicht, nicht aber auch auf die
Form Ruckslcht genominen.

tz 10. Auf inlandische Staatspapicre werden drei Viertheile dcS jc-
weiligen Conrspreises, auf Iuwelcn ein Drittheil, auf edle Metalle drei
Viertheile, auf alle anderen Gegenftände hingegen dte Hälr'te des abge-
schätzten Werrhes gegeben.

tz 20. Die Geschäftsftunden ssnd bereits im Adreßbnch angegeben.

tz 21, 2.3. Fnr fedes Unterpfand wird ein von dem Cassier und Con-
troleur unterzeichneter Pfandschein ausgeftellt, der nur auf drn Inhaber
lautet und die Bemerkung enthalt, daß das Pfand noch vor der Perfall«
zeit, die ebenfalls angegeben ift, zu löfcn oder zu ernenern sei, widrigens
dasselbe versieigert werde; endlich, daß nach Umfluß eines Iahres von
der Verfallzeit an, iniofern vorher keine Crncuerung geschehcn, das Pfand,
wenn dcr Ausrufspreis bei der Versieigerung nicht geboten wurde, oder
der Erlös aus solchem, wcnn dieser nicht erhoben worden wäre, dem Leih-
hausfond verfalle. Nur gegen Rnckgabe des Pfandscheincs wtrd das
Pfand oder der etwaige Mehrerlos ausgefolgt.

25 Ist dem Pfandscheininhaber ein Pfandschein entwendct wordcn
oder vcrloren gegangen, so hat derselbe der Leihhausverwaltnng schrift-
liche Anzeige davou zu machen und zugleich den rechtmäßigen Besitz und
den Berluft glaubhaft darzuthun. Dic Berwaltnng wird sodann dem
Anzeiger einen Duplikatschein ausftellen, die Einsprache, den Namcn und
 
Annotationen