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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0157
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boten werden. Ebenso durfen Friichte oder Gesäinc, die nicht Kaufmanns
Gnt sind, nicht aui den Markt gkbracht werden.

4- Kein Kaufiiebbaber darf einen Andcrn, der bereits in Unterhand-
lung mit rinein Verkaufer ift, darin ftören. Jedcr darf 5 Minuten in
Untcrhandlung blciben, es wäre denn, daß der Verkäufer gleich erklärt,
nicht mit ihm handeln zu wollen.

5. Sogleich nach der Aufftellung hat der Verkäu5er seine zu Markte
gebrachten Fruchte mit möglichft genaner Bezeichnung von Gcwicht und
Gattung sowie unter Angabe seines Namens und Wohnortes d.m Markt-
gericht anznzeigen. Diese Anzeigen werden unter fortlaufenden Nummern
im Marktpretokollbuch eingetragen. Sodann bezablt der Verkäufer das
Marktgeid vvn 2 kr. für das Malter und erhält dafür eine Quittung. den
sog. Abrenteschein, sowie auf besondereS Verlangen einen Freischein,
auf deffen Borzeigen er bei'm leeren Nachhausefahren vom Pflastergelde
frei ist.

6 Nach abgeschlossenem Kaufe hat der Verkäufer den Abrenteschein
dem Käufcr einzuhändigen, was für den Käufer als Beweis des Kaufes gilt.

7. Der Käufer versügt sich sodann mit dem Abrenteschein vor das
Marktgericht, gibt unter Vorzeigen deffelben seinen Kauf nach Malter-
zahl, Gattung und Preis, sowie seinen Namen und Wohnort an uud er-
-ä'lt, nachdem auch dies im Marktprotokollbuche unter der in No. 5 be-
merkten Nummer eingetragen ist, eine Weisung an den Fruchtwäger, den
sog Waagschein, so und so vielMalter von derFrucht, die im Proto-
kolle unter der und der Nummer eingetragen sei, zu wägen.

8. Das Marktgericht untersucht und entscheidet, wenn beim Ausleeren
der Frucht auf der Waage zwischen Kaufer und Verkäufer Streit cnt-
fteht, weil ei sterer die Frucht mit jener im Probesack, der als Muster gilt
und deßhalb jeweils zulctzt ausgeleert werden soll, nicht übereinstimmend
findet. Er cunen die ftreitenden Theile den AuSspruch nicht an, so werdcn
sic vor den zuftändigen Richter gewiesen.

Außerdem zieht das Marktgericht daS Marktgeld ein, liefert es der
Stadtrentei ab und übersendet nach Beendigung des Marktes dem Gr.
Oberamte eine Zusammenftellung der Centnerzahl und des Erlöses der
verkauften Früchte, worauf dann dort behufs Aufstellung der Brodtare
der Durchschnittspreis der Brodfrüchte berechnet wird.

9- Die Fruchtwäger haben die Abwägungen zu besorgen gegen
Bezug der Waaggebuhr (s. No. 12, b), darüber Notizbuch zu führen und
dies dem Fruchtmarktgericht vorzulegen. Bei Derkäufen nach dem Maße,
was noch bei Hafer geschiehi, dienen sie als Mitterer und haben das
Meßgeräthe auf ihre Kosten zu ftellen. Meßgebühr ist nach 8 12 v zu
entrichten.

W. Die Sackträger haben gegen die unter No. 12, c, <l und s cr-
wähnte Gebühr die Früchte abzularen, zur Waage zu bringen, wieder
einzufaffen und aufzuladen.

11. Der Lagerhausaufseher, welcher zugleich Mehlwaagmeister
ist und Caution leisten muß, hat für die im Lagerhause eingestellte Frucht
zu haften und darüber ein Tagebuch zu führen.

12. An Marktgebühre» sind vom Verkäufer zu entrichteu:

-i. Rentei- oder Marktgeld für das Malter . . .2 kr.

b Waaggeld für den Centner.1 kr.

L. Abladen und Aufstellen für den Sack zu 200 Pfuud . 1 kr.

6. Berbringen zur Waage u Aufschütten d. Sack 200 Pfd. 1 kr.

e. Meßgebühr für 1 Malter Hafer rc.2 kr.

Der Käufer hat zu entrichten:
k. Die Gebühr für Einfaffen und Wiederaufladen der

Frncht, den Sack zu 200 Pfund, mit . . . 1 kr.
 
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