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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg, nebst Angabe ihrer Wohnung und Beschäftigung in alphabetischer Ordnung für 1874 — Heidelberg, 1874

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https://doi.org/10.11588/diglit.2463#0162
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162

fl. kr.

6. 30

8. -

2. 30

3. 30

3. -

4. 30

10. -

2. 12

1. 48

6.

12. Königstuhl rnil 2 Personen

13. Ebendahin mit mehr als 2 Personen

14. Terrasse Lber den Riesenstein

15. Speyererhof und zurück ....

16. Philosophenweg bis zur Hirschgasse und zurück

17. Philosophenweg, Engelswiese, über den Haarlaß zuruck

18. Speyererhof, Kohlhof, Königstuhl und zurück

19. Ziegelhaufen.

20. Schlierbach.

21. Hausacker und Neckarsteinach und zurück über den

Wolfsbrunnen und Schloß.

VIII. Nachstehende Fahrtcn werden, ebenfalls ohne Rücksicht auf die Zahl
der Personen, wie folgt honorirt:

1. Stift Neuburg (sogleich zurück)

2. Nach Ziegelhausen „ „

3. „ Schlierbach „ „

4. Schwctzingen für den ganzen Tag

„ „ „ halben „

wcnn dic Droschke fogleich wieder zurückfahren kain

5. Hausacker u. Neckargemünd für den ganzen Tag

„ „ „ » halbcn „

Wenn die Droschkc sogleich wieder zurückfährt

6. Neckarsteinach für den ganzen Tag

„ . „ „ halben „

Wenn die Droschke sogleich nach Ankunft zurück-
fahren kann

Eben dahin und zurück über den Wolfsbrunnen und
Schloß für den ganzen Tag
„ „ halben „

Die Kosten der Ueberfahrt sind außerdem zu bezahlen.
IX. Bei Fahrten nach Plätzen, welche vorstehend nicht verzeichnet sind, ist
eine vorhergehende Vereinbarung des Fahrgastes mit den Droschlen-
kutschern erforderlich.

X. Alle übrigen Droschkenfahrten werden nach der Länge der Zelt
bezahlt und zwar für:

fl. 1. 24
„ 1. 30
„ 1. 24

„ 7- -

» 4. -
. 3- -
» 7- "
. -
„ 2.30

.. 8. —

3. 30

9. —

6. —

V^Stunde 1

u. 2 Perf. je

18 kr., 3

u. 4 Pers.

je

12 kr.

Vs „

1

„ 2 „

48 „ 3

„ 4 „

I fl-


3/-. „

1

2 „

1 fl- - ., 3

„ 4 „

1 ..

18 „

1 „

1

.. 2 „

1 „ 12 „ 3

„ 4 „

1 ..

30 „

Es macht keinen Unterschied, ob die Droschke leer auf die Station

zurückgeschickt wird oder nicht.

XI. Bei eingetrctener Dunkelheit niüssen die Droschlen mit Laternen be-
leuchtet sein, wofür 2 kr. für jede einzelne Fahrt oder für je 1 Piertel-
stunde zu vergüten sind.

XII. Der Droschkenkutscher muß unvcrzüglich abfahren, sobald Jemand die
Droschke genommen beziehungsweise bestellt hat.

XIII. Der Kutscher daif kein Trinkgeld fordern und muß auf Verlangen
beim Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigen.

XIV. Ueberforderungen sind bei unterzeichneter Stelle anzuzergen nnd ist
sich deßhalb die Nummer der Droschke zu merken.

Heidelberg, den 1. Novcmber 1871.

Großherzogliches Bezirksamt.
 
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